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Kfz-Haftpflicht: Die Mallorca-Police

von Thomas Schulz

So gut wie jedes Land sieht die Kfz-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung vor, die konkreten Bedingungen unterscheiden sich in den einzelnen Ländern jedoch bedeutend. Bei Unfällen im Ausland gilt naturgemäß das Verkehrsrecht des jeweiligen Gastlandes, nach internationaler Übereinkunft kommt jedoch deutsches Zivilrecht zur Anwendung, wenn alle am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen und versichert sind.

Die Mallorca-Police als Ausgleich geringer Deckungssummen

Die Mallorca-Police dient dem Ausgleich der Erhöhung der in einigen Ländern geltenden geringen Deckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung beim Fahren eines Mietwagens im Ausland. Der Name der zusätzlichen Haftpflichtversicherung beruht darauf, dass die gesetzlichen Mindestdeckungssummen für Haftpflichtschäden sowohl in Bezug auf Sachschäden als auch hinsichtlich Personenschäden früher in Spanien außerordentlich gering ausfielen.

Der spanische Gesetzgeber hat diese inzwischen deutlich erhöht, sodass ihr Niveau sogar oberhalb der deutschen Mindestvorschriften liegt. Der Name für die zusätzliche Police überdauert die Veränderung der Gesetzgebung in Spanien jedoch, der Abschluss einer Mallorca-Police ist in vielen Ländern weiterhin sinnvoll.

Zu den Staaten, in welchen die Deckungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung die tatsächliche Schadenssumme bei einem Unfall im Ausland häufig nicht erfüllen, gehört weiterhin die Türkei. Der Entleiher eines Leihwagens kann eine Mallorca-Police über das Mietwagenunternehmen abschließen, damit er bei einem im Ausland verursachten Unfall nicht einen großen Teil der Schadenssumme aus eigener Tasche tragen muss.

In vielen Tarifen der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Mallorca-Police jedoch bereits enthalten, sodass der Autofahrer bei der Anmietung eines Leihwagens im Ausland keine Zusatzversicherung mehr abschließen muss. Eine entsprechende Klausel bietet sich für jeden häufiger ins Ausland reisenden Autofahrer an.

Details zu Beulen und Kratzer am Auto in Frankreich und Italien

Der Zustand vieler Wagen in Italien und Frankreich legt ebenso wie das Fahrverhalten zahlreicher Verkehrsteilnehmer den Verdacht nahe, dass die dortigen Kfz-Haftpflichtversicherungen keine Reparaturkosten für Kratzer und kleine Beulen zahlen, die die Fahrfähigkeit eines Autos nicht beeinträchtigen.

Dieser Eindruck ist weitgehend falsch, da die Versicherungsunternehmen entsprechende Schäden auf Verlangen des geschädigten Autofahrers begleichen. Tatsächlich interessieren sich die meisten Autofahrer in Italien und Frankreich allerdings nicht für derartige Lappalien, sodass der deutsche Kraftfahrer auf Verwunderung trifft, wenn er bei geringen Lackschäden wirklich die Bezahlung der Reparaturkosten durch die gegnerische Versicherung verlangt.

Im Gegensatz zu den in Deutschland Gepflogenheiten steht ihm nach einem Unfall in diesen Ländern für Lackschäden, die die Fahrtüchtigkeit nicht beeinträchtigen, jedoch kein Schadenersatz wegen einer eventuellen Wertminderung zu.

Details zu Behandlungskosten im Ausland

Nach einem in Deutschland erlittenen Unfall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Bezahlung der Behandlungskosten der Unfallopfer zuständig. Für gesetzlich krankenversicherte Autofahrer wirkt sich diese Bestimmung in der Praxis kaum aus, da ihre Krankenkasse zunächst die Behandlung beim Arzt oder im Krankenhaus bezahlt und später Regressansprüche an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stellt.

Im Ausland ist oftmals die eigene Krankenversicherung für die Begleichung der Behandlungsaufwendungen auch nach einem Unfall verantwortlich, sodass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur die von der Krankenversicherung nicht beglichenen Kosten trägt. Entsprechende Regelungen gelten unter anderem in Österreich, Spanien und Kroatien.

Weitere Besonderheiten und Details bei einem Unfall im Ausland

Deutsche Autofahrer sollten nach einem nicht von ihnen verschuldeten Unfall in Spanien mit geringem Schaden und einem weiterhin fahrbereiten Auto die Reparatur nicht in Deutschland, sondern in jedem Fall vor Ort durchführen lassen, da die spanischen Kfz-Haftpflichtversicherungen die Übernahme der Reparaturkosten im Heimatland des Fahrers häufig ablehnen.

In Kroatien haben Autofahrer nach einem Unfall gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung nur Anspruch auf einen Leihwagen, wenn sie ihr Fahrzeug gewerblich nutzen.

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Thomas Schulz
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