Fahrzeughalter: Pflichten und Haftung | Kfz-Versicherung.co
Lexikon
Fahrzeughalter: Pflichten und Haftung

Haltereigenschaft und Zulassungsbescheinigung

Nach der Straßenverkehrsordnung ist wie auch im Bürgerlichen Gesetzbuch nach der Eigenschaft als Besitzer, Halter und Eigentümer zu differenzieren. Während der Besitzer lediglich die tatsächliche Herrschaft über das Auto ausübt, benutzt der Halter das Fahrzeug auf eigene Rechnung. In der Praxis gilt für die in der Zulassungsbescheinigung I eingetragene Person regelmäßig der Anscheinsbeweis für die Eigentümer- und Haltereigenschaft.

Achtung: Aufgrund der Anscheinswirkung besteht die Gefahr des Halters, sich im Rechtsverkehr als Eigentümer behandeln lassen zu müssen. Sollten Fahrzeughalter und Eigentümer personenverschieden sein, empfiehlt es sich, bei Rechtsgeschäften in Bezug auf das jeweilige Fahrzeug (z.B. mit Versicherungen oder finanzierenden Kreditinstituten) klarstellende Vereinbarungen zu treffen.

Pflichten und Haftung

Gem. § 31 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist allein der Halter des Fahrzeugs für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs verantwortlich. Damit ist der Halter insbesondere verpflichtet, das Fahrzeug in einem betriebsgerechten Zustand zu erhalten. Sind dem Fahrzeughalter Mängel in der Person des jeweiligen Fahrers (bspw. Fahren ohne Fahrerlaubnis) oder in Bezug auf die Verkehrssicherheit bekannt, darf er eine Inbetriebnahme weder aktiv anordnen noch zulassen.

Kommt es bei Betrieb eines Fahrzeugs zu einem Unfall, bei dem Menschen verletzt oder Sachen anderer beschädigt werden, so haftet der Fahrzeughalter dem Geschädigten privatrechtlich gem. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese Haftung gilt unabhängig von einem Verschulden und ist vom Fahrzeughalter für die Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu tragen. Ausnahmen kommen bei höherer Gewalt oder unberechtigter Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte ohne das Wissen des eingetragenen Fahrzeughalters in Betracht.