Fahrzeugwechsel und Sonderkündigungsrecht | Kfz-Versicherung.co
  • Home
  • Lexikon
  • Fahrzeugwechsel und Sonderkündigungsrecht

Lexikon
Fahrzeugwechsel und Sonderkündigungsrecht

Was fällt unter einen Fahrzeugwechsel?

Grundsätzlich ist ein Fahrzeugwechsel aus Versicherungssicht immer dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht länger Halter (oder Hauptversicherungsnehmer) des alten Fahrzeugs ist und stattdessen ein neues Fahrzeug versichern muss. Das alte Fahrzeug muss dafür bei der Kfz-Zulassungsstelle abgemeldet oder umgemeldet worden sein, sodass der Versicherungsnehmer nicht mehr Halter des Fahrzeugs ist.

Ob das Fahrzeug im Besitz verbleibt und nur abgemeldet wurde, verkauft ist oder der Verwertung zugeführt wurde, ist unerheblich. Ein anderes Fahrzeug soll dann im Abschluss angemeldet werden. Damit entsteht wiederum eine Versicherungspflicht für das neue Fahrzeug.

Sonderkündigungsrecht durch Fahrzeugwechsel

Bei einem Fahrzeugwechsel, beziehungsweise bereits durch die Ab- oder Ummeldung des versicherten Fahrzeugs, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht. Mit der Ab- oder Ummeldungsbescheinigung wendet sich der Versicherungsnehmer an seine Versicherung und kann den bestehenden Versicherungsvertrag außerordentlich kündigen.

Für das neu zu versichernde Fahrzeug gilt wieder die Versicherungspflicht. Der Versicherungsnehmer muss das neu zu versichernde Fahrzeug aber nicht bei der alten Versicherung versichern, sondern kann wieder die Kfz-Versicherung frei wählen. Der Vorgang der Fahrzeuganmeldung und der Erhalt einer neuen eVB-Nummer bleiben vom Ablauf her somit identisch zu jeder Neuanmeldung bei der Zulassungsstelle.