Fahrverbot und Führerscheinentzug | Kfz-Versicherung.co
Lexikon
Fahrverbot und Führerscheinentzug
  • Das Fahrverbot kann nach einem ordnungsrechtlichen Verstoß ausgesprochen werden. Die Dauer beträgt bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit ein bis drei Monate (§ 25 StVG), ein Bußgeldbescheid ist bei Verkehrsverstößen immer damit verbunden. Es gibt aber auch Fahrverbote aus anderen Gründen, die bis zu einer Dauer von sechs Monaten verhängt werden können (siehe weiter unten).
  • Den Führerscheinentzug ordnet die Behörde nur nach Verkehrsstraftaten an. Im Anschluss muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Gegebenenfalls ist sogar die Führerscheinprüfung zu wiederholen, auch eine MPU wird oft angeordnet.

Der Führerscheinentzug folgt also auf deutlich schwerere Vergehen im Straßenverkehr.

Wie ist das Fahrverbot einzuordnen?

Das Fahrverbot gegen einen Fahrer wird im Zusammenhang mit einem Bußgeldbescheid oder dem Urteil eines Amtsgerichts verhängt. Es bedarf nicht zwingend des Gerichtsurteils, auch die Verwaltungsbehörde kann das Verbot verhängen. Vorausgehen muss bei Verkehrsvergehen immer der Bußgeldbescheid aufgrund einer Ordnungswidrigkeit.

Wer gegen ein Fahrverbot vorgehen möchte, muss daher gegen die Begründung des Bußgeldbescheids vorgehen. Für die Verhängung eines Fahrverbots darf die Tat nicht verjährt sein. Das Fahrverbot wegen eines Verkehrsvergehens ist neben dem Bußgeld immer mit einem Punkteeintrag im Flensburger Zentralregister verbunden. Punkte werden ab Geldbußen von 60 Euro vergeben. Die Rechtsgrundlage für das Fahrverbot findet sich in § 25 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Achtung: Fahrverbote müssen sich nicht gegen einen Fahrer richten und können aus gänzlich anderen Gründen als dem Begehen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Straßenverkehr ausgesprochen werden. Es gibt folgende Gründe für Fahrverbote:

  • Fahrverbot aufgrund einer groben Pflichtverletzung im Straßenverkehr, die der Bußgeldkatalog (BKat) auflistet.
  • Fahrverbot wegen einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt. Nach solchen Delikten wird immer ein Fahrverbot verhängt.
  • Fahrverbot wegen anderer Straftaten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben. Solche Fahrverbote können bis zu einer sechsmonatigen Dauer verhängt werden.
  • Fahrverbote für bestimmte Kraftfahrzeuge in bestimmten Bereichen wie das Diesel-Fahrverbot, das für Fahrzeuge unter der Euro-6-Norm 2018 erstmals für zwei Straßen in Hamburg verhängt wurde.

Strafrechtliche Fahrverbote, Führerscheinentzug

Nach § 44 StGB kann ein Fahrverbot als Nebenstrafe neben der Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Auf dieser Grundlage kann es maximal sechs Monate dauern. Wirksam wird es mit der Rechtskraft des betreffenden Urteils.

Wer trotz Fahrverbot ein Fahrzeug führt, macht sich nach § 21 StVG strafbar (“Fahren ohne Fahrerlaubnis”). Dieser Tatbestand gilt auch ohne eigentlichen Führerscheinentzug und auch dann, wenn der Fahrer seinen Führerschein noch nicht bei der Behörde abgegeben hat. Das Fahrverbot aufgrund einer Verurteilung wegen einer Straftat endet wiederum nach der ausgesprochenen Frist, die erst dann beginnt, wenn der Fahrer seinen Führerschein abgegeben hat. Wer in so einem Fall den Führerschein verspätet abgibt, verlängert selbst sein Fahrverbot.

Davon strikt zu unterscheiden ist die Frist bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit. Dieses Fahrverbot kann nur maximal drei Monate dauern, ist mit dem Bußgeldverfahren verknüpft und beginnt erst mit der Abgabe des Führerscheins bei der Führerscheinstelle, die bis zu vier Monate nach der Rechtskraft des Fahrverbots erfolgen kann. Das verschafft den betroffenen Fahrern die Möglichkeit, ihr Fahrverbot beispielsweise in die Urlaubszeit zu verlegen, wenn sie das Auto beruflich dringend brauchen.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt auf richterliche Anordnung oder durch die Verwaltungsbehörde (§§ 3, 4 StVG). Sie kann nach einem Strafverfahren als Maßregel der Besserung verhängt werden (§ 69 StGB).

Wann droht ein Fahrverbot, wann der Führerscheinentzug?

Das Fahrverbot wegen Verkehrsdelikten wird bei Rotlichtverstößen, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem gewissen Umfang oder bei Wiederholung innerhalb eines Jahres, bei der Teilnahme an illegalen Fahrzeugrennen, Missachtung des Vorrangs des Schienenverkehrs, Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Überhol- und Abstandsverstößen sowie Trunkenheits- und Drogenfahrten verhängt. Im letztgenannten Fall sieht das Gesetz zwar den Führerscheinentzug vor, jedoch kann es bei guter Argumentation gelingen, dass es “nur” beim Fahrverbot bleibt.

Den Führerscheinentzug ordnen ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde an, wenn ein schweres Vergehen vorliegt. Das sind Trunkenheits- und Drogenfahrten, Unfallflucht, Unfallverursachung durch Fehlverhalten, schwere Rotlichtverstöße und auch das Erreichen der maximalen Punktzahl (acht Zähler) in Flensburg.