Pflichtversicherungsgesetz Kfz-Haftpflicht | Kfz-Versicherung.co
  • Home
  • Lexikon
  • Pflichtversicherungsgesetz Kfz-Haftpflicht

Lexikon
Pflichtversicherungsgesetz Kfz-Haftpflicht

Die wesentlichen Fakten zum Pflichtversicherungsgesetz

  • Das Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet Halter eines Kraftfahrzeugs zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, wenn sie das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen oder im öffentlichen Raum abstellen möchten.
  • Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz werden mit Geldbußen und – je nach Schwere des Falles – mit Freiheitsstrafen geahndet.
  • Die Versicherer unterliegen einem Kontrahierungszwang bei der Haftpflichtversicherung. Sie dürfen Anträge nur in wenigen, genau begründeten Fällen ablehnen.

Voraussetzung für eine Kfz-Zulassung: die Haftpflichtversicherung

Weiterführende Links

Ähnliche Gesetze wie das deutsche Pflichtversicherungsgesetz gibt es in allen Staaten der Welt. Damit wird gewährleistet, dass ein im öffentlichen Raum bewegtes bzw. befindliches Fahrzeug über eine Haftpflichtversicherung verfügt, sodass eine Schadensregulierung garantiert werden kann.

Die Schäden durch Kraftfahrzeuge können sehr hoch ausfallen und leicht den Bereich von mehreren Millionen Euro erreichen. Die meisten Menschen könnten so einen Schaden nicht aus eigener Tasche bezahlen, die Opfer würden daher ohne eine verpflichtende Versicherung meistens leer ausgehen.

Schon bei vor der Zulassung eines Fahrzeugs muss der künftige Halter deshalb die Haftpflichtversicherung beantragen. Er erhält dann eine eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung), nur damit lässt sich das Auto zulassen. Damit verfügt es von Anfang an über eine Haftpflichtversicherung.

Folgen eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Ein solcher Verstoß liegt beim Fahren mit dem Fahrzeug oder auch bei dessen Abstellen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ohne Versicherungsschutz vor. Eine Versicherungslücke könnte sich theoretisch beim Halter- oder Anbieterwechsel ergeben, wenn der Halter die vorherige Kfz-Haftpflicht gekündigt, aber noch keine neue Police abgeschlossen hat.

Der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz ist eine Straftat, bei der eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten droht (§ 6 PflVG), zudem kann eine Geldbuße verhängt werden (Bußgeldkatalog, bis 180 Tagessätze). Auch das Auto kann eingezogen werden. Die Höhe der Strafe hängt davon ab, ob der Fahrer ohne Haftpflichtschutz einen Unfall verursacht hat.

Generell prüft das Gericht die Gefährdung beim Fahren ohne Haftpflichtschutz. Sollte der Fahrer beispielsweise unter Alkohol- oder Drogeneinfluss gefahren sein, droht eine empfindliche Strafe auch ohne Unfall. All die genannten Strafen gelten bei grober Fahrlässigkeit. Bei Vorsatz sind bis zu einem ganzen Jahr Freiheitsstrafe, noch höhere Geldbußen und bis zu sechs Punkte in der Verkehrsdatei in Flensburg möglich. Zudem wird ein Fahrverbot verhängt.

Befreiung von der Haftpflichtversicherung

Halter mit ausreichenden finanziellen Mitteln können von der Haftpflicht befreit werden. Solche Halter sind beispielsweise der Bund, Kommunen und Länder. Allerdings nimmt diese Vergünstigung nur selten ein derartiger Halter in Anspruch. Außerdem lassen sich Fahrzeuge mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, nicht zulassungspflichtige Anhänger und Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h von der Pflichtversicherung befreien.

Opferentschädigung bei Unfällen ohne Haftpflichtversicherung

Wenn ein Fahrer ohne Haftpflichtversicherung einen Schaden verursacht, wird er bestraft. Bei einer höheren Schadenssumme – vor allem bei Personenschäden – kann er in der Regel den Schaden nicht aus eigener Tasche begleichen. Den Opfern hilft der Verein Verkehrsopferhilfe e. V., den die Versicherer gemeinsam finanzieren. Die Verkehrsopferhilfe springt ein, wenn

  • die Haftpflichtversicherung des Verursachers wegen Vorsatz nicht zahlt,
  • kein Versicherungsschutz besteht,
  • der Verursacher Fahrerflucht begangen hat oder
  • die Haftpflichtversicherung des Verursachers insolvent ist.

Dabei ist die Verkehrsopferhilfe der letzte Rettungsstrohhalm, denn vorher wird geprüft, ob eine Kranken- oder Kaskoversicherung die Opfer entschädigen könnten. Wenn die Verkehrsopferhilfe zahlt, übernimmt sie den Betrag, den ansonsten die Haftpflicht des verursachenden Kraftfahrers (nicht: Radfahrer oder Fußgänger) gezahlt hätte.

Es besteht ein Rechtsanspruch aller Unfallopfer auf Hilfe durch die VOH, der auch Schmerzensgeld miteinschließt. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren. So lange haben die Geschädigten Zeit, sich an die Verkehrsopferhilfe zu wenden, wenn sich herausstellt, dass keine gegnerische Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt.