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Gesetzliche Mindestdeckung in der Kfz-Haftpflicht

Haftpflichtversicherung und Mindestdeckung sind vorgeschrieben

Eine Haftpflichtversicherung ist in Deutschland Voraussetzung, um ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Sie tritt dann ein, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das betreffende Fahrzeug ein Schaden entstanden ist. Die KFZ-Haftpflichtversicherung tritt nicht nur bei Sachschäden, sondern auch bei Personenschäden oder Vermögensschäden ein.

Durch die Versicherungspflicht in Verbindung mit der gesetzlichen Mindestdeckung soll gewährleistet werden, dass sich ein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen kann, dass Schäden, die durch ein anderes Fahrzeug verursacht werden, auch reguliert werden.

Der Gesetzgeber gibt Mindestdeckungssummen vor

Damit für Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen, ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, gibt das Pflichtversicherungsgesetz eine Mindestdeckungssumme bezüglich der KFZ-Haftpflichtversicherung vor. Diese Summe kann vom Gesetzgeber angepasst werden.

Derzeit gelten Mindestversicherungssummen von 7,5 Millionen Euro für Personenschäden und 1,12 Millionen Euro für Sachschäden. Für Vermögensschäden fordert der Gesetzgeber eine Mindestversicherungssumme von 50.000 Euro. Viele Versicherer bieten standardmäßig höhere Deckungssummen, die weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Summen hinausgehen, beispielsweise 100 Millionen Euro für Sach- und Vermögensschäden.

Keine Mindestdeckung bei Teil- und Vollkasko

Bei der Teilkasko– und Vollkaskoversicherung gibt es keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Mindestdeckung. Diese Formen der KFZ-Versicherung zahlen bei Beschädigung oder Diebstahl des eigenen Wagens, weshalb keine gesetzliche Mindestdeckung vorgeschrieben ist. Der Abschluss einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung geschieht in Deutschland zudem freiwillig, eine Pflicht zum Abschluss dieser Versicherungen besteht nicht.