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Versicherungsschutz: Brandschaden am Kfz

Ursachen für Brandschäden

Es gibt verschiedene Ursachen für einen Brandschaden, die teilweise sogar in den Versicherungsbedingungen einer Teilkaskopolice aufgeführt sind. Dazu zählen:

  • Kurzschluss
  • Schmorbrand, beispielsweise durch die Beschädigung einer Isolierung infolge eines Marderbisses
  • Explosion wegen innerer Ursachen im Fahrzeug
  • Explosion wegen äußerer Ursachen (Unfall)
  • Brandstiftung

Die Teilkaskoversicherung reguliert nicht jeden Brandschaden aufgrund der aufgeführten Ursachen. Vor allem die Brandstiftung gilt als sehr heikel. Die Höhe des Brandschadens kann jeweils höchst unterschiedlich ausfallen. Das Fahrzeug kann durch den Brand einen Totalschaden erleiden, doch es können auch nur Teile wie etwa die Verkabelung betroffen sein.

Schadensregulierung nach Brandschäden

Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden durch Kurzschlüsse, Schmorbrände (ausdrücklich auch infolge von Marderbissen) und Explosionen. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers hilft bei solchen Schäden nicht. Schäden durch Brandstiftung werden im Grunde von keiner gängigen Autoversicherung abgedeckt, bestenfalls die Vollkaskopolice kann helfen. Doch das ist nicht unbedingt garantiert.

Die Vollkaskoversicherung schützt zwar vor Vandalismus, doch es ist fraglich, ob ein am Auto gelegter Brand – also eine vorsätzliche Brandstiftung – so ausgelegt wird. Grundsätzlich können Versicherungsnehmer mit einer Vollkaskopolice aber bei vorsätzlicher Brandstiftung durch einen fremden Straftäter immer auf Vandalismus plädieren und hoffen, dass ihre Versicherung den Schaden reguliert.

Auch die Regulierung von Eigenschäden durch die Vollkasko hilft in so einem Fall nicht weiter, denn ein am Auto gelegter Brand muss vorsätzlich verursacht werden – der Halter müsste also selbst sein Auto in Brand gesteckt haben. Gegen einen Schaden durch eine vorsätzliche Eigenhandlung kann sich aber niemand versichern.

Schadenersatz bei Brandstiftung

Fahrzeughalter müssen hoffen, dass der Täter bei einer Brandstiftung gefasst wird. Er muss dann den Schaden begleichen, wenn er dazu in der Lage ist. Falls das nicht der Fall ist, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. Bei inneren Unruhen und Ausschreitungen wie etwa beim G20-Gipfel 2017 in Hamburg, als Autonome Autos anzündeten, sollte im Grunde der Staat die Opfer entschädigen. Rechtsexperten sind der Auffassung, dass er dazu verpflichtet ist.

Umgekehrt können Versicherer trotz Vollkaskopolice den Schadenersatz gerade bei inneren Unruhen strikt ausschließen. Nach den Hamburger G20-Ausschreitungen wurde bekannt, dass einige Versicherer den Schaden auf die Kunden abwälzen wollten, indem sie auf den Passus “kein Versicherungsschutz bei inneren Unruhen” pochten. Entsprechende Prozesse der Kunden gegen ihre Versicherer sind aktuell noch anhängig.

Unter anderem wollten die Versicherungsunternehmen den Versicherten mit einer Vollkaskopolice zwar den Schaden durch eingeschlagene Autoscheiben, zerstochene Reifen und abgerissene Spiegel bezahlen, weil das eindeutiger Vandalismus sei. Dafür wird den Versicherungsnehmern übrigens ihr Schadensfreiheitsrabatt (gilt nur für Haftpflicht und Vollkasko) zurückgestuft. Sie müssen also auf jeden Fall finanzielle Nachteile hinnehmen. Die Schäden durch vorsätzliche Brandstiftung aber wollen viele Versicherer nicht begleichen. Dies sei ein vorsätzlicher und geplanter krimineller Akt (anders als eine im “Vorbeigehen” eingeschlagene Scheibe oder der ebenso abgerissene Spiegel). Dieser kriminelle Akt sei aus einer im Zuge von inneren Unruhen aufgepeitschten Menge heraus ausgeführt worden – folglich verweigere man den Versicherungsschutz.

Die Betroffenen hofften also auf staatliche Hilfe und bekamen sie vielfach auch. Der Staat reguliert solche Schäden allerdings eher nach Belieben. Sein Einspringen nach dem G20-Gipfel war wegen der ausufernden Kritik eine politische Entscheidung. Wenn aber ein Krimineller jemandem aus privatem Hass oder einfach mit terroristischem Vorsatz, aber ohne größeres Aufsehen das Auto anzündet (wie es immer wieder in Berlin geschieht), könnte das Opfer leer ausgehen – trotz Vollkaskoversicherung.