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Ablehnungsfrist für eine Kfz-Versicherung

Hintergrund der Ablehnungsfrist für Kfz-Versicherungen

Für die Kfz-Haftpflicht mit der Mindestdeckung gilt in den meisten Staaten – so auch in Deutschland – ein Kontrahierungszwang. Die Versicherer müssen solche Anträge annehmen, es sei denn, sehr gewichtige Gründe sprechen dagegen (siehe weiter unten). Der Antragsteller muss über die Ablehnung rechtzeitig informiert werden, damit er die Police bei einem anderen Anbieter abschließen oder gegebenenfalls auf die Halterschaft für ein Kraftfahrzeug verzichten kann.

Für Letzteres müsste er den Kaufvertrag kündigen, wofür es auch nur eine bestimmte Frist gibt. Das ist ein nicht auszuschließendes Szenario, wenn der Grund der Ablehnung so schwerwiegend ist, dass sich kein Versicherer für die gewünschte Police findet.

Wie lang ist der Zeitraum der Ablehnungsfrist?

Das Pflichtversicherungsgesetz regelt die Details zur Ablehnungsfrist, die für alle Vertragsarten maximal vier Wochen und im Fall der reinen Kfz-Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung 14 Tage beträgt (§ 5 Absatz 3 PflVG). Die ausdrückliche Bedingung dabei ist, dass der künftige Halter eine Kfz-Haftpflicht mit nicht mehr als der gesetzlichen Mindestdeckungssumme beantragt hat (7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1,12 Millionen Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für reine Vermögensschäden).

Weitergehende Verträge mit höherer Deckungssumme und/oder erweitertem Versicherungsschutz unterliegen einer Ablehnungsfrist von vier Wochen. Wenn die Versicherungsgesellschaft den Antrag während der Ablehnungsfrist weder ablehnt noch durch ein alternatives Angebot ersetzt, ist er angenommen.

Gründe für die Ablehnung eines Versicherungsantrags

  • Der Antragsteller hat mit falschen Angaben operiert.
  • Der Antragsteller war schon einmal Kunde der betreffenden Versicherungsgesellschaft, die ihm den Vertrag wegen nicht bezahlter Beiträge oder wegen arglistiger Täuschung kündigte.
  • Bei einer Bonitätsprüfung des Antragstellers stellt der Versicherer dessen schlechte Bonität (Insolvenz, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, allgemeine Überschuldung) fest. Solche Kunden könnten nicht nur ihre Prämien nicht zahlen, sie verursachen auch mit einer Wahrscheinlichkeit von 74 % häufiger einen Unfall. Allerdings steht der Kontrahierungszwang so einem Ablehnungsgrund gegenüber. Die Insolvenz oder eine allgemein schlechte Bonität reichen nicht allein als Ablehnungsgrund aus, der Antragsteller könnte dagegen klagen. Dennoch lehnen manche Versicherer den Antrag ab.
  • Der Kunde hat eine Verkehrsstraftat mit entsprechendem Schaden begangen. Auch dies ist jedoch als Ablehnungsgrund strittig.
  • Es gibt örtliche oder sachliche Beschränkungen vonseiten des Versicherers, weil dieser bestimmte Wagnisklassen nicht versichert. Das sind Fahrzeuggruppen wie Pkws, Lkws, Kleinkrafträder unter und über 50 cm³ Hubraum, Trikes, Quads, Wohnmobile, Mietlieferwagen, Lkws über 3,5 t, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Mietfahrzeuge, Taxen und Omnibusse. Nicht jeder Versicherer bietet Policen für alle Wagnisklassen an. Eine Ablehnung aus diesem Grund ist legitim.

Kfz-Versicherungspflicht und Kontrahierungszwang

Die Kfz-Versicherungspflicht besteht hinsichtlich der Haftpflichtversicherung. Sie ist in praktisch allen Staaten der Welt gesetzlich geregelt, jedoch unterscheiden sich die Mindestdeckungssummen zwischen den einzelnen Ländern teilweise erheblich. Diese Pflicht ist nötig, weil mit einem Kraftfahrzeug Schäden in mehrfacher Millionenhöhe entstehen können und die Unfallopfer (oder auch die Natur und Gesellschaft bei einem Umwelt- bzw. Sachschaden) ohne so einen pflichtgemäßen Versicherungsschutz für alle Fahrzeuge nicht zu retten wären. Ein unversichertes Fahrzeug wird daher nicht zugelassen.

Dieser Versicherungspflicht steht der Kontrahierungszwang (Annahmezwang) gegenüber den Versicherern gegenüber, die nicht einfach einen Antrag auf Versicherungsschutz ablehnen dürfen. Das würden sie ohne diesen Zwang viel häufiger tun. Es gibt daher nur sehr wenige Fälle – etwa von notorischen Straftätern, die außerdem chronisch überschuldet sind – in denen jemand nirgendwo eine Kfz-Haftpflichtversicherung erhält.