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Wenn Sie als Nutzer über unsere Seite einen Versicherungsantrag stellen, dieser genehmigt wird und Sie die Versicherung tatsächlich abschließen, erhalten wir von einigen Anbietern im Rahmen solcher Partnerschaften eine Provision.
Jedoch nehmen die Versicherungsanbieter weder durch Provisionen noch auf andere Weise Einfluss auf unsere Produktbewertungen und Empfehlungen. Auch die Kosten für die Versicherungspolice erhöhen sich durch Provisionen nicht – sie werden vollständig durch den Anbieter getragen.
Die Kfz-Versicherungen, die wir Ihnen auf unseren Seiten präsentieren, wählen wir ausschließlich faktenbasiert anhand ihrer Leistungsprofile und Qualitätsmerkmale aus.
Vollkaskoversicherung: Unfall, Vandalismus, Rückstufung
Die Vollkasko ist der einzige Baustein der Autoversicherung, der den selbst verursachten Unfallschaden am eigenen Fahrzeug trägt. Sie enthält die Teilkasko vollständig und fügt zwei Ereignisse hinzu: den Unfall und die mut- oder böswillige Handlung Unberechtigter. Dafür hat sie als einzige Kaskovariante eine eigene Schadenfreiheitsklasse – und damit eine Rückseite, die erst im Jahr nach dem Schaden sichtbar wird.
- Die Vollkasko deckt alle Teilkasko-Ereignisse und zusätzlich Unfallschäden am eigenen Fahrzeug sowie Vandalismus (GDV-AKB 2015 A.2.2.2).
- Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis – wer schuld war, fragt die Klausel nicht (A.2.2.2.2).
- Bedienfehler, Bremsschäden und Verschleiß sind keine Unfälle. Falsches Betanken, verrutschende Ladung und Materialermüdung fallen ausdrücklich heraus.
- Vandalismus setzt eine mut- oder böswillige Handlung voraus – und zwar durch jemanden ohne jede Gebrauchsberechtigung. Der Anstoß beim Ausparken erfüllt das nicht; er ist ein Unfallschaden.
- Ein regulierter Vollkaskoschaden stuft zurück. Fünf Ausnahmen lassen den Vertrag trotz Meldung als schadenfrei gelten (AKB I.4.1.2), und einige Häuser bieten den Schadenrückkauf auch in der Vollkasko an.
- Ein Fahrer, der nicht im Vertrag steht, verliert den Schutz nicht – der Nutzerkreis ist ein Beitragsmerkmal. Fällig werden Beitragsnachzahlung und unter Umständen eine Vertragsstrafe.
Wie weit Vollkasko und Teilkasko bei Ihrem Fahrzeug beitraglich auseinanderliegen, hängt an Modell, Klasse und Selbstbeteiligung: Beiträge für beide Varianten berechnen.
Was als Unfall zählt – und was nicht
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Die Definition ist knapp und folgenreich: „Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis“ (A.2.2.2.2). Vier Merkmale müssen zusammenkommen: unmittelbar, von außen, plötzlich, mit mechanischer Gewalt. Vom Verschulden steht dort nichts; deshalb zahlt die Vollkasko den selbst verursachten Aufprall genauso wie den unverschuldeten.
Die Musterbedingungen zählen im Anschluss auf, was kein Unfallschaden ist:
- Schäden, deren alleinige Ursache ein Bremsvorgang ist – etwa an der Bremsanlage oder an den Reifen.
- Schäden, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten: falsches Bedienen, falsches Betanken, verrutschende Ladung.
- Schäden mit der alleinigen Ursache Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung.
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, etwa Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.
- Verwindungsschäden.
- Vorhersehbare Beschädigungen, die üblicherweise beim bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen – das Beispiel im Muster ist die Ladeoberfläche eines Lkw beim Beladen mit Kies.
Das Wort „alleinige“ trägt dabei die Last. Kommt zum Bremsvorgang eine äußere Einwirkung hinzu – ein Auffahren, ein Bordstein, ein Ausweichen mit Kollision –, liegt wieder ein Unfall vor. Aus demselben Grund ist der Motorschaden nach falschem Betanken draußen, der Aufprall nach einem geplatzten Reifen aber drin: Beim ersten wirkt nichts von außen ein, beim zweiten schon.
Einzelne Häuser holen sich Teile dieser Liste zurück. Die HUK-COBURG versichert in der Vollkasko ausdrücklich Schäden, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist, und in der Versicherung des ziehenden Fahrzeugs die gegenseitigen Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger ohne Einwirkung von außen – Rangierschäden, Schäden beim An- und Abhängen, Schlingerschäden –, sofern Ihnen das gezogene Fahrzeug gehört. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden, also gerade die Fälle ohne Einwirkung von außen, deckt sie über den Zusatzbaustein Kasko PLUS ab – Schäden an Motoren und Getrieben allerdings auch dort nicht. Wer viel mit Anhänger fährt oder ein älteres Fahrzeug bewegt, sollte diese beiden Punkte im Bedingungswerk nachsehen, bevor er nur auf den Beitrag schaut.
Vandalismus – und warum der Parkplatzschaden meist keiner ist
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, „die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen“ (A.2.2.2.3). Als berechtigt gelten dabei ausdrücklich die Werkstatt, das Hotelpersonal und alle, die dem Verfügungsberechtigten nahestehen – Arbeitnehmer, Familien- und Haushaltsangehörige. Wer den Wagen betreut oder Ihnen nahesteht, fällt aus der Klausel heraus – und dann zahlt die Vollkasko den zerkratzten Lack nicht.
Ein häufiger Irrtum ordnet den Parkplatzschaden durch einen unbekannten Verursacher der Vandalismusklausel zu. Das trifft nicht zu: Wer beim Ausparken gegen Ihr Auto stößt, handelt nicht mut- oder böswillig – der Schaden ist ein Unfallschaden nach A.2.2.2.2 und aus diesem Grund von der Vollkasko gedeckt. Für Sie ist das Ergebnis dasselbe, für die Einordnung im Schadenformular nicht.
Wichtig ist der Unterschied trotzdem: Wird der Verursacher später ermittelt und ersetzt seine Haftpflichtversicherung die Entschädigung in voller Höhe, gilt Ihr Vertrag als schadenfrei (AKB I.4.1.2 c). Es lohnt sich also, den Vorfall der Polizei zu melden, auch wenn die Aussicht gering erscheint.
Rückstufung: was ein Vollkaskoschaden im Folgejahr kostet
In der Kfz-Haftpflicht und in der Vollkasko richten sich Einstufung und Beitragssatz nach dem Schadenverlauf (AKB I.1). Ein Kalenderjahr gilt als schadenfrei, wenn der Versicherungsschutz durchgehend bestand und in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das der Versicherer Entschädigungen leistet oder Rückstellungen bildet; Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse zählen nicht dazu (AKB I.4.1.1).
Nicht jede Meldung stuft zurück. Fünf Fälle lassen den Vertrag trotz gemeldetem Schaden als schadenfrei gelten (AKB I.4.1.2):
- Der Versicherer leistet nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen einer Ausgleichspflicht bei Mehrfachversicherung.
- Er löst die Rückstellung in den drei folgenden Kalenderjahren auf, ohne gezahlt zu haben.
- Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet die Entschädigung in vollem Umfang.
- Er zahlt aus der Vollkasko für ein Ereignis, das unter die Teilkasko fällt – der Hagelschaden im Vollkaskovertrag bleibt also folgenlos.
- Sie nehmen die Vollkasko nur deshalb in Anspruch, weil der Versicherer einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung den Schutz ganz oder teilweise versagt hat, obwohl der Schädiger voll haftet.
Umgekehrt gilt: Zahlt der Versicherer erst in einem späteren Kalenderjahr für einen zunächst folgenlos gemeldeten Schaden, stuft er zum 1. Januar des dann folgenden Jahres zurück (AKB I.4.2.2). Ein gemeldeter Schaden ist also nicht endgültig abgehakt, solange die Rückstellung steht.
Der Beitragssatz der neuen Klasse gilt anschließend so lange, bis Sie sich wieder hochgearbeitet haben – und aufwärts geht es in der Regel um eine Klasse je schadenfreiem und ununterbrochen verlaufenem Kalenderjahr, nach der Tabelle im Anhang des Bedingungswerks (AKB I.3.2). Für Verträge, die in der ersten Jahreshälfte begonnen haben, und für die untersten Klassen kennen die Musterbedingungen eigene Regeln (AKB I.3.4). Eine Rückstufung ist deshalb keine einmalige Zahlung, sondern eine Reihe erhöhter Jahresbeiträge.
Wie viele Klassen eine Rückstufung kostet, legt jeder Versicherer in einer eigenen Rückstufungstabelle fest, und die Häuser liegen dabei weit auseinander. Die Tabellen stehen bei uns je Versicherer: Rückstufungstabelle der Allianz, HUK-COBURG, HUK24, R+V, VHV und AXA. Die Systematik dahinter – Ersteinstufung, Besserstufung, Übernahme eines Schadenverlaufs – steht unter Schadenfreiheitsklasse.
Den Schaden zurückkaufen
Wer dem Versicherer die bereits gezahlte Entschädigung freiwillig erstattet, vermeidet die Rückstufung. Die Musterbedingungen sehen das nur für die Kfz-Haftpflicht vor: Der Versicherer unterrichtet Sie über die Höhe seiner Entschädigung, wenn sie nicht mehr als 500 € beträgt, und Sie haben danach sechs Monate Zeit (AKB I.5). In der Vollkasko ist der Rückkauf dagegen eine Tarifleistung – vier der fünf geprüften Häuser bieten ihn dort an:
| Bedingungswerk | Kfz-Haftpflicht | Vollkasko |
|---|---|---|
| GDV-Musterbedingungen AKB 2015 | Mitteilung, wenn die Entschädigung nicht mehr als 500 € beträgt; Erstattung binnen sechs Monaten | nicht vorgesehen |
| Allianz (AKB, PKRB 4014/06) | Mitteilung bis 1.000 € Zahlung an den Geschädigten; Antrag binnen sechs Monaten ab Zugang der Mitteilung | ja; Antrag binnen sechs Monaten ab Zugang der Entschädigungsleistung |
| HUK-COBURG (Stand 01.08.2026) und HUK24 (Stand 01.01.2026) | Mitteilung durch den Versicherer, Erstattung binnen zwölf Monaten; kein Höchstbetrag genannt | ja, Erstattung binnen zwölf Monaten |
| R+V (Stand 01.07.2026) | Mitteilung bis 1.500 € Entschädigung; Erstattung binnen sechs Monaten | nur in der KfzPolice premium |
| VHV (Stand 07/2026) | Mitteilung bis 1.000 € Entschädigung; Erstattung binnen zwölf Monaten | ja, Hinweispflicht bei Entschädigungen unter 1.000 €; Antrag binnen zwölf Monaten |
| Quellen: GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015, Abschnitt I.5, Stand 30.04.2025; Allianz, Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (AKB), PKRB 4014/06, Ziffer 13.5; HUK-COBURG AKB I.5 und HUK24 AKB I.5; R+V, Verbraucherinformation Pkw I.5.1.1 und I.5.1.2; VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC I.5.1 und I.5.2. Alle Dokumente am 10.09.2026 abgerufen; maßgeblich ist die Fassung, die Ihrem Vertrag beiliegt. | ||
Ob sich der Rückkauf rechnet, hängt an der Zahl der Klassen, die die Rückstufung kostet, und an der Zeit, die Sie brauchen, um sie wieder aufzuholen. Die Gegenüberstellung mit dem Beitrag steht im Kostenvergleich.
Wenn jemand anderes gefahren ist
Zwei Fragen werden regelmäßig verwechselt.
Der Rückgriff gegen den Fahrer. Nach den Musterbedingungen darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit anteilig zurückfordern, bei Vorsatz in voller Höhe (A.2.8) – und zwar nicht nur vom Fahrer, sondern auch von mitversicherten Personen, Mietern und Entleihern. Die geprüften Häuser sind enger: Die HUK-COBURG etwa fordert nur bei Vorsatz, bei grob fahrlässig ermöglichter Entwendung und bei Alkohol- oder Drogenfahrten zurück. Wie die Regel im Einzelnen aussieht und wo sie beim Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit endet, steht in der Übersicht zur Kaskoversicherung.
Der nicht eingetragene Fahrer. Der Nutzerkreis ist ein Merkmal zur Beitragsberechnung, keine Obliegenheit im Schadenfall – keines der fünf geprüften Bedingungswerke knüpft daran eine Leistungsfreiheit. Fährt jemand, der nicht dazu zählt, verlieren Sie deshalb nicht den Versicherungsschutz; der Schaden wird reguliert. Fällig wird der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen entspricht, rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (AKB K.4.3). Wurden die Angaben vorsätzlich falsch gemacht, kommt eine Vertragsstrafe hinzu; ihre Höhe steht im Bedingungswerk – bei der R+V ist es der richtige Jahresbeitrag für das laufende Versicherungsjahr, bei der VHV die Hälfte davon, und dort wird zusätzlich ab Vertragsbeginn statt ab Beginn des Versicherungsjahres nachberechnet.
Gutachten, Streit über die Höhe und Fälligkeit
Beim eigenen Kaskoschaden gilt eine Regel, die viele aus der Unfallregulierung anders kennen: Ein Sachverständiger wird nur bezahlt, wenn der Versicherer seine Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt hat (A.2.5.3). Wer nach einem selbst verursachten Unfall auf eigene Faust ein Gutachten einholt, bleibt regelmäßig auf den Kosten sitzen. Nach einem unverschuldeten Unfall, den der Gegner reguliert, liegt der Fall anders – dort gehört das Gutachten zu den Positionen, die der Schädiger schuldet (Leistungen der Kfz-Haftpflicht).
Sind Sie sich mit dem Versicherer über die Schadenhöhe nicht einig – auch über den Wiederbeschaffungswert oder den Umfang der nötigen Reparaturarbeiten –, können Sie vor einer Klage einen Sachverständigenausschuss verlangen (A.2.6.1). Beide Seiten benennen je einen Kfz-Sachverständigen; wer nach Aufforderung binnen zwei Wochen keinen benennt, dem wird einer von der Gegenseite bestimmt (A.2.6.2). Einigt sich der Ausschuss nicht, entscheidet ein Obmann, dessen Entscheidung zwischen den beiden geschätzten Beträgen liegen muss; über die Person entscheidet notfalls das zuständige Amtsgericht (A.2.6.3). Die Kosten trägt jede Seite im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (A.2.6.4). Der Weg zum Gericht bleibt daneben offen.
Stehen Zahlungspflicht und Höhe der Entschädigung fest, zahlt der Versicherer spätestens innerhalb von zwei Wochen (A.2.7.1). Zieht sich die Feststellung der Höhe hin, können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen, sobald die Zahlungspflicht feststeht und sich die Höhe nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige ermitteln lässt (A.2.7.2).
Was auch die Vollkasko nicht zahlt
- Reifen für sich allein. Beschädigte oder zerstörte Reifen sind nicht versichert, außer dasselbe Ereignis hat gleichzeitig andere Kaskoschäden verursacht (A.2.9.3).
- Verschleiß und Wertverlust. Alterungs- und Verschleißschäden, Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen-, Zulassungs- und Überführungskosten sind vom Ersatz ausgenommen (A.2.5.7.1).
- Motorsport, Erdbeben, Krieg, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt und Kernenergie (A.2.9.2 bis A.2.9.5).
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden – und bei grober Fahrlässigkeit steht dem Versicherer eine anteilige Kürzung zu (§ 81 VVG).
Bei Totalschaden zahlt auch die Vollkasko den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (A.2.5.1.1). Befristet tritt an dessen Stelle eine Neupreis- oder Kaufwertentschädigung, ebenfalls abzüglich Restwert (A.2.5.1.2) – wie lange, unterscheidet sich je Tarif erheblich. Die Übersicht mit den Fristen aller fünf geprüften Häuser steht auf der Seite zur Kaskoversicherung.
Welcher Fall zu welcher Seite führt
| Ihre Situation | Was das für die Vollkasko heißt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Der Schaden liegt knapp über der Selbstbeteiligung | Die Rückstufung kann mehr kosten als die Entschädigung einbringt | Kostenvergleich |
| Sie wollen wissen, wie viele Klassen Sie verlieren | Das legt jeder Versicherer in einer eigenen Tabelle fest | Schadenfreiheitsklasse |
| Das Ereignis war Hagel, Diebstahl oder Wild | Die Meldung bleibt für Ihre Klasse folgenlos – melden Sie sie trotzdem | Teilkasko |
| Sie überlegen, die Vollkasko aufzugeben | Es bleibt der Teilkaskoschutz, und die Rückstufung entfällt künftig | Kaskoversicherung |
| Nach dem Schaden wollen Sie den Vertrag beenden | Für die Kasko läuft die Frist ab dem Abschluss der Entschädigungsverhandlungen | Sonderkündigungsrecht |
| Quelle: GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 30.04.2025) und die geprüften Bedingungswerke, abgerufen am 10.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026. | ||
Was der Vollkaskoschutz bei Ihrem Fahrzeug und Ihrer Schadenfreiheitsklasse kostet, entscheidet sich erst im Angebot: Kfz-Versicherung berechnen.
Häufige Fragen zur Vollkaskoversicherung
Ja. Die Klausel stellt allein darauf ab, dass ein Ereignis unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug eingewirkt hat (AKB A.2.2.2.2); nach dem Verschulden fragt sie nicht. Eine Grenze zieht erst § 81 VVG: Bei Vorsatz gibt es keine Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen.
Ausgeschlossen sind Schäden ohne Einwirkung von außen: Bedienfehler, falsches Betanken, reine Bremsvorgänge, Materialermüdung, Verwindungsschäden und Rangierschäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (AKB A.2.2.2.2). Dazu kommen Reifenschäden für sich allein, Verschleiß, Wertminderung, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten sowie Motorsport, Erdbeben, Krieg und Kernenergie (A.2.9, A.2.5.7.1).
Ja, aber als Unfallschaden, nicht als Vandalismus: Ein Zusammenstoß beim Ein- oder Ausparken ist keine mut- oder böswillige Handlung. Meldet sich der Verursacher später doch und erstattet dessen Haftpflichtversicherung die Entschädigung vollständig, gilt Ihr Vertrag als schadenfrei (AKB I.4.1.2 c) – die Anzeige bei der Polizei kann sich deshalb auszahlen.
Der Schaden wird reguliert. Der Nutzerkreis ist ein Merkmal zur Beitragsberechnung, keine Obliegenheit im Schadenfall. Der Versicherer berechnet den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den tatsächlichen Merkmalen (AKB K.4.3). Bei vorsätzlich falschen Angaben kommt eine Vertragsstrafe hinzu: bei der R+V in Höhe des richtigen Jahresbeitrags, bei der VHV in Höhe von 50 % davon.
Nein. Fünf Fälle lassen den Vertrag trotz Meldung als schadenfrei gelten (AKB I.4.1.2), darunter der wichtigste: Zahlt der Versicherer aus der Vollkasko für ein Ereignis, das unter die Teilkasko fällt, bleibt das Jahr schadenfrei. Ebenso, wenn der Schädiger die Entschädigung in voller Höhe erstattet oder die Rückstellung ohne Zahlung wieder aufgelöst wird.
Das sind zwei verschiedene Dinge. Die Vollkasko ersetzt Schäden am eigenen Fahrzeug, gleich wer sie verursacht hat, und gilt in den geographischen Grenzen Europas sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören (AKB A.2.4). Der Auslandsschadenschutz ist ein eigener, gesondert zu vereinbarender Baustein für Unfälle im Ausland, an denen ein dort zugelassenes Fahrzeug beteiligt ist und dessen Halter oder Fahrer ganz oder teilweise haftet. Die VHV leistet dabei nach deutschem Recht, wendet bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen aber das Recht des Unfalllandes an, und begrenzt den Schutz auf Reisen von höchstens zwölf Wochen in bestimmten Ländern. Der Baustein deckt auch Personenschäden ab – etwas, das keine Kaskoversicherung leistet.