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Unfall mit ausländischem Fahrzeug in Deutschland
Ein Lkw mit ausländischem Kennzeichen fährt Ihnen auf – und die gegnerische Versicherung sitzt jenseits der Grenze und spricht kein Deutsch. Für genau diesen Fall gibt es in Deutschland einen eigenen Regulierungsweg mit eigenem Gesetz, eigener Auskunftsstelle und zwei Vereinen, die einspringen, wenn niemand sonst einsteht.
- Ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Ausland darf in Deutschland nur fahren, wenn die Schäden gedeckt sind – durch eine Grenzversicherung, durch eine Pflichtversicherung aus dem EWR oder über die Grüne Karte (§ 3 AuslPflVG).
- Der Geschädigte kann seine Ansprüche unmittelbar gegen das Deutsche Büro Grüne Karte richten – wie gegen den Versicherer einer Grenzversicherung (§ 10 AuslPflVG).
- Das Büro haftet unabhängig davon, ob überhaupt ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der ausländische Versicherer leistungsfrei ist – im Mindestumfang einer Grenzversicherung.
- Die zuständige Versicherung ermittelt der Zentralruf der Autoversicherer; er ist die gesetzliche Auskunftsstelle (§ 8a PflVG) und kostenfrei erreichbar.
- Bleibt das Fahrzeug unbekannt oder war es nicht versichert, tritt der Entschädigungsfonds ein – wahrgenommen von der Verkehrsopferhilfe e. V. (§§ 12, 24 PflVG), bei Sachschäden allerdings mit Einschränkungen.
- Der Regulierer muss binnen drei Monaten ein begründetes Angebot oder eine begründete Antwort vorlegen (§ 3a PflVG).
Was der eigene Vertrag für die Fälle vorsieht, in denen der Gegner nicht greifbar ist, steht im eigenen Bedingungswerk – was er kostet, im Kfz-Versicherungsvergleich.
Wer nach einem Unfall mit einem ausländischen Fahrzeug zahlt
Die Haftungsfrage ändert sich nicht: Der Unfall ist in Deutschland passiert, also gilt deutsches Recht, und der Schaden richtet sich nach denselben Vorschriften wie bei zwei deutschen Fahrzeugen. Welche Positionen ein Geschädigter fordern kann, steht unter Leistungen der Kfz-Haftpflicht.
Anders ist der Weg zum Geld. Drei Adressen kommen in Betracht, und sie schließen einander nicht aus.
| Lage | Zuständig | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Der ausländische Versicherer ist bekannt und hat in Deutschland einen Schadenregulierungsbeauftragten | dieser Beauftragte, in deutscher Sprache und nach deutschem Recht | § 115 VVG und § 3a PflVG; benannt wird der Beauftragte über § 8a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 PflVG |
| Das Fahrzeug ist über die Grüne Karte oder über seinen Standortstaat gedeckt | das Deutsche Büro Grüne Karte, das sich eines deutschen Versicherers oder Regulierungsbüros bedient | §§ 9, 10 Abs. 1, 4 AuslPflVG |
| Das Fahrzeug ist nicht zu ermitteln oder war nicht versichert | der Entschädigungsfonds, wahrgenommen von der Verkehrsopferhilfe e. V. | §§ 12, 24 PflVG |
| Quellen: Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG) vom 11.04.2024, in Kraft seit 17.04.2024, und Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), abgerufen am 07.09.2026 beziehungsweise 11.09.2026. Die Zuordnung der Lagen ist die Einordnung der Redaktion. | ||
Gemeinsam ist allen drei Wegen der Direktanspruch: Sie müssen sich nicht an den ausländischen Fahrer halten, sondern können den Ersatz unmittelbar von der Versicherung beziehungsweise der zuständigen Stelle verlangen (§ 115 VVG, für das Deutsche Büro Grüne Karte über die Verweisung in § 10 Abs. 1 Satz 2 AuslPflVG).
Was das Gesetz von ausländischen Fahrzeugen verlangt
Seit dem 17. April 2024 steht das in einem eigenen Gesetz: dem Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz. Es gilt ausschließlich für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben (§ 2 AuslPflVG). Für sie verlangt § 3 eine von drei Deckungen:
- eine Grenzversicherung nach § 5 AuslPflVG,
- eine Haftpflichtversicherung eines anderen EWR-Staates, die dieser Staat nach der EU-Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie vorschreibt, oder
- eine sonstige ausländische Haftpflichtversicherung, wenn die Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros gewährleistet ist – das ist der Fall der Grünen Karte.
Der Fahrer muss den Nachweis über diese Deckung mitführen und ihn den zuständigen Beamten auf Verlangen aushändigen (§ 12 Abs. 1 AuslPflVG). Als Nachweis gilt bei einer Grenzversicherung die Versicherungsbestätigung, bei einer Versicherung aus dem Standortstaat die Grüne Karte und bei einer sonstigen EWR-Versicherung ein vergleichbarer Beleg (§ 13). Der Halter darf nicht gestatten, dass der Fahrer ohne diesen Nachweis unterwegs ist (§ 12 Abs. 3).
Fehlt der Versicherungsnachweis bei der Einreise, kann das Fahrzeug von den Grenzzollstellen zurückgewiesen werden, wenn es aus dem EWR kommt – und es muss zurückgewiesen werden, wenn es aus einem Drittstaat kommt (§ 14 Abs. 1 AuslPflVG). Stellt sich das Fehlen erst im Inland heraus, darf das Fahrzeug sichergestellt werden, bis der Nachweis vorliegt (Abs. 2).
Der Gebrauch eines nicht gedeckten Fahrzeugs ist eine Straftat: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; wer fahrlässig handelt, muss mit höchstens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen rechnen. Das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 18 AuslPflVG). Der bloß fehlende Nachweis bei bestehender Deckung ist dagegen nur eine Ordnungswidrigkeit (§ 19).
Die Grenzversicherung
Die Grenzversicherung ist der Weg für Fahrzeuge, deren heimische Deckung in Deutschland nicht gilt oder nicht anerkannt wird: ein deutscher Haftpflichtvertrag für ein ausländisches Fahrzeug, abgeschlossen für die Dauer des Aufenthalts. Ihr Inhalt ist nicht Verhandlungssache: Sie muss den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes entsprechen, einschließlich der Mindestversicherungssummen (§ 5 Abs. 1 AuslPflVG). Für einen Geschädigten in Deutschland heißt das: Die Deckung liegt auf demselben Sockel wie bei einem deutschen Fahrzeug. Welche Beträge das sind, steht unter Kfz-Haftpflichtversicherung.
Zwei Einzelheiten sind im Schadenfall wichtig.
- Die Dauer kann auf der Bestätigung vermerkt sein, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 AuslPflVG).
- Die Leistungspflicht wirkt nach. Dass der Vertrag nicht besteht oder beendet ist, kann dem Anspruch des Geschädigten nur entgegengehalten werden, wenn das aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich ist oder die Bestätigung zurückgegeben wurde – und seitdem fünf Monate verstrichen sind, bei einer Gesamtlaufzeit von weniger als zehn Tagen fünf Wochen (§ 7 Abs. 1 AuslPflVG).
Dieselbe Konstruktion kennt der umgekehrte Fall: Wer mit einem deutschen Fahrzeug in ein Land fährt, dessen Kürzel auf der Grünen Karte durchgestrichen ist oder gar nicht darauf steht, schließt dort seinerseits eine Grenzversicherung ab. Die Länderlisten stehen auf der Übersicht zur Kfz-Versicherung.
Das Deutsche Büro Grüne Karte
Das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. ist die für Deutschland zuständige Einrichtung des internationalen Grüne-Karte-Systems und eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer. Das Gesetz nennt es beim Namen und weist ihm eine eigene Leistungspflicht zu.
| Regel | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Direktanspruch (§ 10 Abs. 1) | Geschädigte können ihre Ansprüche in gleicher Weise gegen das Büro geltend machen wie gegen den Versicherer einer Grenzversicherung; §§ 3 und 3a PflVG sowie §§ 115, 116, 118 bis 120 VVG gelten entsprechend |
| Unabhängigkeit vom Vertrag (§ 10 Abs. 2) | Das Büro leistet im Mindestumfang einer Grenzversicherung – unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der Versicherer gegenüber seinem Kunden ganz oder teilweise leistungsfrei ist |
| Regulierung durch Dritte (§ 10 Abs. 4) | Das Büro darf sich anderer bedienen, insbesondere eines regulierungsbereiten Versicherungs- oder Schadenabwicklungsunternehmens |
| Auskunftspflicht des Geschädigten (§ 10 Abs. 5) | Bei einem Fahrzeug aus einem anderen EWR-Staat fragt das Büro Standortstaat, Kennzeichen und die üblichen Angaben der Grünen Karte ab und leitet sie an das dortige Versicherungsbüro weiter |
| Nachwirkung (§ 11) | Das Ende der übernommenen Regulierungsverpflichtung kann dem Geschädigten nur unter denselben Voraussetzungen entgegengehalten werden wie bei der Grenzversicherung |
| Quelle: §§ 10 und 11 Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz vom 11.04.2024, abgerufen am 07.09.2026; Deutsches Büro Grüne Karte e. V., eigene Darstellung der Aufgaben, abgerufen am 11.09.2026. | |
Die zweite Zeile ist die praktisch wichtigste. Ob der ausländische Halter seine Prämie gezahlt, seine Obliegenheiten verletzt oder überhaupt keinen Vertrag hatte, geht Sie als Geschädigten nichts an – das Büro steht im Mindestumfang ein und holt sich das Geld anschließend dort, wo es hingehört.
Das Büro muss die Regulierung nicht selbst führen: Es darf sich anderer bedienen, insbesondere eines regulierungsbereiten Versicherungs- oder Schadenabwicklungsunternehmens (§ 10 Abs. 4 AuslPflVG). Für Sie heißt das im Regelfall ein deutscher Ansprechpartner, deutsche Sprache, deutsches Schadenrecht.
Wenn niemand einsteht: Entschädigungsfonds und Verkehrsopferhilfe
Bleibt das Fahrzeug unbekannt – Fahrerflucht – oder war es entgegen dem Gesetz nicht versichert, greift eine weitere Stelle. Das Pflichtversicherungsgesetz nennt sie „Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen“; wahrgenommen wird sie vom Verein Verkehrsopferhilfe e. V. in Berlin, ebenfalls einer Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer (§§ 12, 24 PflVG).
Der Fonds tritt unter anderem ein, wenn das schädigende Fahrzeug nicht ermittelt werden kann, wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht oder wenn der Ersatzpflichtige den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat (§ 12 Abs. 1 PflVG) – der Fall, den die Verkehrsopferhilfe selbst als Einsatz des Autos als „Tatwaffe“ beschreibt.
Wird der ausländische Versicherer insolvent, greift eine dritte Einrichtung: der Insolvenzfonds nach § 17 PflVG, zuständig für Fahrzeuge, die bei einem Versicherer mit Sitz im Inland oder im Europäischen Wirtschaftsraum versichert sind, über dessen Vermögen ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren läuft. Auch dafür ist im Gesetz die Verkehrsopferhilfe vorgesehen, sobald sie dem Bundesministerium der Justiz ihre Bereitschaft schriftlich erklärt hat (§ 24 Abs. 2 PflVG); auf ihrer eigenen Seite führt sie die Insolvenz des Autohaftpflichtversicherers unter ihren Aufgaben auf. Auch dieser Fonds ist nachrangig gegenüber einem anderen Schadensversicherer und dem Deutschen Büro Grüne Karte (§ 18 Abs. 1 PflVG).
Kann das Fahrzeug nicht ermittelt werden, gelten für den Entschädigungsfonds drei Einschränkungen, die es sonst nicht gibt (§ 12 Abs. 2 PflVG):
- Schmerzensgeld nur, wenn und soweit es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
- Sachschäden nur, soweit sie 500 € übersteigen – der Betrag bleibt also immer bei Ihnen.
- Schäden am Fahrzeug sowie an Einrichtungen des Verkehrs, der Energieversorgung und der Telekommunikation überhaupt nur dann, wenn der Fonds aus demselben Ereignis auch wegen der Tötung oder einer erheblichen Körperverletzung leisten muss.
Im Klartext: Der zerkratzte Kotflügel eines unbekannten Fahrzeugs wird nicht ersetzt. Dafür ist die eigene Teilkasko beziehungsweise Vollkasko da – je nachdem, welches Ereignis vorliegt.
Der Fonds ist außerdem nachrangig: Er leistet nur, soweit Sie glaubhaft machen, dass Sie weder vom Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadensversicherer noch vom Deutschen Büro Grüne Karte Ersatz erlangen können (§ 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG). Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände; die Verjährung ist gehemmt, solange der Fonds über einen angemeldeten Anspruch entscheidet (Abs. 3).
Für den umgekehrten Fall – Sie erleiden einen Unfall im Ausland – ist dieselbe Verkehrsopferhilfe zuständig, dann aber in ihrer zweiten Rolle als Entschädigungsstelle nach der vierten Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie.
Was am Unfallort zählt
Der Regulierungsweg steht und fällt mit zwei Angaben: dem Kennzeichen und dem Standortstaat des gegnerischen Fahrzeugs.
- Das Kennzeichen genau notieren – ohne Länderkürzel. Das Deutsche Büro Grüne Karte weist in seinem Unfallmeldeformular ausdrücklich darauf hin, dass in das Feld für das gegnerische Kennzeichen kein Länderkennzeichen gehört: Bei einem niederländischen Fahrzeug ist „33XX34“ richtig und „33XX34 (NL)“ falsch.
- Die Grüne Karte zeigen lassen, wenn es eine gibt. Sie enthält die Angaben zu Halter und Versicherung. Innerhalb des Kennzeichenabkommens gibt es sie oft gar nicht mehr – dann genügt das Kennzeichen.
- Die Polizei hinzuziehen, wenn der Sachverhalt unklar ist oder Personen verletzt sind. Ein Fahrzeug, das am nächsten Tag jenseits der Grenze steht, lässt sich später nicht mehr in Augenschein nehmen.
Die zuständige Versicherung müssen Sie nicht selbst suchen. Diese Aufgabe hat das Gesetz einer Auskunftsstelle übertragen, und es benennt sie: Die Aufgaben und Befugnisse nach § 8a Abs. 1 und 2 PflVG nimmt die GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – „Zentralruf der Autoversicherer“ – in Hamburg wahr. Sie erteilt Geschädigten Namen und Anschrift des gegnerischen Versicherers, dessen deutschen Schadenregulierungsbeauftragten, die Policenummer und, wenn nötig, Namen und Anschrift des eingetragenen Halters.
Der Zentralruf der Autoversicherer ermittelt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – online und telefonisch, kostenfrei, an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr. Nötig sind neben Ihren Angaben nur das gegnerische Kennzeichen, der Schadentag und das Unfallland; bei einem Unfall im Ausland zusätzlich das Herkunftsland des gegnerischen Fahrzeugs.
Telefonisch: 0800 250 260 0 innerhalb Deutschlands, +49 40 300 330 300 aus dem Ausland (montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr). Stand: 11.09.2026.
Sobald der Anspruch gestellt ist, läuft eine Frist – und zwar gegen den Regulierer: Er hat unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Zugang, entweder ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig und der Schaden beziffert ist, oder eine mit Gründen versehene Antwort zu erteilen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Bleibt das Angebot aus, ist der Anspruch zu verzinsen (Abs. 2). Über § 10 Abs. 1 Satz 2 AuslPflVG gilt das auch gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte.
Wo Sie weiterlesen
| Ihre Situation | Was das für die Regulierung heißt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Sie wissen nicht, welche Versicherung der Gegner hat | Die gesetzliche Auskunftsstelle ermittelt sie kostenfrei aus dem Kennzeichen | Was am Unfallort zählt |
| Der Verursacher ist geflüchtet | Der Entschädigungsfonds leistet, bei Sachschäden aber nur eingeschränkt | Teilkasko · Vollkasko |
| Sie wollen wissen, was Ihnen dem Grunde nach zusteht | Die Schadenspositionen folgen aus dem deutschen Schadensersatzrecht, nicht aus dem Herkunftsland des Gegners | Leistungen der Kfz-Haftpflicht |
| Sie mieten im Ausland ein Auto | Dort gilt die Haftpflicht des Vermieters – Ihr eigener Vertrag nur über eine Zusatzklausel | Mallorca-Police |
| Sie fahren mit dem eigenen Auto ins Ausland | Der Schutz gilt weiter, der Nachweis unterscheidet sich je nach Land | Übersicht zur Kfz-Versicherung |
| Quellen: AuslPflVG vom 11.04.2024 und PflVG (§§ 3a, 8a, 12, 24), abgerufen am 07.09.2026 beziehungsweise 11.09.2026; Zentralruf der Autoversicherer und Verkehrsopferhilfe e. V., eigene Darstellungen, abgerufen am 11.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 11.09.2026. | ||
Welche eigenen Bausteine die Lücken schließen, die der Gegner offen lässt, und was sie kosten, zeigt der Vergleich mit den eigenen Daten: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Häufige Fragen zu Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen
Zuerst an den Zentralruf der Autoversicherer: Er ist die gesetzliche Auskunftsstelle nach § 8a PflVG und ermittelt kostenfrei aus dem Kennzeichen, welche Versicherung zuständig ist und wer sie in Deutschland vertritt. Ist das Fahrzeug über die Grüne Karte oder über seinen Standortstaat gedeckt, können Sie Ihre Ansprüche unmittelbar gegen das Deutsche Büro Grüne Karte richten (§ 10 AuslPflVG); dieses darf die Abwicklung einem deutschen Versicherungs- oder Schadenabwicklungsunternehmen übertragen.
Ein deutscher Haftpflichtvertrag für ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Ausland. Sie ist einer der drei Wege, auf denen ein solches Fahrzeug in Deutschland gefahren werden darf (§ 3 AuslPflVG), und sie muss den deutschen Vorschriften über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes entsprechen – einschließlich der Mindestversicherungssummen (§ 5 AuslPflVG). Für Geschädigte in Deutschland gilt damit dasselbe Schutzniveau wie bei einem deutschen Fahrzeug.
Dann bleibt der Schaden nicht bei Ihnen. Das Deutsche Büro Grüne Karte leistet im Mindestumfang einer Grenzversicherung, und zwar unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der Versicherer leistungsfrei ist (§ 10 Abs. 2 AuslPflVG). Greift auch das nicht, tritt der Entschädigungsfonds ein, den die Verkehrsopferhilfe e. V. wahrnimmt (§§ 12, 24 PflVG). Für den ausländischen Halter ist der Gebrauch ohne Deckung eine Straftat (§ 18 AuslPflVG).
Der Entschädigungsfonds – allerdings eingeschränkt. Sachschäden ersetzt er nur, soweit sie 500 € übersteigen, und Schäden am Fahrzeug überhaupt nur dann, wenn er aus demselben Ereignis auch wegen einer Tötung oder einer erheblichen Verletzung leisten muss. Schmerzensgeld gibt es nur bei besonders schwerer Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit (§ 12 Abs. 2 PflVG). Für den reinen Blechschaden nach Fahrerflucht bleibt daher meist nur die eigene Kaskoversicherung.
Der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter muss unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Zugang des Anspruchs, ein begründetes Schadensersatzangebot vorlegen – oder, wenn die Eintrittspflicht bestritten wird oder der Schaden nicht beziffert ist, eine begründete Antwort erteilen (§ 3a Abs. 1 PflVG). Bleibt ein fälliges Angebot aus, ist der Anspruch zu verzinsen. Über die Verweisung in § 10 Abs. 1 AuslPflVG gilt dieselbe Frist gegenüber dem Deutschen Büro Grüne Karte.
Er muss einen Versicherungsnachweis mitführen und auf Verlangen aushändigen (§ 12 Abs. 1 AuslPflVG). Welcher das ist, hängt vom Deckungsweg ab: die Versicherungsbestätigung bei einer Grenzversicherung, die Grüne Karte bei einer Versicherung aus dem Standortstaat, ein vergleichbarer Nachweis bei einer sonstigen EWR-Versicherung (§ 13). Fehlt er, kann das Fahrzeug an der Grenze zurückgewiesen und im Inland sichergestellt werden (§ 14).