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Kaskoversicherung: Was Teilkasko und Vollkasko leisten
Die Kaskoversicherung ist der Teil der Autoversicherung, der den eigenen Wagen ersetzt – und anders als die Haftpflicht schreibt sie niemand vor. Sie zerfällt in zwei Produkte mit einer gemeinsamen Mechanik: Dieselben Regeln über Entschädigung, Selbstbeteiligung und Verschulden gelten für Teilkasko und Vollkasko. Unterschiedlich ist nur die Liste der Ereignisse, für die gezahlt wird.
- Die Teilkasko deckt Brand, Entwendung, Naturgewalten, Wildunfall, Glasbruch und Kurzschluss ab; die Vollkasko zusätzlich Unfallschäden am eigenen Auto und Vandalismus (GDV-Musterbedingungen A.2.2.1, A.2.2.2).
- Die Vollkasko enthält die Teilkasko (A.2.2.2.1). Wer beide Bausteine gleichzeitig bucht, zahlt zweimal für denselben Schutz.
- Bei Totalschaden zahlt die Kasko den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (A.2.5.1.1). Nutzungsausfall, Mietwagen und Wertminderung ersetzt sie ausdrücklich nicht (A.2.5.7.1).
- Die Selbstbeteiligung wird je Schadenereignis abgezogen, nicht einmal im Jahr (A.2.5.8).
- Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung nur anteilig kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Dass er darauf verzichtet, ist eine Tarifleistung – bei einem der fünf geprüften Häuser sogar von der gewählten Produktlinie abhängig.
- Die Neupreisentschädigung ist keine Standardleistung: In den fünf geprüften Bedingungswerken reicht die Frist von 6 bis 60 Monaten – je nach Haus, Produktlinie und Zusatzbaustein.
Wie weit Teilkasko und Vollkasko beim eigenen Fahrzeug beitraglich auseinanderliegen, zeigt erst die Rechnung mit den eigenen Angaben: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Was die Kaskoversicherung absichert – und was nicht versicherbar ist
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch ein Ereignis der Teilkasko oder der Vollkasko (A.2.1.1). Damit ist der Unterschied zur Pflichtversicherung vollständig beschrieben: Die Kfz-Haftpflicht zahlt dem anderen, die Kasko Ihnen. Beide Bausteine überschneiden sich an keiner Stelle – A.1.5.3 nimmt den Schaden am versicherten Fahrzeug aus der Haftpflicht heraus, und zwar unabhängig von der dort vereinbarten Summe.
Zwei Folgen daraus werden im Alltag oft übersehen.
- Für die Kasko gibt es keinen Annahmezwang. Der Kontrahierungszwang des § 5 Abs. 2 PflVG gilt allein der Kfz-Haftpflicht. Für die Kasko gibt es keine entsprechende Norm; ein Versicherer ist zur Annahme also nicht verpflichtet. Deshalb gehört die Zusage vor die Kündigung des alten Vertrags (Ablauf des Wechsels).
- Versichert ist das Fahrzeug, nicht sein Inhalt. Fest eingebaute Teile und Zubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, sind ohne Mehrbeitrag mitversichert – Schonbezüge, Pannenwerkzeug, Schutzhelme, ein zweiter Satz Räder unter Verschluss (A.2.1.2.1). Fest eingebaute Audio- und Navigationssysteme, Tuning und Sonderlackierungen sind es nur bis zu einer im Vertrag genannten Wertgrenze (A.2.1.2.2). Nicht versicherbar sind alle übrigen Gegenstände: Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte auch dann, wenn sie in einer Halterung stecken, dazu Reisegepäck und persönliche Sachen der Insassen (A.2.1.2.3).
Räumlich gilt die Kasko in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (A.2.4).
Welches Ereignis in welchen Baustein gehört – und wo die Klausel endet
Die Zuordnung ist schnell erzählt: Teilkasko sechs Ereignisgruppen, Vollkasko dieselben plus zwei. Wichtiger für den Schadenfall ist die Spalte „Wo die Klausel endet“ – dort entstehen die Streitfälle.
| Ereignis | Baustein | Wo die Klausel endet |
|---|---|---|
| Brand und Explosion | Teilkasko | Schmor- und Sengschäden gelten nicht als Brand (A.2.2.1.1) |
| Entwendung | Teilkasko | Unterschlagung nur eingeschränkt; unbefugter Gebrauch nicht durch Betreuer oder Nahestehende des Verfügungsberechtigten (A.2.2.1.2) |
| Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung | Teilkasko | Sturm erst ab Windstärke 8; wer wegen der Naturgewalt eine Fahrentscheidung trifft und dabei einen Schaden verursacht, ist nicht gedeckt (A.2.2.1.3) |
| Zusammenstoß mit Haarwild | Teilkasko | nur Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes und nur, solange das Fahrzeug in Fahrt ist (A.2.2.1.4) |
| Glasbruch | Teilkasko | keine Folgeschäden; Displays, Leuchtmittel und Glasteile von Assistenz- und Kamerasystemen zählen nicht zur Verglasung (A.2.2.1.5) |
| Kurzschluss | Teilkasko | nur an der Verkabelung, keine Folgeschäden (A.2.2.1.6) |
| Unfall | Vollkasko | kein Unfall bei reinen Brems- und Betriebsvorgängen, Materialermüdung oder Verwindung (A.2.2.2.2) |
| Mut- oder böswillige Handlungen (Vandalismus) | Vollkasko | nur durch Personen ohne jede Gebrauchsberechtigung – nicht durch Werkstatt, Hotel oder Haushaltsangehörige (A.2.2.2.3) |
| Quelle: GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015, Abschnitt A.2.2, Stand 30.04.2025, abgerufen am 07.09.2026. Die Musterbedingungen sind unverbindlich; einzelne Tarife decken mehr ab. | ||
Was hinter jeder Zeile im Einzelnen steckt, welche Erweiterungen die Tarife anbieten und wo die Abgrenzung im Schadenfall wirklich strittig wird, steht unter Teilkasko und Vollkasko.
Die Musterbedingungen sind dabei nur die Vorlage. Die HUK-COBURG etwa versichert in ihrem Classic-Tarif den Zusammenstoß mit Tieren aller Art statt nur mit Haarwild, ergänzt Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen und Vulkanausbruch bei den Naturgewalten und deckt Tierbiss samt Folgeschäden. Alle drei Erweiterungen fehlen im Muster – und im Basis-Tarif desselben Hauses sind sie wieder zurückgenommen: dort nur Haarwild, keine Lawinen, kein Tierbiss (AKB, Stand 01.08.2026, A.2.2.3 bis A.2.2.5).
Die Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird sie bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen; ob und in welcher Höhe, steht im Versicherungsschein (A.2.5.8). Zwei Punkte folgen daraus.
- Sie fällt pro Fall an, nicht pro Jahr. Wer im selben Jahr einen Hagelschaden und einen Wildunfall meldet, zahlt sie zweimal.
- Und pro Fahrzeug. Bei mehreren versicherten Fahrzeugen wird sie für jedes gesondert abgezogen – so formulieren es Allianz und VHV ausdrücklich.
Eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe gibt es nicht – sie ist eine reine Tarifentscheidung. Was eine höhere Selbstbeteiligung unter dem Strich bringt und ab wann sie sich nicht mehr rechnet, steht im Kostenvergleich. Die Ausnahme, die alle fünf geprüften Bedingungswerke kennen – die reparierte statt ausgetauschte Scheibe –, ist unter Teilkasko beschrieben.
Grobe Fahrlässigkeit: kürzen statt streichen
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind vom Schutz ausgenommen (§ 81 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer dagegen lediglich berechtigt, seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Das Gesetz kennt hier also eine Quote; die Musterbedingungen geben die Regelung in A.2.9.1 inhaltlich unverändert wieder.
Ob ein Versicherer von diesem Kürzungsrecht Gebrauch macht, entscheidet er selbst; der Verzicht darauf ist eine Leistung des Tarifs. Für diese Seite wurden fünf Bedingungswerke gelesen – Allianz, HUK-COBURG, HUK24, R+V und VHV. Alle fünf verzichten, keines vollständig.
| Bedingungswerk | Verzicht | Vom Verzicht ausgenommen |
|---|---|---|
| GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 30.04.2025) | nicht vorgesehen | – (A.2.9.1 gibt § 81 VVG wieder) |
| Allianz (AKB, PKRB 4014/06) | Teil- und Vollkasko, auch zugunsten eines berechtigten Fahrers | Entwendung des Fahrzeugs; Alkohol oder andere berauschende Mittel |
| HUK-COBURG (Stand 01.08.2026) | ja | grob fahrlässig ermöglichte Entwendung; Alkohol oder andere berauschende Mittel |
| HUK24 (Stand 01.01.2026) | ja, wortgleich mit der HUK-COBURG | dieselben beiden Fälle |
| R+V, Verbraucherinformation Pkw (Stand 01.07.2026) | nur in den KfzPolicen premium und comfort; in classic wird gekürzt | Entwendung des Pkw; Alkohol oder andere berauschende Mittel |
| VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC (Stand 07/2026) | ja | grob fahrlässig ermöglichter Diebstahl; Alkohol oder andere berauschende Mittel |
| Quellen: GDV-Musterbedingungen AKB 2015 A.2.9.1; Allianz, Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (AKB), PKRB 4014/06, Ziffer 2; HUK-COBURG AKB A.2.9 und HUK24 AKB A.2.9; R+V, Verbraucherinformation Pkw A.2.6.7 b; VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC A.2.9.1. Alle Dokumente am 10.09.2026 abgerufen; maßgeblich ist die Fassung, die Ihrem Vertrag beiliegt. | ||
Drei Muster fallen auf. Alkohol am Steuer nimmt jedes der fünf Häuser vom Verzicht aus. Die Entwendung ebenso – wer sie grob fahrlässig ermöglicht, muss überall mit einer Kürzung rechnen. Und der Verzicht hängt nicht nur am Haus, sondern an der Produktlinie: Bei der R+V gibt es ihn in zwei von drei KfzPolicen.
Fährt eine andere Person berechtigterweise Ihr Auto und verursacht grob fahrlässig einen Schaden, erlauben die Musterbedingungen dem Versicherer, seine Leistung von dieser Person zurückzufordern, soweit es der Schwere des Verschuldens entspricht (A.2.8). Lebt der Fahrer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, unterbleibt der Rückgriff bei grober Fahrlässigkeit; bei Vorsatz wird in voller Höhe zurückgefordert.
In den geprüften Bedingungswerken ist der Rückgriff enger: Allianz, HUK-COBURG, HUK24 und R+V fordern nur bei Vorsatz, bei grob fahrlässig ermöglichter Entwendung und bei Alkohol- oder Drogenfahrten zurück – die R+V allerdings in der KfzPolice classic in allen Fällen grober Fahrlässigkeit. Wer das Auto verleiht, sollte den Punkt also im eigenen Bedingungswerk nachlesen und nicht im Muster.
Was im Schadenfall gezahlt wird
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust zahlt die Kasko den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines vorhandenen Restwerts (A.2.5.1.1). Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (A.2.5.1.5); der Wiederbeschaffungswert ist der Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Tag des Schadens (A.2.5.1.6). Wird repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten – bei vollständiger, fachgerechter und per Rechnung nachgewiesener Reparatur bis zum Wiederbeschaffungswert, sonst nur bis zu dessen um den Restwert vermindertem Betrag (A.2.5.2.1). Werden alte Teile gegen neue getauscht oder wird lackiert, zieht der Versicherer einen Betrag „neu für alt“ ab (A.2.5.2.3).
Die beiden Bausteine, die diese Rechnung aushebeln, heißen Neupreis- und Kaufwertentschädigung. Sie ersetzen den Wiederbeschaffungswert durch den Neupreis beziehungsweise durch den Wert bei Ihrer Anschaffung – aber nur befristet, und zwischen der kürzesten und der längsten Frist liegt der Faktor zehn.
| Bedingungswerk | Neupreisentschädigung (Neuwagen) | Kaufwert- oder Kaufpreisentschädigung (Gebrauchtwagen) |
|---|---|---|
| GDV-Musterbedingungen AKB 2015 | Frist als Platzhalter, vom Versicherer einzusetzen (A.2.5.1.2) | im Muster nicht vorgesehen |
| Allianz (AKB, PKRB 4014/06) | 12 Monate ab Erstzulassung | 12 Monate ab Zulassung auf Sie; Kaufpreis per Anschaffungsrechnung oder Kaufvertrag nachzuweisen |
| HUK-COBURG | 24 Monate; Basis-Tarif 6, mit Baustein Kasko PLUS 36 | 36 Monate, nur mit Kasko PLUS |
| HUK24 | 24 Monate; Basis-Tarif 6, mit Baustein Kasko PLUS 36 | 36 Monate, nur mit Kasko PLUS |
| R+V | premium 30, comfort 12 Monate, in classic gar nicht; mit dem premium-Baustein Kasko Spezial 48, bei Elektro- und Hybrid-Pkw 60 | premium 24, comfort 12 Monate, in classic gar nicht; mit Kasko Spezial 48 |
| VHV | 24 Monate; mit Zusatzleistung Exklusiv 48 | 24 Monate; mit Zusatzleistung Exklusiv 48 |
| Quellen: GDV-Musterbedingungen AKB 2015 A.2.5.1.2; Allianz, Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (AKB), PKRB 4014/06, Ziffer 1.5.1; HUK-COBURG AKB (Stand 01.08.2026) A.2.6.1 und A.8.2/A.8.3; HUK24 AKB (Stand 01.01.2026) A.8.3; R+V, Verbraucherinformation Pkw (Stand 01.07.2026) A.2.6.1 sowie Anhang 5 „Kasko Spezial“, Ziffern 2.5 und 2.6; VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC (Stand 07/2026) A.2.5.1.2, A.2.5.1.3 und Zusatzleistung Exklusiv. Alle Dokumente am 10.09.2026 abgerufen; die Voraussetzungen im Einzelnen stehen im jeweiligen Bedingungswerk. | ||
Eine Voraussetzung wiederholt sich in allen fünf Bedingungswerken: Das Fahrzeug muss beim Schadenereignis noch dem gehören, der es als Neuwagen beim Händler oder Hersteller gekauft hat (A.2.5.1.2). Wer einen jungen Gebrauchten fährt, erfüllt sie nicht – dafür gibt es die Kaufwertentschädigung. Das Muster kennt außerdem eine Verwendungsbindung: Der Betrag, der über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht, wird nur ausgezahlt, soweit gesichert ist, dass er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Feststellung in eine Reparatur oder ein anderes Fahrzeug fließt (A.2.5.1.3); unter den fünf geprüften Häusern übernimmt allein die VHV diese Klausel. Die Höchstentschädigung ist in jedem Fall auf den Neupreis begrenzt (A.2.5.6).
Nicht ersetzt werden Veränderungen und Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden sowie Folgeschäden: Treibstoff- und Betriebsmittelverlust, Wertminderung, Zulassungs- und Überführungskosten, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall und die Kosten eines Mietwagens (A.2.5.7.1).
Genau diese Positionen schuldet dagegen der Schädiger, wenn ein anderer den Unfall verursacht hat. Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat gegenüber dessen Haftpflichtversicherer deshalb Ansprüche, die die eigene Kasko nicht abdeckt. Welche das im Einzelnen sind, steht unter Leistungen der Kfz-Haftpflicht.
Wann sich Kaskoschutz lohnt
Die Frage lässt sich nicht am Fahrzeugalter allein beantworten, sondern an vier Größen.
- Was ein Totalschaden kostet, ist der Wiederbeschaffungswert – nicht der Kaufpreis. Er sinkt Jahr für Jahr, und mit ihm der größtmögliche Nutzen der Vollkasko. Die Neupreis- und Kaufwertbausteine halten diesen Wert für eine begrenzte Zeit oben; danach greift wieder die Marktrechnung.
- Der Standort entscheidet über einen Teil der Risiken. Ein Fahrzeug, das nachts auf der Straße steht, ist Sturm, Hagel und Entwendung anders ausgesetzt als eines in einer Garage – und Vandalismus, der zur Vollkasko zählt, ebenfalls.
- Könnten Sie den Betrag selbst tragen? Eine Kaskoversicherung ist dann sinnvoll, wenn ein Totalschaden Sie finanziell träfe. Wer den Wiederbeschaffungswert notfalls aus Rücklagen ersetzen kann, versichert ein Risiko, das er selbst schultern könnte.
- Ein Leasing- oder Finanzierungsvertrag kann die Vollkasko vorschreiben. Was gilt, regelt dieser Vertrag – im Versicherungsvertrag steht dazu nichts.
Die Teilkasko hat gegenüber der Vollkasko einen strukturellen Vorteil, der in keiner Beitragszeile auftaucht: Sie kennt keine Schadenfreiheitsklasse und damit keine Rückstufung – die SF-Einstufung gilt nur in der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko (AKB I.1). Ein Teilkaskoschaden verteuert den Folgebeitrag also nicht. Die vollständige Rechnung mit Selbstbeteiligung, Rückstufung und Zahlungsweise steht im Kostenvergleich.
Was in beiden Bausteinen ausgeschlossen ist
Neben Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nennen die Musterbedingungen vier weitere Ausschlüsse, die für Teilkasko und Vollkasko gleichermaßen gelten:
- Motorsport. Kein Schutz beim Gebrauch bei einer behördlich genehmigten Motorsportveranstaltung oder -aktivität, bei der es auf die Höchstgeschwindigkeit ankommt, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen (A.2.9.2). Manche Häuser gehen weiter und schließen sämtliche Fahrten auf Rennstrecken aus, nehmen aber Fahrsicherheitstrainings ausdrücklich aus dem Ausschluss heraus – die HUK-COBURG, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats durchgeführt werden, die VHV zusätzlich nur mit dessen Qualitätssiegel.
- Reifen. Beschädigte oder zerstörte Reifen sind nicht versichert – es sei denn, dasselbe Ereignis hat gleichzeitig andere Kaskoschäden am Fahrzeug verursacht (A.2.9.3).
- Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt (A.2.9.4). Auch hier weichen Tarife ab: Erdbeben zählt bei der HUK-COBURG zu den versicherten Naturgewalten.
- Kernenergie (A.2.9.5).
Kündigen nach einem Kaskoschaden
Für die Kasko gilt eine andere Kündigungsvorschrift als für die Haftpflicht. Die Kasko ist Sachversicherung, und dort kann nach einem Versicherungsfall jede Vertragspartei kündigen – aber nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 Abs. 1, 2 VVG). Der Versicherer muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten; Sie selbst können nicht über das Ende der laufenden Versicherungsperiode hinaus kündigen.
Für die ordentliche Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres gibt es in der Kasko keine Sondernorm wie § 5a PflVG in der Haftpflicht. Den Rahmen setzt § 11 Abs. 3 VVG: Die Frist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen. Die Musterbedingungen schöpfen das Minimum aus und verlangen den Zugang spätestens einen Monat vor Ablauf (G.2.1); maßgeblich ist Ihr Vertrag. Welche Anlässe sonst noch ein außerordentliches Recht auslösen und wie die Fristen im Einzelnen laufen, steht unter Sonderkündigungsrecht und Kfz-Versicherung kündigen.
Wo Sie weiterlesen
| Ihre Situation | Was das für die Kasko heißt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Wild, Glas oder Hagel | Teilkasko-Ereignisse – ohne Rückstufung, aber mit engen Klauselgrenzen; der Marderbiss steht nur in manchen Tarifen | Teilkasko |
| Selbst verursachter Unfall oder zerkratzter Lack | Nur die Vollkasko trägt das, und ein regulierter Schaden stuft zurück | Vollkasko |
| Sie wollen wissen, was der Kaskoschutz unter dem Strich kostet | Beitrag, Selbstbeteiligung und Rückstufung gehören in dieselbe Rechnung | Kostenvergleich |
| Ein anderer hat Ihr Auto beschädigt | Dessen Haftpflicht ersetzt Positionen, die die Kasko ausschließt | Leistungen der Kfz-Haftpflicht |
| Ihr Beitrag ist nach einem Schaden gestiegen | Die Vollkasko hat eine eigene Schadenfreiheitsklasse, die Teilkasko keine | Schadenfreiheitsklasse |
| Sie fahren ein Motorrad | Dieselben Klauseln, aber eigene mitversicherte Teile – Schutzhelm, Verkleidung, Schutzbekleidung | Kasko fürs Motorrad |
| Quelle: GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 30.04.2025) und die fünf geprüften Bedingungswerke, abgerufen am 10.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026. | ||
Welcher der beiden Bausteine zu Ihrem Fahrzeug passt, hängt am Wiederbeschaffungswert; was er kostet, sagt erst der Beitrag für Ihre Angaben: Kfz-Versicherung vergleichen.
Häufige Fragen zur Kaskoversicherung
Nein. Die Vollkasko schließt sämtliche Teilkasko-Ereignisse ein (AKB A.2.2.2.1). Wer beides gleichzeitig abschließen wollte, bekäme keinen zusätzlichen Schutz. Umgekehrt gilt: Wer die Vollkasko aufgibt, behält die Teilkasko-Ereignisse. Mit ihr enden allerdings auch Bausteine, die an sie gekoppelt sind – die HUK-COBURG lässt Kasko PLUS ohne Kündigung mit der Vollkasko auslaufen.
Nach den Musterbedingungen nicht: Nutzungsausfall und Mietwagenkosten sind ausdrücklich vom Ersatz ausgenommen (AKB A.2.5.7.1). Einzelne Tarife stellen für bestimmte Fälle ein Ersatzfahrzeug: Die R+V tut das für die Dauer eines Scheibenaustauschs, allerdings nur bei vereinbartem Werkstattservice, in der von ihr ausgewählten Werkstatt und für höchstens 14 Tage. Ersetzt der Unfallgegner den Schaden, sieht die Rechtslage anders aus.
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (AKB A.2.5.1.5). Gezahlt wird dann der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (A.2.5.1.1) – also der Preis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug am Schadentag, vermindert um das, was Ihr beschädigtes Auto noch einbringt. Lassen Sie es trotzdem reparieren, gilt die Regelung für Beschädigungen.
Nein. Mobiltelefone und mobile Navigationsgeräte sind nach den Musterbedingungen nicht versicherbar, auch nicht bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung; dasselbe gilt für Reisegepäck und persönliche Gegenstände der Insassen (AKB A.2.1.2.3). Einzelne Häuser bieten dafür eigene Bausteine an.
Das Gesetz erlaubt ihm eine Kürzung „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ (§ 81 Abs. 2 VVG) – eine Quote, keine automatische Leistungsfreiheit. Ob Ihr Tarif überhaupt kürzt, hängt vom Bedingungswerk ab: Alle fünf geprüften Häuser verzichten auf den Einwand – die R+V allerdings nur in zwei ihrer drei KfzPolicen –, und alle nehmen Alkohol- und Drogenfahrten sowie die grob fahrlässig ermöglichte Entwendung davon aus.
Nach einem Versicherungsfall kann jede Vertragspartei kündigen (§ 92 Abs. 1 VVG), aber nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung (§ 92 Abs. 2 VVG). Sie dürfen bestimmen, ob die Kündigung sofort oder später wirkt (AKB G.2.4) – längstens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode. In der Kfz-Haftpflicht knüpft das Kündigungsrecht an andere Ereignisse an.