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Kfz-Versicherung wechseln: Fristen, Ablauf und Fallstricke

Ein Kfz-Vertrag lässt sich nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode beenden, und die Frist dafür steht nicht im Gesetz, sondern in den Bedingungen: ein Monat. Daraus wird bei den meisten Verträgen der 30. November – bei anderen ein ganz anderes Datum. Welcher Termin für Sie gilt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen, wann eine neue eVB-Nummer nötig ist und was der alte Versicherer behält.
Geschrieben von
Thomas Schulz

Der 30. November ist kein Datum aus dem Kalender, sondern das Ergebnis einer Rechnung: ein Versicherungsjahr, das am 31. Dezember endet, minus die Kündigungsfrist von einem Monat. Für die Kfz-Haftpflicht steht diese Frist sogar im Gesetz – § 5a Abs. 1 PflVG verlängert den Vertrag um ein Jahr, „wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird“. Endet Ihr Versicherungsjahr an einem anderen Tag, verschiebt sich der Termin mit – und der Wechsel scheitert an einem Datum, das für Sie nie galt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Kündigen können Sie nur zum Ende Ihrer Versicherungsperiode (§ 11 Abs. 2 VVG). Die Frist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen (§ 11 Abs. 3 VVG).
  • In der Kfz-Versicherung ist die Frist üblicherweise ein Monat. Bei einem Versicherungsjahr, das am 31. Dezember endet, ergibt das den 30. November.
  • Maßgeblich ist der Zugang beim Versicherer, nicht der Poststempel.
  • Erst der neue Vertrag, dann die Kündigung. Für die Kfz-Haftpflicht gilt ein Annahmezwang (§ 5 Abs. 2 PflVG) – für die Kasko nicht.
  • Wer nur den Versicherer wechselt und sonst nichts ändert, braucht keine neue eVB-Nummer.
  • Die Schadenfreiheitsklasse wandert mit, ein vereinbarter Rabattschutz nicht.

Was Ihr Vertrag heute kostet und was er kosten müsste, trennt nur eine Rechnung mit Ihren eigenen Daten: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Wann Sie kündigen können – und für wen der 30. November nicht gilt

Ein Kfz-Versicherungsvertrag läuft in aller Regel über ein Jahr und verlängert sich danach immer wieder um ein Jahr, wenn ihn niemand kündigt. Mehr als ein Jahr darf eine solche stillschweigende Verlängerung nicht umfassen (§ 11 Abs. 1 VVG). Diesen Jahreszeitraum nennen die Bedingungen Versicherungsjahr.

Zwei Gesetze bestimmen, wann Sie aussteigen können. Das Versicherungsvertragsgesetz gibt den Rahmen: Nach § 11 Abs. 1 VVG ist eine vereinbarte Verlängerung unwirksam, „soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt“, und § 11 Abs. 3 VVG steckt die Frist ab – sie „muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.“ Für die Kfz-Haftpflicht wird es dann konkret: § 5a Abs. 1 PflVG begrenzt das Versicherungsverhältnis auf ein Jahr und verlängert es um jeweils ein weiteres, wenn nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird.

Welche Frist innerhalb dieses Korridors gilt, entscheidet der Vertrag. In der Kfz-Versicherung ist es durchgängig ein Monat. Die Formulierung ist bei den großen Häusern wortgleich, weil sie alle auf denselben Musterbedingungen aufsetzt: „Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht“ – so oder fast identisch steht es bei HUK-COBURG, AXA, R+V und VHV.

Letzter Kündigungstermin je Versicherungsperiode, Stand: 10.09.2026
Ihre Versicherungsperiode endet am Kündigung muss zugehen bis Typischer Fall
31. Dezember 30. November der Regelfall – Versicherungsjahr = Kalenderjahr
30. September 31. August Vertrag begann am 1. Oktober
30. Juni 31. Mai Vertrag begann am 1. Juli
letzter Tag vor dem Jahrestag der Anmeldung einen Monat davor Häuser, die das Versicherungsjahr am Zulassungstag beginnen lassen
Grundlage: § 11 Abs. 2 und 3 VVG in Verbindung mit der einmonatigen Frist der Versicherungsbedingungen (HUK-COBURG AKB G.2.1, Stand 01.08.2026; R+V, Stand 01.07.2026; VHV KN0726 PC, Stand 07/2026; AXA Kraftfahrt standard, Stand 01.05.2017). Die Zuordnung der Beispiele ist eine Einordnung der Redaktion.

Mehrjahresverträge, wie es sie in anderen Sparten gibt, kommen in der Kfz-Haftpflicht deshalb nicht vor: § 5a PflVG geht dem allgemeinen § 11 VVG als besondere Regel vor und deckelt die Laufzeit auf ein Jahr. Umgekehrt gilt: Ist die Laufzeit ausdrücklich kürzer als ein Jahr vereinbart, endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es überhaupt einer Kündigung bedarf – so § 5a Abs. 1 Satz 4 PflVG und, gleichlautend, die Bedingungen.

Der letzte Punkt der Tabelle ist der, an dem Wechselwillige scheitern. Die Verbraucherzentrale beschreibt ihn so: „Einige wenige Kfz-Versicherer sind nämlich dazu übergegangen, das Versicherungsjahr wieder genau an dem Tag beginnen zu lassen, an dem das Fahrzeug angemeldet wurde.“ Dann ist eine Kündigung zum 31. Dezember nicht möglich, und der 30. November verstreicht ohne Wirkung. Wo Ihr Versicherungsjahr beginnt, steht im Versicherungsschein.

Der Zugang zählt, nicht der Versand

Die Bedingungen verlangen, dass die Kündigung dem Versicherer „zugeht“ – sie muss also spätestens am Stichtag in seinem Machtbereich angekommen sein. Rechtzeitig abgeschickt genügt nicht. Das unterscheidet die Kündigung vom Widerruf: Bei diesem lässt § 8 Abs. 1 VVG ausdrücklich „die rechtzeitige Absendung“ genügen.

Wer am 29. November einen Brief einwirft, hat deshalb nichts in der Hand. Wie sich der Zugang belegen lässt und wie ein Kündigungsschreiben aussieht, steht auf unserer Seite zum Kündigen der Kfz-Versicherung.

Der Wechsel Schritt für Schritt

Die Reihenfolge ist der ganze Trick. Wer zuerst kündigt und dann sucht, verhandelt ohne Rückfallposition; wer zuerst abschließt und dann kündigt, kann bis zum Stichtag noch abbrechen.

Ablauf eines Wechsels zum Jahreswechsel, Stand: 10.09.2026
Schritt Was zu tun ist Zeitpunkt
1. Vertrag lesen Versicherungsjahr, Kündigungsfrist, SF-Klasse, Selbstbeteiligung und vereinbarte Zusätze aus dem Versicherungsschein notieren September/Oktober
2. Beitragsrechnung abwarten Erst sie zeigt, was das kommende Jahr kostet – und ob eine Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht auslöst Oktober/November
3. Vergleichen Nicht nur den Beitrag, sondern die Bedingungen; auch beim eigenen Haus nach einem anderen Tarif fragen vor dem Stichtag
4. Neuen Vertrag abschließen Antrag stellen und die Annahme abwarten – Versicherungsschein oder Annahmebestätigung vor dem Stichtag
5. Alten Vertrag kündigen Der Zugang muss fristgerecht sein. § 5a PflVG spricht von „schriftlich“ – am sichersten also mit Unterschrift, und in jedem Fall mit Empfangsbestätigung bis einen Monat vor Ablauf
6. Einstufung sichern Sich schriftlich bestätigen lassen, welchen Schadenverlauf der alte Versicherer meldet nach der Kündigung
7. Erste Rechnung prüfen Weicht sie vom Angebot ab, unter Vorbehalt zahlen und nachfragen Januar
Grundlage: §§ 11 und 40 VVG, §§ 5 und 5a PflVG, Versicherungsbedingungen der genannten Häuser sowie Verbraucherzentrale, „Kfz-Versicherung überprüfen und mehrere hundert Euro sparen“, Stand 08.10.2025. Zusammenstellung der Redaktion, Stand 10.09.2026.

Schritt 2 wird oft übersprungen, kostet aber nichts und entscheidet häufig alles: Erhöht Ihr Versicherer den Beitrag auf Grund einer Anpassungsklausel, haben Sie nach § 40 Abs. 1 VVG ein eigenes Kündigungsrecht – einen Monat ab Zugang der Mitteilung, unabhängig vom 30. November und auch danach noch. Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Recht auch dann greift, wenn die Beitragsrechnung erst nach dem üblichen Stichtag eintrifft. Welche Anlässe sonst noch eine Kündigung außer der Reihe erlauben, steht auf unserer Seite zum Sonderkündigungsrecht.

Was passiert, wenn der neue Versicherer Nein sagt

Für die Kfz-Haftpflicht ist die Sorge klein. Versicherer, die im Inland zum Betrieb der Kfz-Haftpflichtversicherung befugt sind, sind nach § 5 Abs. 2 PflVG verpflichtet, Halterinnen und Haltern Versicherungsschutz zu gewähren – ein Annahmezwang, der in der Kasko gerade nicht besteht.

Das Gesetz geht noch weiter. Für Zweiräder sowie Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einer Tonne Nutzlast gilt ein Antrag nach § 5 Abs. 3 PflVG als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eingang schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein abweichendes schriftliches Angebot macht. Für Taxen, Personenmietwagen und Selbstfahrervermietfahrzeuge gilt das nicht.

Ablehnen darf ein Versicherer nur aus den Gründen, die § 5 Abs. 4 PflVG nennt. Der erste gilt für jedes Haus: sachliche oder örtliche Beschränkungen seines Geschäftsplans. Die übrigen drei setzen voraus, dass Sie schon einmal bei ihm versichert waren – er den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder Nichtzahlung der ersten Prämie den Rücktritt erklärt oder wegen Prämienverzugs beziehungsweise nach einem Schadenfall gekündigt hat. Ein anderer Versicherer kann Ihnen diese drei Gründe also nicht entgegenhalten.

Eine Falle steckt in der Zwei-Wochen-Frist: Sie ist die einzige Frist in diesem Zusammenhang, die der Versicherer schon durch das Abschicken wahrt – § 5 Abs. 3 Satz 2 PflVG bestimmt ausdrücklich, dass „durch die Absendung der Ablehnungserklärung oder des Angebots … die Frist gewahrt“ wird. Für Ihre eigene Kündigung gilt das Gegenteil.

Schwieriger wird es beim Kaskoschutz. Die Verbraucherzentrale rät, vor der Kündigung abzuklären, ob der neue Anbieter das Fahrzeug überhaupt kaskoversichert – „schwierig werden kann es aber bei hochpreisigen und ausgefallenen Modellen“. Dasselbe gilt, wenn Sie in der Haftpflicht sehr hohe Versicherungssummen wünschen.

Ohne Lücke und ohne Doppelversicherung

Ein verbreitetes Missverständnis kostet unnötig Zeit: Für den reinen Versichererwechsel brauchen Sie keine neue elektronische Versicherungsbestätigung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft schreibt das ausdrücklich: „Wer lediglich seine Kfz-Versicherung wechselt, benötigt keine eVB-Nummer.“

Nötig ist sie in anderen Fällen – bei der Zulassung eines Fahrzeugs, nach technischen Veränderungen, beim Halterwechsel, für ein Kurzzeitkennzeichen und für die Wiederzulassung eines stillgelegten Fahrzeugs. Beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk verlangt die FZV keinen neuen Versicherungsnachweis (§ 15 Abs. 4, § 30 Abs. 3 FZV); der GDV führt den Umzug gleichwohl als eVB-Fall, manche Zulassungsstellen fragen danach. Jede eVB-Nummer besteht aus sieben Zeichen, ist kostenlos und lässt sich nur einmal verwenden; wer zwei Verwaltungsvorgänge braucht, braucht zwei Nummern.

eVB-Nummer: wann sie nötig ist und wann nicht, Stand: 11.09.2026
Vorgang eVB nötig?
Nur der Versicherer wechselt, sonst ändert sich nichts nein
Fahrzeug wird erstmals oder erneut zugelassen ja
Halter wechselt ja
Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk nein nach § 30 Abs. 3 FZV – der GDV nennt ihn trotzdem, manche Zulassungsstellen fragen danach
Kurzzeitkennzeichen ja
Technische Veränderung am Fahrzeug ja
Quelle: GDV, „Was ist eine eVB-Nummer?“, Stand 15.05.2024, abgerufen am 10.09.2026. Rechtsgrundlage des Nachweises: § 49 FZV; zum Umzug § 15 Abs. 4 und § 30 Abs. 3 FZV (Gesamtausgabe 2023, abgerufen am 11.09.2026).

Bleibt die zweite Sorge: zwei Verträge gleichzeitig. Praktisch ist das kein Deckungsproblem, sondern ein Kostenproblem – Sie zahlen doppelt, bekommen im Schaden aber nur den Schaden ersetzt. § 78 Abs. 1 VVG stellt für die Mehrfachversicherung klar, dass die Versicherer als Gesamtschuldner haften, „der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann“.

Ist die Doppelversicherung versehentlich entstanden, gibt § 79 Abs. 1 VVG einen Ausweg: Wer den späteren Vertrag „ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung“ geschlossen hat, kann verlangen, dass dieser aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie herabgesetzt wird. Melden Sie sich also sofort, wenn Ihnen auffällt, dass beide Verträge laufen – und nicht erst im nächsten Herbst.

Was mitwandert – und was beim alten Versicherer bleibt

Der wertvollste Teil eines alten Vertrags ist die Einstufung. Der bisherige Versicherer meldet dem neuen den Schadenverlauf; daraus ergibt sich die Schadenfreiheitsklasse und damit ein erheblicher Teil des Beitrags. Wie die Übertragung im Einzelnen läuft und wann eine Klasse auf eine andere Person übergehen kann, steht unter SF-Klasse übernehmen und übertragen.

Zwei Dinge sind daran heikel.

  • Interne Einstufungen wandern nicht mit. Die Verbraucherzentrale berichtet regelmäßig von Beschwerden, „dass der alte Versicherer der neuen Gesellschaft eine ungünstigere Einstufung genannt hat, als tatsächlich in der Beitragsrechnung vermerkt war“ – Begründung der Häuser: eine interne SF-Klasse sei nicht übertragbar. Lassen Sie sich deshalb vor dem Wechsel schriftlich bestätigen, welchen Schadenverlauf Ihr Versicherer melden wird.
  • Der Rabattschutz bleibt zurück. Er verhindert die Rückstufung nach einem Schaden – aber nur beim Haus, mit dem er vereinbart ist. Wechseln Sie, stuft der neue Versicherer nach der Verbraucherzentrale „meist doch zurück“. Wer ihn vereinbart hat, sollte vor dem Wechsel nachrechnen: wie der Rabattschutz wirkt.

Was ebenfalls nicht mitwandert, sind die Leistungen selbst: Werkstattbindung, Neupreisentschädigung, Selbstbeteiligung, Fahrerkreis und der Verzicht auf die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit werden im neuen Vertrag neu verhandelt. Welche Punkte dabei zählen, steht in unserer Checkliste für den Wechsel.

Was mit dem gezahlten Beitrag passiert

Wer im Voraus für ein ganzes Jahr gezahlt hat und vorzeitig aussteigt, bekommt den Rest zurück. § 39 Abs. 1 Satz 1 VVG: Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer „nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.“ Die Bedingungen wiederholen das – die HUK-COBURG etwa in AKB G.5: „Bei einer Kündigung steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.“

Vom „teuren Kurztarif“, vor dem gelegentlich gewarnt wird, bleibt damit nichts übrig: Ein ungünstigerer Maßstab greift nur in den drei Ausnahmen, die § 39 Abs. 1 VVG selbst aufzählt – Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und eine Geschäftsgebühr bei Nichtzahlung der ersten Prämie.

Wenn die Januar-Rechnung höher ausfällt als vereinbart

Zahlen Sie den Beitrag vollständig, aber ausdrücklich unter Vorbehalt. Die Verbraucherzentrale begründet das so: Wer nicht zahlt, riskiert den Versicherungsschutz; wer unter Vorbehalt zahlt, erkennt den Betrag nicht als bindend an und kann anschließend prüfen und zurückfordern.

Stand: 10.09.2026.

Wann ein Wechsel nicht lohnt

Nicht jede Beitragsdifferenz ist ein Grund. Vier Konstellationen sprechen dagegen.

  • Ein laufender Schaden ist noch nicht abgeschlossen. Die Rückstufung folgt dem Schadenverlauf und wandert mit. Solange nicht feststeht, ob und wie der alte Versicherer den Fall meldet, rechnet niemand seriös.
  • Sie haben einen Rabattschutz und einen Schaden. Genau dann zieht der Schutz – und genau dann geht er beim Wechsel verloren.
  • Das Fahrzeug ist teuer oder ausgefallen. In der Kasko besteht kein Annahmezwang; die Zusage sollte vorliegen, bevor der alte Vertrag endet.
  • Der günstige Tarif kauft die Ersparnis über die Rückstufung zurück. Wie tief ein einzelner Schaden zurückwirft, unterscheidet sich je Haus erheblich – und diese Zahl steht in keinem Beitragsvergleich. Sie gehört zu den Punkten unserer Checkliste.

Bevor Sie ganz auf den Wechsel verzichten, lohnt der Anruf beim eigenen Haus: Ein anderer Tarif desselben Versicherers ist oft schon der halbe Sprung, und die Einstufung bleibt unangetastet.

Wechselfahrplan nach Situation

Wechselfahrplan nach Ausgangslage, Stand: 10.09.2026
Ihre Situation Was daraus folgt Weiterlesen
Versicherungsjahr endet am 31. Dezember Die Kündigung muss bis zum 30. November zugehen. Kündigen
Die Beitragsrechnung ist gestiegen Ab Zugang der Mitteilung läuft eine eigene Monatsfrist nach § 40 Abs. 1 VVG. Sonderkündigungsrecht
Sie wissen nicht, worauf Sie achten sollen Der Beitrag ist die eine Hälfte, die Bedingungen sind die andere. Checkliste vor der Unterschrift
Ihr Bezirk wurde neu eingestuft Die Regionalklasse ist nur einer von mehreren Beitragsfaktoren. Regionalklassen
Sie hatten einen Schaden Erst die Einstufung klären, dann rechnen. Schadenfreiheitsklasse
Sie wollen nur wissen, was es kostet Der Beitrag hängt an Fahrzeug, Bezirk, Fahrleistung und Einstufung. Kostenvergleich
Grundlage: §§ 11, 39, 40, 78 und 79 VVG, §§ 5 und 5a PflVG, § 49 FZV sowie die genannten Versicherungsbedingungen. Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026.

Bevor Sie den Stichtag ansteuern, sollte das Angebot vorliegen, an dem Sie den alten Vertrag messen: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Häufige Fragen zum Wechsel der Kfz-Versicherung

Spätestens einen Monat vor dem Ende Ihrer Versicherungsperiode, und zwar als Zugang, nicht als Absendung. Endet die Periode am 31. Dezember, ist das der 30. November. Beginnt Ihr Versicherungsjahr an einem anderen Tag, verschiebt sich der Termin entsprechend – der Versicherungsschein sagt, welcher Tag für Sie gilt.

Nein. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft stellt klar: „Wer lediglich seine Kfz-Versicherung wechselt, benötigt keine eVB-Nummer.“ Nötig ist sie erst wieder, wenn ein Fahrzeug zugelassen, wiederzugelassen, umgemeldet oder auf einen anderen Halter übertragen wird.

Der bisherige Versicherer meldet dem neuen Ihren Schadenverlauf, und daraus ergibt sich die Einstufung. Lassen Sie sich vorher schriftlich bestätigen, welchen Verlauf er melden wird: Interne Klassen, die aus einem Rabattschutz stammen, gibt er in der Regel nicht weiter.

In der Kfz-Haftpflicht nur aus den Gründen des § 5 Abs. 4 PflVG – ansonsten besteht ein Annahmezwang. Für Zweiräder sowie Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu einer Tonne Nutzlast gilt ein Antrag sogar als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht binnen zwei Wochen schriftlich ablehnt oder ein abweichendes Angebot macht. In der Kaskoversicherung gibt es diesen Zwang nicht.

Nur mit einem besonderen Anlass. § 11 Abs. 2 VVG lässt die ordentliche Kündigung ausschließlich zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu; ohne Beitragserhöhung, Schadenereignis oder Fahrzeugverkauf läuft der Vertrag bis dahin weiter. Wer sein Fahrzeug verkauft, kündigt übrigens gar nicht – der Vertrag geht auf den Erwerber über.

Wenn ein Sonderkündigungsrecht greift, ja. Das häufigste ist die Beitragserhöhung: Ab Zugang der Mitteilung läuft nach § 40 Abs. 1 VVG eine eigene Monatsfrist, unabhängig vom üblichen Stichtag. Ohne einen solchen Anlass bleibt der Vertrag ein weiteres Versicherungsjahr bestehen.

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Thomas Schulz