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Kfz-Haftpflicht: Was sie im Schadenfall ersetzt

Was die Kfz-Haftpflicht zahlt, entscheidet zuerst das Schadensersatzrecht: Der Versicherer stellt Sie von den Ansprüchen frei, die ein Geschädigter gegen Sie hat. Beim Sachschaden ist das der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag, beim Personenschaden Heilbehandlung, Erwerbsschaden und Schmerzensgeld, im Todesfall auch Unterhalt und Hinterbliebenengeld. Die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist gedeckelt, die nach dem BGB nicht.
Geschrieben von
Thomas Schulz

Was die Kfz-Haftpflicht zahlt, entscheidet zuerst das Schadensersatzrecht und erst danach der Vertrag. Der Versicherer stellt Sie von den Ansprüchen frei, die ein Geschädigter nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Straßenverkehrsgesetz oder anderen privatrechtlichen Haftpflichtbestimmungen gegen Sie hat; die vereinbarte Versicherungssumme ist die Obergrenze (GDV-Musterbedingungen A.1.1.1, A.1.3.1). Wer wissen will, was im Schadenfall ersetzt wird, muss deshalb bei der Haftung anfangen.

Die hier zitierten Ziffern stammen aus den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Viele Versicherer nummerieren anders – in Ihrem Bedingungswerk kann dieselbe Regel unter einer anderen Ziffer stehen.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Halter haftet ohne Verschulden, sobald bei dem Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird – entlasten kann ihn nur höhere Gewalt (§ 7 StVG), und in drei Fällen gilt die Halterhaftung von vornherein nicht (§ 8 StVG).
  • Beim Sachschaden schuldet der Ersatzpflichtige den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag – die Umsatzsteuer aber nur, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 BGB).
  • Beim Personenschaden gehören Heilbehandlung, vermehrte Bedürfnisse und der Erwerbsschaden dazu, außerdem ein Schmerzensgeld (§ 11 StVG, § 253 Abs. 2 BGB).
  • Der künftige Erwerbsschaden wird als Geldrente ersetzt; eine Kapitalabfindung gibt es nur aus wichtigem Grund (§ 13 StVG, § 843 BGB).
  • Die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ist der Höhe nach gedeckelt (§ 12 StVG), die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht (§ 16 StVG) – auch deshalb liegen die Mindestversicherungssummen im Regelfall höher als die StVG-Beträge.
  • Ein Mitverschulden des Geschädigten mindert den Anspruch; zwischen zwei Haltern wird nach Verursachungsbeiträgen abgewogen (§ 254 BGB, § 17 StVG).

Ob Ihre Deckungssummen zu dem passen, was im Ernstfall gefordert werden kann, sehen Sie erst neben dem Beitrag: Kfz-Versicherung vergleichen.

Woraus der Anspruch entsteht

Die Musterbedingungen benennen die Rechtsgrundlagen ausdrücklich: Der Versicherer stellt Sie frei, wenn gegen Sie Schadenersatzansprüche „aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts“ erhoben werden (A.1.1.1). Drei Normen tragen im Straßenverkehr fast alles.

Die drei Haftungsgrundlagen nach einem Verkehrsunfall, Stand: 10.09.2026
Norm Wer haftet Was verlangt wird
§ 7 Abs. 1 StVG der Halter kein Verschulden nötig; es genügt, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs entstanden ist. Entlastung nur bei höherer Gewalt (Abs. 2); ganz ausgenommen sind die drei Fälle des § 8 StVG
§ 18 Abs. 1 StVG der Fahrer haftet in denselben Fällen; die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist
§ 823 Abs. 1 BGB jeder, der schuldhaft handelt Vorsatz oder Fahrlässigkeit und die widerrechtliche Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen Recht
Quelle: §§ 7, 8, 18 StVG und § 823 BGB, abgerufen am 10.09.2026; GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015, A.1.1.1, Stand 30.04.2025. Nach § 8 StVG greift die Halterhaftung nicht bei Fahrzeugen bis 20 km/h (außer im autonomen Betrieb), gegenüber Personen, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig waren, und bei beförderten Sachen, sofern eine beförderte Person sie nicht bei sich trägt.

Der Unterschied zwischen den ersten beiden Zeilen und der dritten ist im Schadenfall der wichtigste: Die Halterhaftung greift auch dann, wenn niemandem ein Vorwurf zu machen ist. Für den Geschädigten ist das der einfachere Weg, weil er kein Verschulden beweisen muss.

Ein Begriffspaar gehört an dieser Stelle auseinandergehalten: Die Haftung knüpft an den Betrieb des Fahrzeugs an (§ 7 Abs. 1 StVG), die Deckung des Versicherers an den Gebrauch – und zum Gebrauch zählen die Musterbedingungen ausdrücklich auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen (A.1.1.1).

Den Anspruch kann der Geschädigte direkt gegen den Versicherer richten (§ 115 VVG). Wer neben dem Halter noch geschützt ist und wer die Ansprüche selbst erheben darf, steht auf der Übersicht zur Kfz-Haftpflicht.

Sachschäden: was „erforderlich“ heißt

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, muss den Zustand herstellen, der ohne das Ereignis bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei einer beschädigten Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aus diesem einen Wort folgt fast die gesamte Unfallregulierung.

  • Reparatur oder Geldbetrag. Der Geschädigte kann statt der Herstellung den dafür erforderlichen Betrag verlangen – das Gesetz stellt ihm beides zur Wahl.
  • Umsatzsteuer nur, wenn sie anfällt. Der erforderliche Geldbetrag schließt die Umsatzsteuer nur ein, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“ (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wer sich den Schaden auszahlen lässt und nicht repariert, bekommt den Nettobetrag.
  • Geld statt Herstellung. Ist die Herstellung nicht möglich oder reicht sie zur Entschädigung nicht aus, wird in Geld entschädigt (§ 251 Abs. 1 BGB). Umgekehrt darf der Ersatzpflichtige auf Geld ausweichen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (§ 251 Abs. 2 BGB).
Was das Gesetz offenlässt

Ob und in welcher Höhe Nutzungsausfall, ein Mietwagen, ein Sachverständigengutachten, Abschleppkosten oder eine merkantile Wertminderung zu ersetzen sind, steht in keiner dieser Vorschriften. Der Maßstab ist immer derselbe – der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB –, die Einzelheiten hat die Rechtsprechung ausgeformt.

Für den Alltag heißt das: Diese Positionen sind dem Grunde nach anerkannt, ihre Höhe wird im Einzelfall bestimmt. Belastbar ist deshalb nur die Aussage über den Maßstab, nicht über einen Betrag.

Reine Vermögensschäden – Nachteile ohne Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden – sind vom Versicherungsschutz ebenfalls umfasst (A.1.1.1 c). Ob im Einzelfall dafür gehaftet wird, richtet sich nach anderen Vorschriften als § 823 Abs. 1 BGB, der nur die dort genannten Rechtsgüter schützt. Für diesen Schadenstyp gilt eine eigene, deutlich niedrigere Mindestversicherungssumme; die drei gesetzlichen Beträge stehen unter den Mindestversicherungssummen der Kfz-Haftpflicht.

Personenschäden: Heilbehandlung, Erwerbsschaden, Schmerzensgeld

Bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schaden zu ersetzen „durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils“, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist (§ 11 Satz 1 StVG). Die Vorschrift gilt über § 18 Abs. 1 StVG auch für den Fahrer. Damit sind drei Gruppen benannt.

  • Heilbehandlungskosten – von der Notfallversorgung über Rehabilitation bis zu Hilfsmitteln.
  • Vermehrte Bedürfnisse – alles, was der Verletzte dauerhaft zusätzlich braucht: Pflege, Umbauten, Fahrdienste.
  • Erwerbsschaden – der Vermögensnachteil aus verlorener oder geminderter Arbeitskraft. Die Ersatzpflicht erstreckt sich ausdrücklich auf die Nachteile für „Erwerb oder das Fortkommen“ des Verletzten (§ 842 BGB).

Für die Zukunft wird der Erwerbsschaden als Rente gezahlt, nicht als Summe. § 13 Abs. 1 StVG sagt das für die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ausdrücklich: Der Ersatz wegen aufgehobener oder geminderter Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse ist „für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten“. Für die Haftung aus unerlaubter Handlung steht dasselbe in § 843 Abs. 1 BGB. Was bis zur Entscheidung bereits aufgelaufen ist, wird dagegen als Betrag ersetzt. Eine Abfindung in Kapital kann der Verletzte nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 843 Abs. 3 BGB); dass jemand anderes ihm Unterhalt schuldet, schließt den Anspruch nicht aus (§ 843 Abs. 4 BGB).

Hinzu kommt das Schmerzensgeld. Es ist kein eigener Anspruch, sondern eine Erweiterung: Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist, „eine billige Entschädigung in Geld“ gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB); § 11 Satz 2 StVG sagt dasselbe für die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz. Ein Betrag steht im Gesetz nicht – „billig“ heißt: dem Einzelfall angemessen.

Im Todesfall gelten eigene Positionen. Ersetzt werden die Kosten einer versuchten Heilung und der Vermögensnachteil aus der Zeit der Krankheit, dazu die Beerdigungskosten. War der Getötete jemandem gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig, tritt der Ersatzpflichtige für diesen Unterhalt ein, solange der Getötete ihn mutmaßlich geschuldet hätte. Und Hinterbliebene, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen – bei Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern wird es vermutet –, erhalten für ihr seelisches Leid eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 10 StVG; für die Haftung aus unerlaubter Handlung § 844 BGB).

Wo die Haftung endet – und warum die Versicherungssumme höher liegt

Die Halterhaftung ist der Höhe nach begrenzt. § 12 StVG deckelt sie je Ereignis:

Höchstbeträge der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 12 StVG), abgerufen am 10.09.2026
Fall Höchstbetrag je Ereignis
Tötung oder Verletzung eines oder mehrerer Menschen insgesamt 5 Mio. €
dieselben Fälle bei Verwendung einer automatisierten oder beim Betrieb einer autonomen Fahrfunktion insgesamt 10 Mio. €
Sachbeschädigung, auch wenn mehrere Sachen betroffen sind insgesamt 1 Mio. €
Sachbeschädigung bei automatisierter oder autonomer Fahrfunktion insgesamt 2 Mio. €
entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung, mehr als acht beförderte Personen betroffen Der Betrag aus der ersten Zeile erhöht sich für den Halter des befördernden Fahrzeugs um 600.000 € je weiterer getöteter oder verletzter beförderter Person
Quelle: § 12 Abs. 1 StVG, abgerufen am 10.09.2026. Die Höchstbeträge für Personenschäden gelten auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. Übersteigen die Entschädigungen mehrerer Geschädigter aus demselben Ereignis den Höchstbetrag, verringern sich die einzelnen Beträge im Verhältnis (§ 12 Abs. 2 StVG).

Diese Deckel gelten für die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz – über den Verweis in § 18 Abs. 1 StVG also auch für den Fahrer, obwohl der nur bei Verschulden haftet. Sie gelten nicht für die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, nach denen der Halter „in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach welchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist“ (§ 16 StVG). Wer den Unfall verschuldet hat, haftet nach § 823 BGB ohne betragsmäßige Grenze.

Die Trennlinie verläuft also nicht zwischen Haftung mit und ohne Verschulden, sondern zwischen den beiden Gesetzen. Für die Versicherung folgt daraus, dass die Pflichtsummen einen Bereich abdecken müssen, den § 12 StVG offenlässt – im Regelfall liegen sie deshalb über den dortigen Beträgen; für Fahrzeuge mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion ist es umgekehrt. Welche Summen Ihr Vertrag vorsieht, steht im Versicherungsschein.

Wenn beide Seiten beteiligt sind

Wenn beide Seiten zum Unfall beigetragen haben, verteilen zwei Vorschriften den Schaden.

  • § 254 BGB – Mitverschulden. Hat ein Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung mitgewirkt, hängen Ersatzpflicht und Umfang „von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist“. Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Der Anspruch kann dadurch gemindert werden oder ganz entfallen.
  • § 17 StVG – zwei Fahrzeuge. Sind mehrere Halter einem Dritten gegenüber ersatzpflichtig, richtet sich ihr Verhältnis zueinander ebenfalls nach den Verursachungsbeiträgen (Abs. 1); dasselbe gilt, wenn der Schaden einem der Halter entstanden ist (Abs. 2).

Im Verhältnis der beteiligten Halter zueinander entfällt die Ersatzpflicht ganz, wenn der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückgeht – und unabwendbar ist er nur, wenn weder ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch ein Versagen seiner Vorrichtungen mitgewirkt hat und sowohl der Halter als auch der Fahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hat (§ 17 Abs. 3 StVG). Wichtig ist die Einschränkung „nach den Absätzen 1 und 2“: Gegenüber einem Fußgänger, einem Radfahrer oder einem Insassen bleibt es bei § 7 StVG, und dort entlastet nur höhere Gewalt.

Aus dieser Systematik folgt die Quote, mit der eine Regulierung endet. Sie ist kein Entgegenkommen des Versicherers, sondern die gesetzliche Verteilung.

Was die Kfz-Haftpflicht nicht ersetzt

  • Vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführte Schäden (A.1.5.1) – der einzige Fall, in dem der Schutz von vornherein entfällt.
  • Den Schaden am eigenen Fahrzeug (A.1.5.3). Dafür gibt es die Kaskoversicherung.
  • Beförderte Sachen (A.1.5.5) – mit Ausnahme dessen, was berechtigte Insassen üblicherweise dabeihaben.
  • Schäden, die ein Mitversicherter an Ihrem Eigentum anrichtet (A.1.5.6) – der Personenschaden desselben Vorgangs bleibt dagegen ersatzfähig.
  • Reine Vermögensschäden aus versäumten Liefer- und Beförderungsfristen (A.1.5.7) und Zusagen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen (A.1.5.8).
Alkohol, Fahrerflucht und der fehlende Führerschein sind keine Ausschlüsse

Diese drei Fälle stehen in fast jedem Ratgeber unter „Leistungseinschränkungen“ – dort gehören sie nicht hin. Es sind Obliegenheiten, und sie stehen in zwei verschiedenen Vorschriften: Alkohol am Steuer und das Fahren ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis sind Pflichten vor dem Schaden (§ 5 KfzPflVV), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine Aufklärungspflicht danach (§ 6 KfzPflVV). Die Höchstbeträge der Leistungsfreiheit sind entsprechend verschieden: höchstens 5.000 € je Person im ersten Fall, höchstens 2.500 € im zweiten – und 5.000 € erst bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht.

Entscheidend ist die Wirkung nach außen: Der Versicherer bleibt dem Dritten gegenüber verpflichtet (§ 117 Abs. 1 VVG) und holt sich das Geld anschließend bei Ihnen zurück. Zwei Einschränkungen gehören dazu: Gegenüber dem Dritten haftet er nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme (§ 117 Abs. 3 VVG), und wer eine Pflicht in der Absicht verletzt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, verliert den Schutz insoweit ganz (§ 7 KfzPflVV).

Und wenn ein anderer betrunken gefahren ist? Bei den Obliegenheiten Nr. 3 bis 5 – unberechtigter Gebrauch, fehlende Fahrerlaubnis, Alkohol – wird der Versicherer Ihnen gegenüber nur frei, wenn Sie die Verletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben (§ 5 Abs. 2 KfzPflVV).

Auch die verbreitete Vorstellung, ein nicht eingetragener Fahrer koste den Versicherungsschutz, trifft nicht zu: Der Katalog des § 5 Abs. 1 KfzPflVV ist abschließend, und der Nutzerkreis steht nicht darin – er ist ein Merkmal der Beitragsberechnung. Kostenlos ist es trotzdem nicht: Der Versicherer berechnet den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres neu, und bei vorsätzlich falschen Angaben kommt eine Vertragsstrafe hinzu (AKB K.4.1, K.4.3, K.4.4). Welche Pflichten es wirklich gibt, steht unter den Pflichten des Versicherungsnehmers.

Warum der Anspruch gegen den Unfallgegner weiter reicht als die eigene Kasko

Nach einem unverschuldeten Unfall gibt es zwei Wege, und sie führen nicht zum selben Ergebnis. Die eigene Kaskoversicherung nimmt eine ganze Reihe von Positionen ausdrücklich vom Ersatz aus, dazu kommen die Selbstbeteiligung und – in der Vollkasko – die Rückstufung im Folgejahr; welche Positionen das sind, steht in der Übersicht zur Kaskoversicherung.

Gegenüber dem Schädiger richtet sich der Anspruch dagegen nach § 249 BGB und damit nach dem, was zur Herstellung erforderlich ist. Deshalb lohnt es sich, den Schädiger zu ermitteln, auch wenn eine Vollkasko besteht – für die eigene Schadenfreiheitsklasse ebenso, wie unter Vollkasko beschrieben.

Kleinschäden selbst regulieren

Grundsätzlich ist jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen (E.1.1.1); ermittelt eine Behörde, gilt das unverzüglich (E.1.1.2). Davon gibt es eine Ausnahme: Wer einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als einen bestimmten Betrag ausmacht, selbst regulieren will, muss ihn erst anzeigen, wenn die Selbstregulierung nicht gelingt (E.1.2.2). Den Betrag setzt jedes Haus selbst – bei der Allianz sind es 1.000 €, bei R+V und VHV je 500 € (Bedingungswerke, abgerufen am 10.09.2026).

Der Sinn dahinter ist die Rückstufung: Ein regulierter Haftpflichtschaden kostet Klassen, und bei einem kleinen Blechschaden kann der höhere Beitrag über mehrere Jahre teurer sein als der Schaden selbst. Ob sich das rechnet, steht im Kostenvergleich.

Läuft der Schaden über den Versicherer, kommen drei weitere Pflichten hinzu – zwei davon fristgebunden:

  • Wird ein Anspruch außergerichtlich gegen Sie erhoben, müssen Sie das innerhalb einer Woche mitteilen (E.1.2.1).
  • Wird er gerichtlich geltend gemacht – Klage, Mahnbescheid –, gilt unverzüglich (E.1.2.3).
  • Die Führung des Rechtsstreits müssen Sie dem Versicherer überlassen; er darf auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt beauftragen, dem Sie Vollmacht und Auskünfte erteilen (E.1.2.4). Wer diese drei Pflichten verletzt, riskiert mehr als den Regressdeckel: Für den Mehrbetrag, der dadurch entsteht, kann der Versicherer vollständig frei werden (E.2.6).

Wo Sie weiterlesen

Einstieg nach Situation, Stand: 10.09.2026
Ihre Situation Was das für die Leistung heißt Weiterlesen
Sie wollen wissen, wer außer Ihnen geschützt ist und welche Pflichten gelten Mitversicherte Personen, Ausschlüsse und Pflichten regelt der Vertrag, nicht das Schadensersatzrecht Kfz-Haftpflichtversicherung
Ihr eigenes Auto ist beschädigt und Sie waren schuld Die eigene Haftpflicht zahlt dafür nie – der Schaden am versicherten Fahrzeug ist ausgeschlossen Kaskoversicherung
Der Unfallgegner kam aus dem Ausland Die Entschädigung zahlt eine eigene Regulierungsstelle, nicht Ihr Versicherer Ausländische Fahrzeuge
Sie mieten im Ausland ein Auto Ersetzt wird höchstens, was die Pflichtsumme des Landes hergibt Mallorca-Police
Sie fragen sich, warum Ihr Beitrag so hoch ist Die Leistung ist gesetzlich bestimmt, der Preis nicht Beitragsgestaltung
Quelle: PflVG, KfzPflVV, VVG, StVG, BGB und die GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 30.04.2025), abgerufen am 10.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026.

Welche Versicherungssummen Ihr Vertrag hat und was eine höhere Deckung kostet, zeigt der Beitrag für Ihre Angaben: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Häufige Fragen zu den Leistungen der Kfz-Haftpflicht

Die eigene nicht: Die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs ist aus ihr ausdrücklich ausgeschlossen (A.1.5.3), unabhängig von der Versicherungssumme. Dafür gibt es die Teil- oder Vollkaskoversicherung. Hat ein anderer den Schaden verursacht, zahlt dagegen dessen Kfz-Haftpflicht.

Nein, solange keine anfällt. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nimmt die Umsatzsteuer nur mit, „wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“. Auf Gutachtenbasis wird deshalb netto abgerechnet – fällt die Steuer später durch eine tatsächliche Reparatur an, ist sie erst dann Teil des erforderlichen Betrags.

Das Gesetz nennt keinen Betrag. Ersetzt werden die Kosten der Heilung, der Vermögensnachteil aus geminderter Erwerbsfähigkeit und aus vermehrten Bedürfnissen (§ 11 Satz 1 StVG) sowie eine „billige Entschädigung in Geld“ für den immateriellen Schaden (§ 253 Abs. 2 BGB). Die Höhe bestimmt der Einzelfall; der künftige Erwerbsschaden wird als Rente gezahlt (§ 13 StVG, § 843 Abs. 1 BGB). Im Todesfall gelten eigene Positionen – Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und Hinterbliebenengeld (§ 10 StVG).

Ja. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Halter zum Ersatz verpflichtet (§ 7 Abs. 1 StVG); entlasten kann ihn nur höhere Gewalt (Abs. 2). Der Fahrer haftet ebenfalls, kann sich aber entlasten, wenn ihn kein Verschulden trifft (§ 18 Abs. 1 StVG).

Weil das Gesetz den Schaden verteilt, wenn beide Seiten beigetragen haben. Ein Mitverschulden mindert den Anspruch (§ 254 BGB), und zwischen zwei Fahrzeughaltern wird nach Verursachungsbeiträgen abgewogen (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Zwischen zwei Haltern entfällt die Ersatzpflicht ganz, wenn der Unfall unabwendbar war – dafür müssen Halter und Fahrer jede gebotene Sorgfalt beachtet haben (§ 17 Abs. 3 StVG). Gegenüber Fußgängern, Radfahrern und Insassen gilt das nicht; dort entlastet nur höhere Gewalt.

Diese Positionen stehen in keiner der Vorschriften ausdrücklich. Maßstab ist der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB); anerkannt sind sie, strittig ist regelmäßig nur der Betrag. Sicher ist die Gegenrichtung: Nach den Musterbedingungen ersetzt die eigene Kaskoversicherung Nutzungsausfall und Mietwagenkosten ausdrücklich nicht (A.2.5.7.1).

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