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Abweichende Halterschaft - darauf müssen Kunden achten

Abweichende Halterschaft – Hintergrund

In Deutschland gilt der Grundsatz der Fahrzeugversicherung. Jedes Fahrzeug muss einen Halter haben, der gegenüber der Zulassungsstelle für die KFZ-Versicherung des Fahrzeugs nachweispflichtig ist. Versicherungsnehmer des Fahrzeugs kann aber auch eine andere Person sein. Das ist nicht selbstverständlich, in der Schweiz etwa müssen sich Führerscheininhaber versichern, um dann beliebige Fahrzeuge nutzen zu können. Eine abweichende Halterschaft ist möglich.

In den Fahrzeugpapieren trägt die Zulassungsstelle nur den Halter des Fahrzeugs ein, der Versicherungsnehmer taucht dort nicht auf. Bei der überwiegenden Mehrzahl der in Deutschland angemeldeten Fahrzeuge ist der Halter auch der Versicherungsnehmer des Fahrzeugs. Ausnahmen gibt es bei vor allem bei Miet- und Firmenfahrzeugen. Insbesondere bei Personengesellschaften ist es üblich, dass das Auto des Unternehmens auf den Namen des Geschäftsführers oder Gesellschafters zugelassen wird.

Auch bei Fahranfängern kann es zu einem abweichenden Halter kommen. Der junge Fahrer lässt das Fahrzeug auf seinen Namen zu, Versicherungsnehmer werden aber die Eltern. So können auch junge Fahrer bereits höhere Schadensfreiheitsklassen nutzen.

Übertragung von Schadenfreiheitsklassen mit abweichender Halterschaft

Die abweichende Halterschaft steht der späteren Übertragung der Schadenfreiheitsklasse nicht im Wege. Allerdings haben die Versicherer einige Voraussetzungen geschaffen, die für eine Übertragung erfüllt sein müssen. Sie ist möglich:

  • unter nahen Verwandten und
  • unter im gleichen Haushalt lebenden Personen, also auch unter Lebenspartnern.
  • zwischen Firmeninhaber und Firma
  • im Rahmen einer Betriebsübernahme

Im privaten Bereich verlangen die meisten Versicherer zusätzlich, dass der übernehmende Versicherungsnehmer auch im vorherigen Vertrag als Fahrer des Fahrzeugs eingetragen war. Die Übertragung von SF-Klassen hat Konsequenzen. So verliert die abgebende Person ihre SF-Rabatte und kann diese auch nicht im Rahmen einer späteren Rückübertragung zurück bekommen. Der Empfänger erhält nur so viele schadenfreie Jahre, wie er mit dem eigenen Führerscheinbesitz erfahren haben könnte.

Regelungen der SF-Rabatt-Übertragung bei abweichender Halterschaft

Die Versicherungsnehmer können durchaus Kunden bei verschiedenen Versicherern sein, einige Versicherer bieten für den SF-Klassen-Übertrag aber besondere Konditionen an. Damit wollen sie Familien motivieren, den Junior bei der gleichen Gesellschaft wie die Eltern zu versichern. Ansonsten operieren die Kfz-Versicherer mit jeweils eigenen SF-Rabatttabellen, die sich allerdings oft ähneln.

Nach dem Tod eines Fahrzeugbesitzers kann eines seiner Kinder zwölf Monate lang den SF-Rabatt übernehmen und ihn dann natürlich behalten. Nach zwölf Monaten aber erlischt das Recht auf SF-Rabatt-Übernahme. Auch die Übernahme des Rabatts vom elterlichen Zweitwagen ist den Kindern nach einigen Jahren des Führerscheinbesitzes durchaus zu empfehlen.