Verkehrsopferhilfe: Wann übernimmt sie Schadensregulierung
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Verkehrsopferhilfe: Wann übernimmt sie Schadensregulierung

Die Verkehrsopferhilfe ist im gleichnamigen Verein (VHO, Verein Verkehrsopferhilfe e.V.) organisiert. Sie zahlt im Schadensfall unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigungsleistung an Betroffene eines Verkehrsunfalls. Mitgliedschaften von Privatleuten sind dafür nicht erforderlich.

Die wesentlichen Fakten zur Verkehrsopferhilfe

  • Die Verkehrsopferhilfe übernimmt die Schadensregulierung bei Haftpflichtschäden, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist.
  • Die hauptsächliche Schadensregulierung betrifft Personenschäden mit Fahrerflucht. In selteneren Fällen ist der Verursacher nicht versichert.
  • Die Verkehrsopferhilfe wird durch alle Versicherer gemeinsam finanziert. Unfallopfer müssen eine Selbstbeteiligung von 500 Euro leisten.

Warum gibt es die Verkehrsopferhilfe?

Hauptsächlich springt der Verein bei Unfällen mit Fahrerflucht und gleichzeitig einem Personenschaden ein. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers ist damit nicht zu ermitteln. Auch im Falle eines Unfalls nach dem Autodiebstahl durch eine unversicherte Person würde die Verkehrsopferhilfe die Opfer entschädigen.

Die Entschädigungsleistung orientiert sich an der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung der Haftpflichtversicherung, das sind in Deutschland bei Personenschäden 7,5 Millionen Euro. Zuvor wird aber geprüft, ob die Kasko- oder die Krankenversicherung des Unfallopfers diesem helfen kann. Wenn das nicht möglich ist, leistet die Verkehrsopferhilfe.

Das bedeutet, dass keine Person befürchten muss, nach einem Personenschaden durch einen Kraftfahrer auf den Kosten sitzenzubleiben. Es genügt ein formloser Unfallbericht, der bei der Verkehrsopferhilfe einzureichen ist. Der Berliner Verein ermöglicht natürlich auch eine Online-Schadensmeldung.

Eingeschränkte Leistungen der Verkehrsopferhilfe

Leichtere Sachschäden übernimmt die Verkehrsopferhilfe nicht, ohnehin wäre hierfür die Selbstbeteiligung von 500 Euro fällig. Auch Abschleppkosten und dergleichen werden vom Verein nicht übernommen. Es gibt im Wesentlichen um das Risiko von Personenschäden, die immerhin sehr hoch ausfallen können. Schmerzensgelder sind im Einzelfall auszuhandeln.

Die Versicherer zahlen in den Fonds der Verkehrsopferhilfe entsprechend ihres Marktanteils ein. Einen Fahrerfluchtfonds gab es erstmals in Deutschland schon 1955, die Verkehrsopferhilfe wurde schließlich 1963 gegründet. Geschädigte haben heute einen Rechtsanspruch auf Zahlungen aus dem Fonds, der bei entsprechender Notwendigkeit auch Sachschäden reguliert.