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Sonderkündigungsrecht Kfz-Versicherung: Anlässe und Fristen
Ein Sonderkündigungsrecht ist kein Notausgang für Unzufriedene, sondern eine Reaktion auf ein bestimmtes Ereignis – und jedes dieser Ereignisse startet seine eigene Uhr. Fast immer läuft sie einen Monat, nicht vier Wochen und nicht 30 Tage. Der Unterschied klingt nach Wortklauberei, entscheidet aber im Einzelfall darüber, ob die Kündigung noch rechtzeitig ist.
- Die gesetzlichen Anlässe sind überschaubar: Beitragserhöhung (§ 40 VVG), Schadenereignis (§ 92 VVG für die Kasko, § 111 VVG für die Haftpflicht) und Fahrzeugverkauf (§ 96 VVG).
- Die Bedingungen legen weitere darauf: geänderte Art und Verwendung des Fahrzeugs mit mehr als zehn Prozent Mehrbeitrag (bei allen vier geprüften Häusern), eine Änderung der Tarifstruktur (nur AXA) und eine Bedingungsänderung – dort mit abweichenden Fristen und teils nur als Widerspruchsrecht.
- Kein Sonderkündigungsrecht geben: ein Umzug, eine neue Typ- oder Regionalklasse für sich genommen, ein günstigeres Angebot und die Rückstufung nach einem Schaden.
- Beim Verkauf kündigen nicht Sie, sondern der Erwerber oder der Versicherer – der Vertrag geht über.
- Die Frist läuft ab Zugang der Mitteilung; Ihre Kündigung muss ebenfalls zugehen.
Wer die Frist nutzen will, braucht vorher ein Angebot zum Gegenrechnen: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Die Anlässe im Überblick
Vier Rechte stehen im Gesetz, drei weitere in den Bedingungen. Die Tabelle nennt für jedes die Frist und den frühesten Zeitpunkt, zu dem der Vertrag endet.
| Anlass | Grundlage | Frist | Wirkung |
|---|---|---|---|
| Beitragserhöhung ohne mehr Leistung | § 40 Abs. 1 VVG | ein Monat ab Zugang der Mitteilung | sofort, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung |
| Weniger Leistung ohne weniger Beitrag | § 40 Abs. 2 VVG | dito | dito |
| Schadenereignis in der Kasko | § 92 VVG | bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung | frei wählbar, längstens bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode |
| Schadenereignis in der Kfz-Haftpflicht | § 111 VVG | ein Monat ab Anerkenntnis, unberechtigter Ablehnung oder Rechtskraft des Urteils | dito |
| Fahrzeugverkauf – Recht des Erwerbers | § 96 Abs. 2 VVG | ein Monat ab Erwerb, bei Unkenntnis ab Kenntnis | sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode |
| Geänderte Art und Verwendung mit mehr als zehn Prozent Mehrbeitrag | Bedingungen (GDV-Musterklausel G.2.8; so bei HUK-COBURG und AXA) | ein Monat ab Zugang der Mitteilung | sofort |
| Änderung der Tarifstruktur | Bedingungen – von den vier geprüften Häusern nur AXA (G.2.9) | ein Monat ab Zugang der Mitteilung | sofort, frühestens zum Wirksamwerden |
| Änderung der Bedingungen | Bedingungen, sehr unterschiedlich geregelt | R+V sechs Wochen, VHV ein Monat; HUK-COBURG und AXA geben stattdessen ein Widerspruchsrecht | sofort, frühestens zum Wirksamwerden der Änderung |
| Quellen: §§ 40, 92, 96 und 111 VVG; GDV-Musterbedingungen 2015 (AKB), Abschnitt G.2; HUK-COBURG AKB G.2 (Stand 01.08.2026), AXA Kraftfahrt standard G.2 (Stand 01.05.2017), R+V Verbraucherinformation Pkw (Stand 01.07.2026), VHV KN0726 PC (Stand 07/2026). Welche der vertraglichen Rechte für Sie gelten, steht in Ihrem Bedingungswerk. | |||
Ein weiteres Recht landet oft in derselben Liste, gehört aber nicht dazu: der Widerruf. Er beendet keinen laufenden Vertrag, sondern nimmt die Vertragserklärung binnen 14 Tagen zurück – wie er funktioniert, steht unter Kfz-Versicherung kündigen.
Beitragserhöhung: der häufigste Fall
§ 40 Abs. 1 VVG ist genauer, als er meist zitiert wird. Er gilt, wenn der Versicherer „auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie“ erhöht, „ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert“. Dann können Sie „innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung“, kündigen.
Aus diesem Satz folgen vier Dinge, die beim Überfliegen untergehen.
- Der Anlass muss eine Anpassungsklausel sein. Steigt Ihr Beitrag, weil sich bei Ihnen etwas geändert hat – Fahrleistung, Einstufung, Wohnort –, greift § 40 VVG nicht. Die Bedingungen trennen das sauber: Die HUK-COBURG behandelt die jährliche Beitragsüberprüfung unter „Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen“ (Abschnitt J) und knüpft nur daran das Kündigungsrecht; die Änderungen aus Ihrer Sphäre stehen in einem eigenen Abschnitt K, ohne Kündigungsrecht.
- Der Umfang darf nicht mitgewachsen sein. Erhöht der Versicherer den Beitrag, weil er zugleich mehr leistet, entfällt das Recht.
- Die Kündigung wirkt nicht rückwärts. „Frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung“ heißt: Sie bleiben bis dahin versichert und zahlen bis dahin den alten Beitrag.
- Der Versicherer muss Sie hinweisen und rechtzeitig informieren. § 40 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VVG verpflichten ihn, in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen und die Mitteilung „spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung“ zugehen zu lassen. Welche Folge ein Verstoß hat, sagt die Vorschrift nicht – wer sich in einer solchen Lage befindet, sollte den Fall prüfen lassen, statt die Frist verstreichen zu lassen.
Spiegelbildlich gilt dasselbe, wenn der Versicherer den Schutz verkleinert, ohne den Beitrag zu senken (§ 40 Abs. 2 VVG). Diese Variante ist die unauffälligere und im Herbst genauso aktuell wie die erste.
Wer nach einem Schaden zurückgestuft wird, zahlt mehr – aber aus einem Grund, der in seiner eigenen Sphäre liegt. Die HUK-COBURG führt die Änderung der Schadenfreiheitsklasse deshalb unter „Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands“ (AKB K.1), nicht unter den tariflichen Maßnahmen.
Das heißt nicht, dass Sie festsitzen: Nach einem Schadenereignis besteht ein eigenes Kündigungsrecht (§ 92 VVG). Es hängt nur an einer anderen Frist – und die läuft früher.
Was hinter einer tariflichen Erhöhung steckt, lässt sich nachlesen. Die HUK-COBURG beschreibt in AKB J.1, dass sie die Beiträge in der Kfz-Haftpflicht einmal jährlich überprüft, dabei Schadenkosten und deren zu erwartende Entwicklung berücksichtigt und unternehmensübergreifende Statistiken – etwa die des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft oder die Ermittlungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalstatistiken – nur heranzieht, „falls konzerneigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten“. Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge, darf sie um die Differenz erhöhen; ergibt sie niedrigere, muss sie senken.
Nach einem Schadenereignis
Dass die Bedingungswerke hier zwei getrennte Fristen nennen, hat einen Grund, den fast kein Ratgeber erwähnt: Für Kasko und Haftpflicht gelten zwei verschiedene Vorschriften.
- Kasko ist Sachversicherung, und dort gilt § 92 VVG. Absatz 1: „Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.“ Absatz 2 setzt das Fenster: „Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.“
- Kfz-Haftpflicht steht im Haftpflicht-Kapitel des Gesetzes, und dort gilt § 111 VVG. Das Kündigungsrecht entsteht erst, wenn der Versicherer „den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt“ hat – oder wenn er die Weisung erteilt, „es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen“. Die Frist beträgt einen Monat seit der Anerkennung oder Ablehnung oder seit der Rechtskraft des Urteils; § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Genau diese Zweiteilung steht in den Bedingungen. Die HUK-COBURG formuliert in AKB G.2.3 für Kasko, Schutzbrief, Fahrerschutz und Ausland-Schadenschutz: ein Monat, nachdem der Versicherer Sie in Textform darüber informiert hat, „ob und in welcher Höhe wir leisten“. Für die Kfz-Haftpflicht listet sie dieselben drei Anknüpfungspunkte auf, die § 111 VVG nennt – Anerkenntnis oder unberechtigte Ablehnung, Weisung zum Rechtsstreit, Rechtskraft des Urteils. Bei R+V, VHV und AXA steht es sinngleich; die Formulierung stammt aus den GDV-Musterbedingungen.
Sie dürfen dabei bestimmen, wann der Vertrag enden soll – sofort oder später, „spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags“ (AKB G.2.4). Das Gesetz zieht die gleiche Grenze: Der Versicherungsnehmer „kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen“ (§ 92 Abs. 2 Satz 3 VVG, über § 111 Abs. 2 Satz 2 auch in der Haftpflicht).
§ 92 Abs. 1 VVG gibt „jeder Vertragspartei“ das Kündigungsrecht. Ihr Versicherer darf den Vertrag nach einem Schaden also ebenfalls beenden – mit einer Frist von einem Monat (§ 92 Abs. 2 Satz 2 VVG).
Das ist mehr als eine Unannehmlichkeit. Wer einmal nach einem Schadenfall gekündigt wurde, muss bei genau diesem Haus später nicht wieder aufgenommen werden (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 PflVG) – ein Rückweg, der sich unbemerkt schließt.
Und die Rückstufung folgt Ihnen: Was gemeldet wird, ist der tatsächliche Schadenverlauf, und den bekommt jedes neue Haus. Wie die Einstufung funktioniert, steht auf unserer Seite zur Schadenfreiheitsklasse.
Verkauf und Fahrzeugwechsel
Hier ordnet das Gesetz die Rollen anders, als die meisten erwarten: Wer verkauft, kündigt nicht.
Nach § 95 Abs. 1 VVG tritt der Erwerber „in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein“. Der Vertrag läuft also weiter, nur mit einer anderen Person. Kündigen dürfen zwei andere:
- Der Erwerber – mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. Sein Recht erlischt einen Monat nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung einen Monat ab Kenntnis (§ 96 Abs. 2 VVG).
- Der Versicherer – gegenüber dem Erwerber, mit einer Frist von einem Monat. Sein Recht erlischt einen Monat, nachdem er von der Veräußerung erfahren hat (§ 96 Abs. 1 VVG).
Wer dann den Beitrag schuldet, hängt am Verlauf. Solange niemand kündigt, haften Veräußerer und Erwerber für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner (§ 95 Abs. 2 VVG). Wird gekündigt, kehrt sich das um: „ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht“ (§ 96 Abs. 3 VVG).
Ihre eigentliche Pflicht ist eine andere. § 97 Abs. 1 VVG verlangt, die Veräußerung dem Versicherer „unverzüglich“ anzuzeigen – von Veräußerer oder Erwerber. Unterbleibt die Anzeige, ist der Versicherer unter den dort genannten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Die HUK-COBURG verweist in AKB H.5 ausdrücklich auf diese Vorschrift.
In der Praxis erledigt sich die Sache oft von selbst, und zwar kraft Gesetzes: Schließt der Erwerber eine neue Kfz-Haftpflichtversicherung ab, ohne den übergegangenen Vertrag zu kündigen, „so gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt“ (§ 5a Abs. 2 PflVG). Die Bedingungen schreiben dieselbe Folge fest und knüpfen sie an die Vorlage der Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsbehörde (AKB G.2.6).
Und der Fahrzeugwechsel? Dafür gibt es kein Sonderkündigungsrecht, auch wenn es in vielen Ratgebern steht – in keinem der vier geprüften Bedingungswerke taucht er in der Liste der Kündigungsrechte auf. Was tatsächlich passiert: Mit der Abmeldung des alten Fahrzeugs endet das versicherte Wagnis oder es schließt sich eine beitragsfreie Ruheversicherung an; das neue Fahrzeug versichern Sie, wo Sie wollen. Sie brauchen dafür keinen Kündigungsgrund – nur eine neue Versicherungsbestätigung für die Zulassung.
Rechte, die nicht im Gesetz stehen, sondern im Vertrag
Die Bedingungswerke gehen über das Gesetz hinaus. Weil sie alle auf denselben Musterbedingungen aufsetzen, findet sich das Meiste davon fast überall – aber eben nicht überall.
Geänderte Art und Verwendung des Fahrzeugs. Ändert sich, wofür und als was ein Fahrzeug zugelassen ist, und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent, dürfen Sie kündigen – sofort wirksam, wenn die Kündigung binnen eines Monats nach der Mitteilung zugeht. Die Klausel steht schon in den GDV-Musterbedingungen als G.2.8 und von dort wortgleich in allen vier geprüften Werken: HUK-COBURG, AXA, R+V und VHV. Als Beispiel nennt die HUK-COBURG ein zunächst als Lieferwagen zugelassenes Fahrzeug, das später als Lkw zugelassen wird; sie verpflichtet sich zugleich, in Textform zu informieren und auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Änderung der Tarifstruktur. AXA räumt in G.2.9 ein zusätzliches Kündigungsrecht ein, wenn das Haus seine Tarifstruktur ändert: ein Monat ab Zugang der Mitteilung, wirksam frühestens zum Zeitpunkt der Änderung. In den Bedingungen von HUK-COBURG, R+V und VHV findet sich dieses Recht in dieser Form nicht.
Änderung der Bedingungen – hier gehen die Häuser auseinander. Passt ein Versicherer einzelne Klauseln an, weil eine Regelung durch Gesetzesänderung oder höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam geworden ist, sieht das eine Haus eine Kündigung vor, das andere einen Widerspruch. Unter den vier geprüften Werken:
- Kündigungsrecht: R+V binnen sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung (G.2.9), VHV binnen eines Monats (G.2.11) – beide wirksam frühestens zum Zeitpunkt der Änderung.
- Widerspruchsrecht: Die HUK-COBURG gibt in AKB G.6 sechs Wochen ab Zugang, und dafür genügt ausdrücklich die rechtzeitige Absendung. Widersprechen Sie nicht, gilt die Anpassung als genehmigt; widersprechen Sie fristgerecht, tritt sie nicht in Kraft.
Kündigen und widersprechen sind nicht dasselbe: Das eine beendet den Vertrag, das andere hält ihn im alten Zustand. Welches der beiden Ihr Vertrag vorsieht und welche Frist dafür läuft, steht in Ihrem Bedingungswerk – und es ist der eine Punkt dieser Seite, an dem die vier Häuser wirklich auseinandergehen.
Was kein Sonderkündigungsrecht ist
Vier Anlässe werden regelmäßig als Kündigungsgrund ausgegeben und sind keiner.
| Behauptung | Was wirklich gilt |
|---|---|
| „Beim Umzug können Sie sofort kündigen.“ | Der Wohnsitzwechsel ändert die Region und damit den Beitrag – nach oben oder nach unten. Die HUK-COBURG führt ihn in AKB K.4 unter den Beitragsänderungen aus Ihrer Sphäre, ohne Kündigungsrecht. |
| „Eine neue Typ- oder Regionalklasse ist ein Kündigungsgrund.“ | Die Klassenänderung allein nicht. Erst wenn daraus eine Beitragserhöhung auf Grund tariflicher Maßnahmen wird, greift § 40 Abs. 1 VVG – dann aber unabhängig von der Ursache. |
| „Nach einer Rückstufung darf man kündigen.“ | Nicht wegen der Rückstufung, wohl aber wegen des Schadens: Das Kündigungsrecht folgt aus § 92 VVG und endet einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. |
| „Ein günstigeres Angebot reicht.“ | Es reicht nicht. Ohne Anlass bleibt nur die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres. |
| Quellen: §§ 40 und 92 VVG; HUK-COBURG AKB J.1, J.2, K.1 und K.4, Stand 01.08.2026. Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026. | |
Wie sich Typ- und Regionalklassen auf den Beitrag auswirken und warum eine bessere Klasse noch keinen niedrigeren Beitrag bedeutet, steht auf unserer Seite zu den Regionalklassen.
So üben Sie das Recht aus
Drei Dinge entscheiden, ob eine Sonderkündigung hält.
- Den Fristbeginn belegen. Die Monatsfrist des § 40 Abs. 1 VVG läuft ab Zugang der Mitteilung. Heben Sie die Erhöhungsmitteilung samt Umschlag oder E-Mail-Kopf auf; im Streit müssen Sie den Zugang darlegen.
- Den Anlass benennen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung gehört in das Schreiben, worauf Sie sich stützen – Datum der Mitteilung, Vorschrift, gewünschter Beendigungszeitpunkt. Ein fertiges Muster steht auf unserer Seite zum Kündigen der Kfz-Versicherung.
- Den eigenen Zugang sichern. Auch Ihre Kündigung wird erst mit dem Zugang beim Versicherer wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Fordern Sie eine Bestätigung in Textform an.
Und eine Reihenfolge gilt hier wie sonst: erst der neue Vertrag, dann die Kündigung – das Sonderkündigungsrecht beschleunigt den Ausstieg, nicht die Suche. Den vollständigen Ablauf beschreibt unsere Seite zum Wechsel der Kfz-Versicherung.
Ihr Fall, kurz eingeordnet
| Was bei Ihnen passiert ist | Welches Recht greift | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Die Beitragsrechnung ist gestiegen | Monatsfrist ab Zugang der Mitteilung, Wirkung frühestens zum Erhöhungstermin. | Kündigen: Muster und Form |
| Sie hatten einen Schaden | Die Frist läuft ab dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung – nicht ab dem Unfalltag. | Schadenfreiheitsklasse |
| Sie haben Ihr Auto verkauft | Nicht kündigen, sondern die Veräußerung unverzüglich anzeigen. | Ablauf des Wechsels |
| Sie ziehen um | Kein Kündigungsrecht; der Beitrag wird ab der Ummeldung neu berechnet. | Regionalklassen |
| Sie haben nur ein besseres Angebot | Es bleibt die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres. | Checkliste vor der Unterschrift |
| Sie wollen den Beitrag zuerst verstehen | Welche Merkmale ihn treiben, klärt sich vor dem Kündigungsschreiben. | Kostenvergleich |
| Grundlage: §§ 40, 92, 95, 96, 97 und 111 VVG, § 5 PflVG, § 130 BGB und die vier im Text genannten Bedingungswerke. Zuordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026. | ||
Häufige Fragen zum Sonderkündigungsrecht
Einen Monat ab Zugang der Mitteilung (§ 40 Abs. 1 VVG) – nicht vier Wochen und nicht 30 Tage. Die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung greifen soll. Der Versicherer muss Ihnen die Erhöhung spätestens einen Monat vorher mitteilen und Sie dabei auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Nicht wegen der Klasse, sondern wegen der Erhöhung. Nimmt Ihr Versicherer die neue Einstufung im Rahmen seiner jährlichen Beitragsüberprüfung auf und erhöht deshalb, liegt eine Beitragserhöhung auf Grund tariflicher Maßnahmen vor – und damit ein Kündigungsrecht. Bleibt der Beitrag gleich, gibt es keinen Anlass.
Nach jedem Versicherungsfall, ja – aber nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 Abs. 2 VVG). Die Bedingungen knüpfen daran an, wann der Versicherer über seine Leistung informiert oder seine Leistungspflicht anerkannt beziehungsweise zu Unrecht abgelehnt hat.
Nein. Der Vertrag geht auf den Erwerber über (§ 95 Abs. 1 VVG); kündigen dürfen der Erwerber binnen eines Monats nach dem Erwerb und der Versicherer binnen eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung (§ 96 VVG). Ihre Aufgabe ist die unverzügliche Anzeige nach § 97 Abs. 1 VVG.
Auch dafür gibt es kein Sonderkündigungsrecht. Mit der Abmeldung des alten Fahrzeugs endet das versicherte Wagnis oder es schließt sich eine beitragsfreie Ruheversicherung an; das neue Fahrzeug können Sie bei einem beliebigen Versicherer anmelden.
Nein. Der Wohnsitzwechsel führt dazu, dass der Beitrag ab der Ummeldung nach der neuen Region berechnet wird – bei der HUK-COBURG geregelt in AKB K.4, und zwar ausdrücklich als Änderung aus Ihrer Sphäre, nicht als tarifliche Maßnahme. Ein Kündigungsrecht knüpft daran keines der geprüften Bedingungswerke.