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Wenn Sie als Nutzer über unsere Seite einen Versicherungsantrag stellen, dieser genehmigt wird und Sie die Versicherung tatsächlich abschließen, erhalten wir von einigen Anbietern im Rahmen solcher Partnerschaften eine Provision.
Jedoch nehmen die Versicherungsanbieter weder durch Provisionen noch auf andere Weise Einfluss auf unsere Produktbewertungen und Empfehlungen. Auch die Kosten für die Versicherungspolice erhöhen sich durch Provisionen nicht – sie werden vollständig durch den Anbieter getragen.
Die Kfz-Versicherungen, die wir Ihnen auf unseren Seiten präsentieren, wählen wir ausschließlich faktenbasiert anhand ihrer Leistungsprofile und Qualitätsmerkmale aus.
Auto anmelden, ummelden, abmelden: Ablauf und Gebühren
Wer in einen anderen Zulassungsbezirk zieht, darf sein Kennzeichen behalten – von der Ummeldung befreit das nicht. § 15 Abs. 4 FZV verlangt, dass Sie sich „unverzüglich“ bei der Zulassungsbehörde am neuen Wohnort melden, und stellt Sie nur vor die Wahl: neues Kennzeichen beantragen oder das bisherige weiterführen lassen. Wer beides unterlässt, riskiert, dass die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt. Dieselbe Verordnung regelt auch, was beim Kauf, beim Verkauf und beim Abmelden zu tun ist – und seit wann all das ohne Gang zum Amt geht.
- Zugelassen wird ein Fahrzeug nur, wenn es einem genehmigten Typ entspricht und eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht (§ 3 Abs. 1 FZV). Der Nachweis ist die eVB-Nummer.
- Nach einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk müssen Sie das Fahrzeug ummelden – das Kennzeichen dürfen Sie dabei behalten (§ 15 Abs. 4 FZV).
- Beim Halterwechsel haben Verkäufer und Käufer eigene Pflichten; der Käufer braucht eine eigene eVB-Nummer (§ 15 Abs. 5 FZV).
- An-, Um- und Abmeldung gehen online über das Portal der Zulassungsbehörde – mit Online-Ausweis oder Bürgerkonto und den Sicherheitscodes aus den Fahrzeugpapieren (§§ 18 bis 32 FZV).
- Die Gebühren stehen in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; online kostet derselbe Vorgang weniger als die Hälfte.
- Endet der Versicherungsschutz, muss das Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb gesetzt werden (§ 51 Abs. 3 FZV).
Die eVB-Nummer kommt von dem Versicherer, bei dem das Fahrzeug künftig laufen soll – die Wahl fällt also vor dem Zulassungstermin: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Was die Zulassung ist und wer sie erteilt
Ein Kraftfahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist. § 3 Abs. 1 FZV nennt dafür zwei Voraussetzungen: Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder hat eine Einzelgenehmigung, und es besteht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG. Die Zulassung selbst besteht aus drei Akten – Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung.
Zuständig ist die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 75 FZV). Im Antrag sind die Halterdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: Name, Geburtsname, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift. Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen – das Dokument, das früher Fahrzeugbrief hieß. Bei einer Erstzulassung kommt der Nachweis hinzu, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, in der Regel die Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (§ 6 Abs. 4 FZV).
Die beiden Papiere heißen anders, als im Alltag üblich: Der Fahrzeugschein ist die Zulassungsbescheinigung Teil I (§ 13 FZV), der Fahrzeugbrief die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 14 FZV). Beide tragen einen verdeckten Sicherheitscode, der für die Online-Zulassung gebraucht wird.
Die eVB-Nummer: Versicherungsnachweis in sieben Zeichen
Dass eine Haftpflichtversicherung besteht, weisen Sie gegenüber der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung nach (§ 49 Abs. 1 FZV). Übermittelt wird sie elektronisch – über eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer – oder zum automatisierten Abruf bereitgehalten (§ 49 Abs. 2 FZV). Sie selbst bekommen nur die Nummer, unter der die Behörde den Datensatz abruft: die elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB.
| Merkmal | Was gilt |
|---|---|
| Aufbau | sieben Buchstaben und Ziffern; die ersten beiden Zeichen stehen für den Versicherer, die übrigen fünf sind zufällig |
| Kosten | keine – der Versicherer stellt sie kostenlos aus |
| Gültigkeit | legt der Versicherer fest, häufig drei bis sechs Monate |
| Verwendung | genau ein Verwaltungsvorgang; für einen zweiten Vorgang brauchen Sie eine zweite Nummer |
| Nötig bei | Zulassung und Wiederzulassung, Halterwechsel, technischer Änderung, Kurzzeitkennzeichen; der GDV nennt auch den Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk – die FZV verlangt dort keinen neuen Versicherungsnachweis |
| Nicht nötig bei | einem reinen Wechsel des Versicherers ohne sonstige Änderung |
| Verfahren | seit 2008; es löste die Deckungskarte in Papierform ab und wird von der GDV Dienstleistungs-GmbH betrieben |
| Quelle: GDV, „Was ist eine eVB-Nummer?“, Stand 15.05.2024, abgerufen am 11.09.2026; Rechtsgrundlage § 49 FZV. Die Bestätigung muss nach § 49 Abs. 2 FZV mindestens Versicherer, Nummer des Versicherungsscheins und Namen des Versicherungsnehmers enthalten. | |
Die Nummer bekommen Sie online oder telefonisch bei dem Versicherer, bei dem das Fahrzeug versichert werden soll. Da sie nur einmal verwendbar ist, sollten Sie sie erst anfordern, wenn der Vorgang feststeht – und sie nicht für einen Versichererwechsel anfordern, für den sie gar nicht gebraucht wird. Was beim Wechsel stattdessen zählt, steht auf unserer Seite zum Wechsel der Kfz-Versicherung.
Auto anmelden: Unterlagen für Neu- und Gebrauchtwagen
Welche Unterlagen die Behörde verlangt, ergibt sich aus § 6 FZV für die Halterdaten, § 49 FZV für den Versicherungsnachweis und § 26 Abs. 2 FZV für die Angaben, die das Online-Verfahren abfragt. Am Schalter werden in der Praxis dieselben Angaben verlangt, nur in Papierform.
| Unterlage | Wofür | Neuwagen | Gebrauchtwagen |
|---|---|---|---|
| Ausweisdokument | Halterdaten nach § 6 Abs. 1 FZV; online der elektronische Identitätsnachweis | ja | ja |
| eVB-Nummer | Versicherungsnachweis nach § 49 FZV | ja | ja |
| Zulassungsbescheinigung Teil II | Vorlage mit dem Antrag nach § 6 Abs. 3 FZV | ja | ja |
| Zulassungsbescheinigung Teil I | Vorlage beim Halterwechsel; die Behörde fertigt eine neue Teil I aus (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 FZV) | – | ja |
| Übereinstimmungsbescheinigung | Typnachweis bei Erstzulassung nach § 6 Abs. 4 FZV; entfällt, wenn die Behörde die Daten aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abruft | ja | – |
| Nachweis der Hauptuntersuchung | Monat und Jahr der nächsten Fälligkeit nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 FZV | – | ja |
| Bankverbindung | SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 FZV | ja | ja |
| Bisherige Kennzeichenschilder | Entstempelung, wenn das Fahrzeug ein neues Kennzeichen bekommt (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 4 FZV) | – | ja, wenn zugelassen |
| Grundlage: §§ 6, 15, 26 und 49 FZV vom 20.07.2023 in der am 11.09.2026 geltenden Fassung (zuletzt geändert 12.05.2026). Bei einem außer Betrieb gesetzten Gebrauchtwagen gilt für die Wiederzulassung § 16 Abs. 2 FZV. Zusammenstellung der Redaktion. | |||
Die Übereinstimmungsbescheinigung muss nicht mehr in jedem Fall aus Papier bestehen: Nach § 6 Abs. 4 Satz 3 FZV gilt der Nachweis als geführt, wenn die Zulassungsbehörde die Daten anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der zentralen Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abgerufen hat. Beim Gebrauchtwagen tritt an ihre Stelle die Zulassungsbescheinigung Teil II, die der Verkäufer Ihnen aushändigt.
Eine Sonderform ist die Tageszulassung: Auf Antrag wird ein Fahrzeug nur für den Tag der Erstzulassung zugelassen und gilt mit Ablauf dieses Tages als außer Betrieb gesetzt (§ 7 FZV). Die Kennzeichenschilder werden dafür nicht abgestempelt. Ein Fahrzeug mit Tageszulassung hat damit bereits eine Erstzulassung und einen eingetragenen Halter in den Papieren.
Auto ummelden nach Umzug: Kennzeichen behalten, trotzdem melden
Die bundesweite Kennzeichenmitnahme macht die Ummeldung nicht überflüssig – die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt sie nach Fällen getrennt.
| Fall | Was Sie tun müssen | Vorzulegen |
|---|---|---|
| Umzug innerhalb desselben Zulassungsbezirks | neue Anschrift unverzüglich mitteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV); die Mitteilung kann auch über das Einwohnermeldeamt laufen, wenn die Meldebehörde ein solches Verfahren anbietet (§ 15 Abs. 2 FZV) | Zulassungsbescheinigung Teil I; Teil II bei reiner Anschriftenänderung nicht (§ 15 Abs. 1 Satz 7 FZV) |
| Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Kennzeichen behalten | der neuen Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV) | Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung |
| Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, neues Kennzeichen | bei der neuen Zulassungsbehörde unverzüglich ein neues Kennzeichen, eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung von Teil II beantragen (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FZV) | Zulassungsbescheinigung Teil I und II, bisherige Kennzeichenschilder zur Entstempelung |
| Quelle: § 15 FZV vom 20.07.2023 in der am 11.09.2026 geltenden Fassung (zuletzt geändert 12.05.2026). Einen neuen Versicherungsnachweis verlangt die FZV beim Umzug nicht – anders als beim Halterwechsel (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2); der GDV führt den Umzug gleichwohl als eVB-Fall, manche Behörden fragen danach. | ||
Das Wort „unverzüglich“ ist die einzige Frist, die die Verordnung nennt – eine Zahl von Tagen oder Wochen steht dort nicht. Wer sich darauf verlässt, dass niemand nachfragt, sollte den zweiten Teil der Vorschrift kennen: Kommt der Halter seinen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs bis zur Erfüllung untersagen (§ 15 Abs. 4 Satz 2 FZV). Bleibt auch das ohne Wirkung, kann sie die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen aufbieten – und mit dem erfolglosen Ablauf endet die Zulassung des Fahrzeugs (§ 15 Abs. 4 Sätze 7 und 8 FZV).
Berechnet Ihr Versicherer den Beitrag nach der Region des Halters, rechnet er ab dem Tag der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Region – die Behörde informiert ihn von sich aus. Die HUK-COBURG formuliert das in AKB K.4 so: „Dann berechnen wir den Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Region. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.“
Ob es teurer oder günstiger wird, entscheidet die Regionalklasse des neuen Zulassungsbezirks: was der Wohnort am Beitrag ändert. Ein Kündigungsrecht entsteht dadurch nicht – die Bedingungen räumen es nur bei Erhöhungen auf Grund tariflicher Maßnahmen ein (HUK-COBURG AKB G.2.7).
Stand: HUK-COBURG AKB, 01.08.2026.
Kauf und Verkauf: Was beide Seiten melden müssen
Beim Halterwechsel verteilt § 15 Abs. 5 FZV die Pflichten auf beide Seiten – und die Versicherung wechselt nach dem Versicherungsvertragsgesetz gleich mit.
- Der Verkäufer muss der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen: das Kennzeichen, Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde. Die Mitteilung entfällt nur, wenn der Käufer seine eigenen Pflichten bereits erfüllt hat.
- Der Käufer muss unverzüglich bei der Zulassungsbehörde seines Wohnsitzes die neuen Halterdaten mitteilen, unter Vorlage der eVB-Nummer eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen, Teil II zur Umschreibung vorlegen und – wenn das Kennzeichen von einer anderen Behörde stammt – ein neues Kennzeichen beantragen oder die Weiterführung des bisherigen erklären.
- Die Versicherung geht mit dem Fahrzeug über: Nach § 95 Abs. 1 VVG tritt der Erwerber für die Dauer seines Eigentums in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 97 Abs. 1 VVG); der Erwerber kann den übernommenen Vertrag binnen eines Monats kündigen (§ 96 Abs. 2 VVG) und stattdessen mit der eigenen eVB-Nummer einen neuen abschließen. Was dabei gilt, steht auf unserer Seite zum Sonderkündigungsrecht.
Wird das Fahrzeug nach dem Verkauf weder umgemeldet noch außer Betrieb gesetzt oder stimmen die gemeldeten Daten des Käufers nicht, kann die Behörde auch hier das Aufgebot im Verkehrsblatt einleiten (§ 15 Abs. 5 Satz 5 FZV). Für den Verkäufer ist die eigene Mitteilung deshalb kein Formalismus, sondern der Nachweis, dass er mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun hat.
Auto abmelden: Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung
Das Abmelden heißt in der Verordnung Außerbetriebsetzung. Der Halter beantragt sie bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und legt die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vor (§ 16 Abs. 1 FZV). Die Behörde vermerkt das Datum auf der Bescheinigung und gibt Unterlagen und entstempelte Schilder zurück. Wer alle Unterlagen vorlegt, gilt als vom Halter bevollmächtigt – die Abmeldung kann also auch ein Dritter erledigen.
Drei Regeln aus § 16 FZV sind für die Praxis wichtig:
- Kennzeichen reservieren: Für die spätere Wiederzulassung desselben Fahrzeugs lässt sich das Kennzeichen für längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung reservieren (Abs. 1 Satz 5). Das gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach einem Umzug in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt und dort außer Betrieb gesetzt wird.
- Wiederzulassung: Vorzulegen sind Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung und eine neue eVB-Nummer (§ 16 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Satz 2 FZV). Bleibt der Halter derselbe und das Kennzeichen erhalten, entfällt Teil II.
- Hauptuntersuchung: War während der Stilllegung eine Hauptuntersuchung fällig, muss sie vor der Wiederzulassung nachgeholt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 4 FZV).
Ein Fall zwingt zur Abmeldung: Besteht für ein zugelassenes Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung mehr, hat der Halter es unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen (§ 51 Abs. 3 FZV). Erfährt die Behörde – etwa durch die Anzeige des Versicherers – vom fehlenden Schutz, setzt sie das Fahrzeug selbst außer Betrieb (§ 51 Abs. 4 FZV). Warum die Anzeige ausbleibt, solange ein neuer Vertrag nahtlos anschließt, steht in § 51 Abs. 1 Satz 7 FZV: Sie unterbleibt, wenn der Behörde die neue Versicherungsbestätigung zugegangen ist und sie den bisherigen Versicherer darüber informiert hat.
i-Kfz: An-, Um- und Abmeldung über das Internet
Die Zulassung, ihre Änderung und die Außerbetriebsetzung können internetbasiert beantragt werden (§ 18 Abs. 1 FZV). Der Antrag läuft nicht über eine bundesweite Website, sondern über das Portal der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde (§ 19 Abs. 1 FZV). Dort prüft ein automatisiertes Programm die Angaben; nur wenn die maschinelle Prüfung scheitert, entscheidet ein Sachbearbeiter (§ 19 Abs. 1 Satz 4 FZV).
| Schritt | Was passiert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Identifizieren | Online-Ausweisfunktion des Personalausweises, eID-Karte, elektronischer Aufenthaltstitel oder ein Bürgerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz; Unternehmen über das Organisationskonto | § 20 Abs. 2 und 3 FZV |
| 2. Sicherheitscodes freilegen | die verdeckten Codes auf den Stempelplaketten sowie in Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung; nach dem Freilegen sind die Dokumente ungültig | § 21 FZV |
| 3. Daten eingeben | bisheriges Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, eVB-Nummer, SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer, Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung; Angaben dürfen bis zu dreimal berichtigt werden | § 26 Abs. 2, § 20 Abs. 4 FZV |
| 4. Gebühr zahlen | vor der Antragstellung, Nachweis bei Antragstellung | § 20 Abs. 5 FZV |
| 5. Bescheid abrufen | automatisierte Entscheidung sofort im Portal, 30 Minuten zum Abruf; wer sie nicht abruft, bekommt einen Ausdruck per Post | § 23 Abs. 1 FZV |
| 6. Losfahren | sofort, ohne Stempelplaketten für längstens 14 Tage – mit dem Ausdruck des Bescheids im Fahrzeug und dem vorläufigen Zulassungsnachweis von außen lesbar ausgelegt; bei weitergeführtem Kennzeichen ersetzt der Bescheid Teil I für zehn Tage | §§ 31, 32, § 30 Abs. 4 Nr. 3 FZV |
| 7. Post abwarten | Stempelplaketten auf Plakettenträgern, Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls Teil II kommen per Post | § 26 Abs. 4 FZV |
| Quelle: §§ 18 bis 32 FZV vom 20.07.2023 in der am 11.09.2026 geltenden Fassung (zuletzt geändert 12.05.2026). Die Zulassungsentscheidung steht einen Monat unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Behörde (§ 23 Abs. 3 FZV). | ||
Nicht jeder Vorgang lässt sich online erledigen. § 26 Abs. 1 FZV lässt das Verfahren nur zu, wenn ein allgemeines Kennzeichen, ein Oldtimer-, Saison- oder E-Kennzeichen zugeteilt werden soll, die Sicherheitscodes beider Zulassungsbescheinigungen vorliegen und am Fahrzeug keine technischen Daten geändert wurden. Wer ein Fahrzeug aus dem Ausland einführt oder ein Kurzzeitkennzeichen braucht, geht weiter zum Schalter.
Für den Umzug ist das Online-Verfahren besonders knapp: eVB-Nummer und SEPA-Mandat werden nicht abgefragt, und wird das bisherige Kennzeichen weitergeführt, entfällt auch der Nachweis der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 30 Abs. 3 FZV). Die Behörde erlaubt die Weiterführung in der Zulassungsentscheidung, neue Plaketten gibt es nicht, und bis die geänderte Bescheinigung Teil I ankommt, genügt der Bescheid als Nachweis – längstens zehn Tage nach dem Abruf (§ 30 Abs. 4 FZV).
Ein Kennzeichenschild, dessen Sicherheitscode auf der Stempelplakette sichtbar ist, gilt als ungestempelt (§ 21 Abs. 3 FZV), und eine Zulassungsbescheinigung mit freigelegtem Code trägt den Aufdruck „Dokument nicht mehr gültig“ (§ 21 Abs. 2 FZV). Wer die Felder aus Neugier aufkratzt, muss zum Schalter.
Stand: 11.09.2026.
Gebühren: Was die Zulassungsbehörde verlangt
Die Gebühren der Zulassungsbehörden sind bundesweit einheitlich in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt. Pauschalen wie „rund 20 € für die Ummeldung“ stehen dort nicht – die Gebührenordnung nennt die folgenden Beträge.
| Vorgang | Am Schalter | Online | Gebühren-Nr. |
|---|---|---|---|
| Zulassung oder Wiederzulassung | 30,00 € | 12,80 € | 221.1 / 221.1.1 |
| Tageszulassung | 45,90 € | 14,90 € | 221.1.2 / 221.1.3 |
| Umzug aus anderem Bezirk, neues Kennzeichen | 27,10 € | 12,10 € | 221.2 / 221.2.1 |
| Umzug aus anderem Bezirk, Kennzeichen bleibt | 23,60 € | 9,90 € | 221.9 / 221.9.1 |
| Anschriftenänderung im selben Bezirk | 10,20 € zuzüglich 0,90 € für die neue Teil I | 4,30 € | 225 / 225.1 |
| Halterwechsel im selben Bezirk, Kennzeichen bleibt | 24,20 € | 10,40 € | 221.8 / 221.8.1 |
| Halterwechsel im selben Bezirk, neues Kennzeichen | 26,20 € | 12,40 € | 221.10 / 221.10.1 |
| Wiederzulassung mit reserviertem Kennzeichen, selber Bezirk | 23,00 € | 10,60 € | 221.6 / 221.7 |
| Außerbetriebsetzung | 15,90 € | 2,10 € | 224.1 / 224.2 |
| Quelle: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage zu § 1, Abschnitt „Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern“, abgerufen am 11.09.2026 bei gesetze-im-internet.de. Zuschläge: Wunschkennzeichen 10,20 €, Umtausch eines alten Fahrzeugbriefs in eine Zulassungsbescheinigung Teil II 5,10 €, je Stempelplakette 0,70 € bzw. 1,20 € mit Landeswappen und je Plakettenträger 0,30 € (Nr. 228.2, 228.3). | |||
Zwei Posten stehen nicht in der Tabelle: die Kennzeichenschilder, die die Gebührenordnung nicht regelt und die Sie bei einer Prägestelle kaufen, und die Reservierung eines Kennzeichens, die mit 2,60 € je Erkennungsnummer (Gebühren-Nr. 230) gesondert berechnet wird. Die Online-Gebühr für die Zulassung erhöht sich zudem um 0,30 € für den Plakettenträger der Prüfplakette.
Welcher Weg in Ihrer Situation gilt
| Ihre Situation | Was daraus folgt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Sie ziehen in einen anderen Zulassungsbezirk | Unverzüglich ummelden, Kennzeichen wahlweise behalten; der Beitrag folgt der neuen Region. | Regionalklassen |
| Sie ziehen innerhalb des Bezirks um | Nur die Anschrift ändern lassen, Teil II bleibt zu Hause. | Auto ummelden |
| Sie kaufen einen Gebrauchtwagen | Eigene eVB-Nummer besorgen, Teil I und II vorlegen; der alte Vertrag geht zunächst auf Sie über. | Sonderkündigungsrecht |
| Sie wechseln nur den Versicherer | Kein Behördengang, keine eVB-Nummer – nur die Kündigungsfrist zählt. | Kfz-Versicherung wechseln |
| Sie stellen das Fahrzeug für Monate ab | Außer Betrieb setzen, Kennzeichen bis zu zwölf Monate reservieren; vor der Wiederzulassung an die Hauptuntersuchung denken. | Auto abmelden |
| Sie wollen den Schalter vermeiden | Online-Ausweis, Sicherheitscodes und eVB-Nummer bereitlegen; die Gebühr ist online weniger als halb so hoch. | i-Kfz |
| Grundlage: §§ 3, 6, 15, 16, 18 bis 32, 49 und 51 FZV, §§ 95 und 97 VVG, GebOSt. Einordnung der Redaktion, Stand 11.09.2026. | ||
Bevor Sie die eVB-Nummer anfordern, sollte feststehen, bei wem das Fahrzeug künftig versichert ist – die Nummer ist an diesen Versicherer gebunden: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Häufige Fragen zu Zulassung und Ummeldung
Ja. § 15 Abs. 4 FZV verlangt bei einem Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk, dass Sie sich unverzüglich bei der neuen Zulassungsbehörde melden. Das Kennzeichen zu behalten ist eine der beiden Möglichkeiten, die die Vorschrift Ihnen lässt – die Mitteilung und die Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I bleiben Pflicht.
Die Verordnung nennt keine Zahl von Tagen, sondern verlangt, dass Sie unverzüglich handeln. Wer die Ummeldung unterlässt, riskiert eine Untersagung des Betriebs (§ 15 Abs. 4 Satz 2 FZV) und im äußersten Fall das Ende der Zulassung nach einem vierwöchigen Aufgebot im Verkehrsblatt.
Die FZV verlangt beim Umzug keine neue Versicherungsbestätigung; im Online-Verfahren ist die eVB-Nummer ausdrücklich nicht anzugeben (§ 30 Abs. 3 Satz 1 FZV). Der Versichererverband nennt den Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk trotzdem als eVB-Fall, und manche Behörden fragen am Schalter danach – fragen Sie vorher nach, die Nummer kostet nichts.
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr 23,60 € am Schalter, wenn das Kennzeichen bleibt, und 27,10 € mit neuem Kennzeichen; online 9,90 € beziehungsweise 12,10 € (Stand 11.09.2026). Neue Kennzeichenschilder und ein Wunschkennzeichen kommen hinzu.
Ja. Nach § 31 FZV darf das Fahrzeug ohne Stempelplaketten fahren, bis die Plaketten per Post ankommen – längstens 14 Tage ab Abruf der Entscheidung. Den Ausdruck des Bescheids müssen Sie mitführen; den mit ihm bereitgestellten vorläufigen Zulassungsnachweis müssen Sie von außen gut lesbar im Fahrzeug auslegen (§ 32 Abs. 2 FZV).
Sie geht nach § 95 Abs. 1 VVG mit dem Fahrzeug auf den Käufer über, der für die Dauer seines Eigentums in Ihre Rechte und Pflichten eintritt. Den Verkauf müssen Sie dem Versicherer unverzüglich melden (§ 97 Abs. 1 VVG) – am sichersten am selben Tag wie der Zulassungsbehörde.