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Transparenz

Schadenfreiheitsklasse: Einstufung, Aufstieg, Rückstufung

Die Schadenfreiheitsklasse zählt die schadenfrei verlaufenen Kalenderjahre und übersetzt sie in einen Prozentsatz des Grundbeitrags. Welcher Prozentsatz zu welcher Klasse gehört, entscheidet jeder Versicherer selbst – deshalb gibt es keine allgemein gültige Tabelle. Wo die Einstufung beginnt, wann sie steigt, was ein gemeldeter Schaden kostet und welche Rechte das Pflichtversicherungsgesetz Ihnen dabei gibt.
Geschrieben von
Laura Hoffmann

Die Schadenfreiheitsklasse ist keine Note für gutes Fahren, sondern eine Rechengröße: Sie zählt, wie viele Kalenderjahre Ihr Vertrag schadenfrei gelaufen ist, und übersetzt diese Zahl in einen Prozentsatz des Grundbeitrags. Wie hoch dieser Prozentsatz ausfällt, legt jeder Versicherer selbst fest – und zwar so unterschiedlich, dass dieselbe Klasse bei zwei Häusern zwei verschiedene Beiträge bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die SF-Klasse gilt in der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko. Die Teilkasko kennt weder Schadenfreiheitsklassen noch eine Rückstufung.
  • Ein schadenfrei und ununterbrochen verlaufenes Kalenderjahr bringt eine Klasse – nicht mehr, egal wie viele Kilometer dahinterstehen.
  • Welcher Beitragssatz zu welcher Klasse gehört, steht im Bedingungswerk Ihres Versicherers. Ein allgemein gültiges Verzeichnis der Beitragssätze gibt es nicht.
  • Nach einem Schaden zählt die Anzahl der Schäden, nicht deren Höhe. Zwei kleine Schäden können teurer werden als ein großer.
  • Die Einstufung gehört zum Vertrag, nicht zum Fahrzeug – beim Wechsel holt der neue Versicherer den Verlauf beim alten ein.
  • Ihre Bescheinigung über den Schadenverlauf müssen Sie binnen 15 Tagen bekommen, wenn Sie sie verlangen (§ 5c Abs. 1 PflVG).

Was Ihre Einstufung heute wert ist, zeigt erst die Rechnung mit Ihren eigenen Daten: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Wo die SF-Klasse wirkt – und wo nicht

Der Beitrag einer Kfz-Versicherung entsteht aus einem Grundbeitrag und einer Reihe von Merkmalen, die ihn erhöhen oder senken. Die Schadenfreiheitsklasse ist unter diesen Merkmalen das einzige, das Sie über Jahre selbst aufbauen. Die Bedingungen formulieren das nüchtern: „In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz“ (R+V, Stand 01.07.2026). VHV und Allianz formulieren es genauso. Die HUK-COBURG bleibt vorsichtiger: Bei ihr „kann sich der Beitrag auch nach der Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse richten“ – ob ein SF-System gilt, steht im Antrag und im Versicherungsschein.

Die Teilkasko bleibt außen vor, und das aus einem sachlichen Grund: Sie deckt Ereignisse, die niemand steuern kann – Diebstahl, Hagel, Glasbruch, Marderbiss, Wildunfall. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft begründet es so: Den Rabatt gebe es nur dort, wo „Autofahrer selbst Einfluss darauf nehmen“ können, ob ein Schaden entsteht. Auf der Serviceseite der HUK-COBURG steht derselbe Satz in einem Halbsatz: „In der Teilkasko findet keine Rückstufung statt.“

Haftpflicht und Vollkasko werden getrennt geführt. Ein Schaden, den nur die Haftpflicht reguliert, stuft auch nur dort zurück – die Vollkasko-Klasse bleibt, wo sie war. Deshalb tragen viele Verträge zwei verschiedene SF-Klassen, und deshalb muss ein Angebot immer beide nennen, wenn es vergleichbar sein soll.

Klasse, Beitragssatz, Rabatt – drei Wörter für zwei Dinge

Die SF-Klasse ist die Zahl auf Ihrem Versicherungsschein (SF 12, SF 1/2, Klasse 0 oder M). Der Beitragssatz ist der Prozentwert, den Ihr Versicherer dieser Klasse zuordnet. Der Schadenfreiheitsrabatt ist die Ersparnis, die daraus folgt. Wer nach seiner „SF-Klasse in Prozent“ sucht, meint den Beitragssatz – und den gibt es nur je Versicherer, nicht allgemein.

Warum es die eine SF-Tabelle nicht gibt

Jeder Versicherer kalkuliert eigenständig, und damit gehört auch die Zuordnung von Klasse zu Prozentsatz zum Wettbewerb. Das hat drei praktische Folgen.

Erstens endet die Skala nicht überall an derselben Stelle. Zweitens sind die Sonderklassen unterschiedlich besetzt: Neben der Klasse 0 für den Anfang und der Klasse M nach mehreren Schäden führen manche Häuser eine Klasse S, andere nicht. Drittens veröffentlichen nicht alle Häuser ihre Beitragssätze – die HUK-COBURG und die HUK24 nennen ihre Prozentwerte weder auf ihren Serviceseiten noch in den Versicherungsbedingungen; dort steht nur, welche Klasse auf welche folgt.

SF-Systematik von sechs Versicherern und wo die Tabellen stehen, Stand: 10.09.2026
Versicherer Höchste SF-Klasse Klasse S Tabellen auf unserer Seite
Allianz SF 50 ja Beitragssätze · Rückstufung
AXA SF 50 ja Beitragssätze · Rückstufung
HUK-COBURG SF 50 nein SF-Tabelle · Rückstufung
HUK24 SF 50 nein SF-Tabelle · Rückstufung
R+V SF 55 nein Beitragssätze · Rückstufung
VHV SF 50 ja Beitragssätze · Rückstufung
Grundlage: Allianz, Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (PKRB 4014/06) und „Schadenfreiheitsklassen im Überblick“; axa.de, Ratgeber Schadenfreiheitsklasse, abgerufen am 10.09.2026; huk.de, Rückstufungstabellen HUK-COBURG & HUK24; R+V, Verbraucherinformation Pkw, Stand 01.07.2026; VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC, Stand 07/2026. HUK-COBURG und HUK24 veröffentlichen keine Beitragssätze in Prozent; wo ein Versicherer selbst keine nennt, geben unsere Tabellen Werte aus unserer eigenen Produktdatenbank wieder. Maßgeblich ist immer das Bedingungswerk Ihres eigenen Vertrags.

Wo die Sätze veröffentlicht sind, liegen sie in der jeweils höchsten Klasse zwischen 14 und 16 % des Grundbeitrags. Eine Zahl, die für den Markt insgesamt gilt, folgt daraus nicht – schon weil der Grundbeitrag, auf den sich der Satz bezieht, bei jedem Haus ein anderer ist. Ein Beitragssatz von 15 % beim einen kann teurer sein als 20 % beim anderen.

Wo Sie anfangen

Ohne anrechenbaren Vorvertrag beginnt jeder Vertrag in der Klasse 0. Das ist der Regelfall für Fahranfänger und der teuerste Punkt der Skala neben der Klasse M. Von dort aus gibt es zwei Abkürzungen, und beide sollten Sie kennen, bevor Sie den Antrag ausfüllen.

Die erste ist die Führerscheinregelung. Wer eine gültige Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzt, kann in die SF-Klasse 1/2 eingestuft werden – so bei Allianz und R+V. Die VHV verlangt für dieselbe Einstufung drei Jahre. Die R+V verlangt dafür eine Fahrerlaubnis aus der EU, aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich; Fahrerlaubnisse aus anderen Staaten sind gleichgestellt, wenn sie nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne weitere Prüfung umgeschrieben werden können oder bereits umgeschrieben sind. Die Allianz führt daneben eine Stufe für vier Jahre Fahrerlaubnis, die in die SF-Klasse 1 führt.

Die zweite ist die Sonder-Ersteinstufung für ein weiteres Fahrzeug im Haushalt. Läuft im Haushalt bereits ein Fahrzeug in einer bestimmten Mindestklasse, startet das hinzukommende Fahrzeug besser als in 0 – wie viel besser, hängt vom Haus, vom Tarif und vom Alter der Fahrer ab. Die Bandbreite ist groß: Die R+V führt in ihrer KfzPolice premium Sonder-Ersteinstufungen bis SF 8, für Kunden-Kinder bis SF 5 und – bei einem Erstfahrzeug ab SF 9 – sogar in dieselbe Klasse wie das Erstfahrzeug; die Allianz stuft bei einem Mindestalter von 25 Jahren in SF 3 ein; die VHV übernimmt beim Zweitfahrzeug unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Klassen wie beim Erstfahrzeug. Was in Ihrem Fall gilt, steht unter Zweitwagenversicherung und SF-Klasse übernehmen und übertragen.

Eine Sondereinstufung kann wieder wegfallen

Sonder-Ersteinstufungen hängen an Voraussetzungen – etwa daran, dass alle Fahrer ein Mindestalter erreicht haben oder dass das Erstfahrzeug weiter versichert ist. Entfällt eine dieser Voraussetzungen während der Laufzeit, wird der Vertrag neu eingestuft, und zwar in die Klasse, die sich ohne dieses Merkmal ergeben hätte. Die Allianz nennt als Beispiel den achtzehnjährigen Sohn, der in den Fahrerkreis aufgenommen wird.

Stand: 10.09.2026.

Eine Klasse je schadenfreiem Jahr

Der Aufstieg folgt einer einzigen Regel: Ist der Vertrag ein Kalenderjahr lang schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz in dieser Zeit ununterbrochen bestanden, rückt er eine Klasse weiter. Zwei Details entscheiden darüber, wann Sie das auf der Rechnung sehen.

  • Gemessen wird das Kalenderjahr, wirksam wird die Neueinstufung zum Versicherungsjahr. Läuft Ihr Versicherungsjahr nicht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, liegen Messung und Wirkung auseinander. Die HUK-COBURG formuliert es als Spätestens-Regel: Die Neueinstufung gilt „spätestens ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das vergangene Kalenderjahr folgt“.
  • Ein angefangenes Jahr zählt erst ab sechs Monaten. Wer im zweiten Halbjahr einsteigt, sammelt für dieses Kalenderjahr nichts. Beginnt der Vertrag dagegen zwischen dem 2. Januar und dem 1. Juli und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, steigt er trotzdem: aus der Klasse 0 in die SF-Klasse 1/2 und aus der SF-Klasse 1/2 in die SF-Klasse 1. Diese Regel führen Allianz, R+V und VHV; die R+V dehnt sie über die unteren Klassen hinaus auf jeden Vertrag ab SF 1 aus, der in diesem Zeitfenster begonnen hat.

Dieselbe Sechs-Monats-Schwelle taucht beim Saisonkennzeichen wieder auf: Über die Besserstufung entscheidet dort die Länge der Saison. Was daraus folgt, steht unter SF-Klasse wieder aktivieren.

Nach oben ist die Skala begrenzt. Ist die höchste Klasse erreicht, ändert ein weiteres schadenfreies Jahr am Beitragssatz nichts mehr. Ab diesem Punkt lohnt der Blick auf die übrigen Beitragsmerkmale, die unter Beitragsgestaltung und Rabatte stehen.

Wann ein Jahr trotz Schadenmeldung schadenfrei bleibt

„Schadenfrei“ heißt in den Bedingungen nicht „ohne Unfall“, sondern: Der Versicherer musste weder zahlen noch Rückstellungen bilden. Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse zählen bei Allianz, R+V und VHV ausdrücklich nicht dazu. Und selbst wenn gezahlt wurde, gilt der Vertrag in einer Reihe von Fällen weiter als schadenfrei. Die vier geprüften Bedingungswerke führen sie fast wortgleich auf:

  • Der Versicherer löst eine Rückstellung wieder auf, ohne gezahlt zu haben – bei allen vier Häusern innerhalb der drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahre.
  • Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erstattet die Entschädigung vollständig.
  • Die Vollkasko zahlt für ein Ereignis, das unter die Teilkasko fällt.
  • Gezahlt wurde nur wegen einer Mehrfachversicherung oder aufgrund eines Abkommens der Versicherer untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern.
  • Die Vollkasko musste einspringen, weil der eigentlich haftende Haftpflichtversicherer den Versicherungsschutz versagt hat.

Das ist mehr als eine Fußnote. Ein Rückstellungsposten, der ohne Zahlung wieder aufgelöst wird, kann ein Jahr rückwirkend schadenfrei machen; die Bedingungen rechnen dafür die drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahre. Dass eine solche Auflösung stattgefunden hat, muss auch in der Bescheinigung über den Schadenverlauf stehen – dort rechnet das Gesetz die drei Jahre allerdings ab Bildung der Rückstellung (§ 5c Abs. 2 PflVG). Wer nach einem Schaden die Klasse nachrechnet, sollte deshalb nicht nur auf den Betrag sehen, sondern fragen, ob überhaupt geleistet wurde.

Was ein Schaden kostet

Muss der Versicherer zahlen, wird der Vertrag im Folgejahr zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung, nicht der Unfalltag – wer einen Schaden im Dezember meldet, verschiebt die Rückstufung nicht. Eine Ausnahme macht die Allianz für den Fall, dass ein zunächst schadenfreier Vertrag später doch belastet wird: Dann zählt das Datum des Schadenereignisses, während HUK-COBURG, R+V und VHV im Jahr nach der Zahlung zurückstufen.

Wie tief es geht, steht in der Rückstufungstabelle des jeweiligen Vertrags, und die Häuser liegen dabei weit auseinander. Ein einziger Haftpflichtschaden wirft einen Vertrag aus SF 50 bei der HUK-COBURG (Classic-Tarif, Abschlüsse 2025) auf SF 26 zurück, bei der AXA auf SF 30. Bei zwei Schäden im selben Jahr landet derselbe Vertrag in SF 10 beziehungsweise SF 11, bei drei Schäden in SF 1 beziehungsweise SF 5. Genau deshalb gilt der Satz des Gesamtverbands: Ausschlaggebend ist „die Anzahl der Schäden“, nicht die Höhe des einzelnen.

Der teure Teil kommt danach. Der höhere Beitragssatz wirkt so lange, bis Sie sich Jahr für Jahr wieder hochgearbeitet haben – von SF 26 zurück auf SF 50 sind das 24 schadenfreie Jahre. Vor jeder Schadenmeldung in der Vollkasko lohnt deshalb eine Überschlagsrechnung: Entschädigung minus Selbstbeteiligung auf der einen Seite, die Beitragsdifferenz mehrerer Jahre auf der anderen.

Zwei Wege, die Rückstufung zu vermeiden

Der erste Weg steht jedem offen und kostet vorher nichts: der Schadenrückkauf. Wer die Entschädigung freiwillig erstattet, wird so behandelt, als wäre der Schaden nicht gemeldet worden. In der Haftpflicht kommt der Versicherer nach Abschluss der Regulierung von sich aus auf Sie zu. Wie hoch seine Entschädigung dafür höchstens sein darf und wie viel Zeit Sie danach haben, regelt jedes Haus anders.

Der zweite Weg muss vorher vereinbart sein: der Rabattschutz. Er stellt einen belastenden Schaden je Jahr frei und kostet einen Beitragszuschlag. Seine entscheidende Grenze ist der Versichererwechsel – die Sondereinstufung bleibt beim alten Haus. Was er leistet, wo er sich rechnet und welche Mindestklasse die Versicherer verlangen, steht unter Rabattschutz.

Davor liegt ein dritter Weg: den Kleinschaden gar nicht erst zu melden. Drei der vier geprüften Bedingungswerke erlauben das ausdrücklich und nennen eine Grenze – die Allianz für Sachschäden von voraussichtlich höchstens 1.000 €, R+V und VHV bis 500 €. Gelingt die Selbstregulierung nicht, muss der Schaden angezeigt werden. Die HUK-COBURG kennt diese Ausnahme nicht: Bei ihr ist jeder Schadenfall innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Die Klasse hängt am Vertrag, nicht am Auto

Beim Versichererwechsel bleibt die Einstufung erhalten, ohne dass Sie tätig werden müssen: Der neue Versicherer fragt den Schadenverlauf beim alten ab. Der Gesamtverband nennt das Verfahren beim Namen – das Versichererwechselbescheinigungsverfahren, kurz VWB.

Zwei Punkte sind daran heikel. Erstens ist die Auskunft des Vorversicherers maßgeblich, nicht Ihre Angabe im Antrag: Weicht sie ab, dürfen die Versicherer Einstufung und Beitrag von Beginn an korrigieren. Wie weit dieses Recht reicht, ist unterschiedlich – die HUK-COBURG darf nach Zugang des Versicherungsscheins nur noch korrigieren, wenn sie dort auf die Vorläufigkeit der Einstufung hingewiesen hat; die Allianz knüpft ihr Änderungsrecht nicht an einen solchen Vorbehalt. Zweitens meldet der Vorversicherer nur den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – etwa nach einem rabattgeschützten Schaden – bleiben außen vor.

Auf eine andere Person geht die Klasse nur unter engen Voraussetzungen über, und die abgebende Person verliert sie dabei vollständig. Wer das plant, findet die Personenkreise, Fristen und Nachweise unter SF-Klasse übernehmen und übertragen.

Die eigene Einstufung herausfinden

Ihre aktuelle Klasse steht im Versicherungsschein und auf der Beitragsrechnung, getrennt für Haftpflicht und Vollkasko. Wer sie schwarz auf weiß und in vergleichbarer Form braucht – etwa für ein Angebot oder für einen Umzug ins Ausland –, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf.

Das Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet jeden Versicherer, eine Bescheinigung über den Schadenverlauf auszustellen: auf Verlangen binnen 15 Tagen und bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses von sich aus (§ 5c Abs. 1 PflVG). Sie folgt einem EU-einheitlichen Muster, und eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte Bescheinigung darf nicht schlechter behandelt werden als eine inländische; ein Beitragsaufschlag allein wegen des früheren Wohnsitzstaates ist unzulässig (§ 5c Abs. 3 PflVG). Was im Einzelnen darin steht, wie weit sie zurückreicht und wann Sie sie anfordern sollten, ist unter SF-Klasse nach einer Pause wieder aktivieren aufgeschlüsselt.

Eine zweite, wenig bekannte Vorschrift hilft beim Vergleich: Nach § 8b PflVG muss jeder Versicherer eine allgemeine Übersicht darüber veröffentlichen, wie er solche Bescheinigungen bei der Beitragsberechnung berücksichtigt – „an deutlich sichtbarer Stelle“ auf seiner Internetseite. Wer wissen will, wie ein Haus mit einem ausländischen oder lückenhaften Schadenverlauf umgeht, findet dort die verbindliche Antwort.

Was in Ihrer Situation zählt

Wegweiser durch das SF-System, Stand: 10.09.2026
Ihre Situation Was daraus folgt Weiterlesen
Sie versichern das erste eigene Auto Klasse 0 – sofern keine Führerschein- oder Zweitwagenregelung greift. Zweitwagenversicherung
Ein Verwandter würde seine Klasse abgeben Möglich, aber an Personenkreis, Nutzungszeitraum und Nachweise gebunden. Übernehmen und übertragen
Sie hatten jahrelang kein eigenes Fahrzeug Der Schadenverlauf bleibt eine begrenzte Zeit anrechenbar – je nach Haus sieben oder zehn Jahre. SF-Klasse wieder aktivieren
Sie überlegen, einen Schaden zu melden Erst rechnen: Entschädigung gegen Selbstbeteiligung und mehrjährige Beitragsdifferenz. Rabattschutz
Sie wollen den Versicherer wechseln Die Klasse wandert mit, ein Rabattschutz nicht. Kfz-Versicherung wechseln
Ihr Beitrag ist gestiegen, die Klasse aber auch Typ- und Regionalklasse können eine Besserstufung überkompensieren. Regionalklassen
Grundlage: §§ 5c und 8b PflVG sowie die Versicherungsbedingungen von Allianz, AXA, HUK-COBURG, R+V und VHV in den oben genannten Ständen. Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026.

Am Ende entscheidet nicht die Klasse allein, sondern was ein Haus für sie verlangt. Der Unterschied wird erst sichtbar, wenn Fahrzeug, Zulassungsbezirk, Fahrleistung und Einstufung zusammen in die Rechnung gehen: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Häufige Fragen zur Schadenfreiheitsklasse

Das legt jeder Versicherer selbst fest. Fünf der sechs Häuser, deren Tabellen wir führen, enden bei SF 50, die R+V geht bis SF 55. Dazu kommen die Sonderklassen SF 1/2, 0, S und M. Eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl gibt es nicht.

M steht für die Malus-Klasse: die Einstufung mit dem höchsten Beitragssatz. Der Weg dorthin ist je Haus verschieden – bei der AXA führt schon ein Schaden aus der SF-Klasse 1/2 oder der Klasse 0 dorthin, bei Allianz, HUK-COBURG und R+V zunächst nur in die Klasse 0 und erst aus dieser heraus oder nach mehreren Schäden in einem Jahr nach M. Die Klasse S, die Allianz, AXA und VHV daneben führen, ist keine schlechtere, sondern eine bessere: Ihr Beitragssatz liegt zwischen dem der SF-Klasse 1/2 und dem der Klasse 0.

Ja, ohne Antrag. Voraussetzung ist ein schadenfreies Kalenderjahr mit ununterbrochenem Versicherungsschutz. Sichtbar wird die neue Klasse mit dem Beginn des folgenden Versicherungsjahres, bei einem Versicherungsjahr ab dem 1. Januar also zum Jahreswechsel.

Nein. Teilkaskoschäden wie Diebstahl, Hagel, Glasbruch oder Wildunfall führen zu keiner Rückstufung, und einen Beitragssatz nach SF-Klassen gibt es dort nicht. Wer nur eine Teilkasko hat, muss die Einstufung bei der Schadenmeldung nicht einrechnen.

Ab dem Versicherungsjahr, das auf das Kalenderjahr der Schadenmeldung folgt. Maßgeblich ist der Tag der Meldung beim Versicherer. Der laufende Beitrag ändert sich also nicht sofort, sondern mit der nächsten Hauptfälligkeit.

Im Versicherungsschein und auf jeder Beitragsrechnung, getrennt für Haftpflicht und Vollkasko. Eine förmliche Bescheinigung über den Schadenverlauf müssen Sie auf Verlangen binnen 15 Tagen erhalten; sie wird elektronisch bereitgestellt und auf Wunsch unentgeltlich auch auf Papier (§ 5c PflVG).

Über die Autorin
Laura Hoffmann
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