Wie wir mit kfz-versicherung.co unser Geld verdienen
Unsere Dienstleistungen auf kfz-versicherung.co finanzieren wir durch Partnerprogramme mit verschiedenen Kfz-Versicherungsanbietern. Wichtig ist uns dabei absolute Transparenz – Sie können sicher sein, dass Provisionszahlungen keinen Einfluss auf unsere Produktbewertungen nehmen.
Wenn Sie als Nutzer über unsere Seite einen Versicherungsantrag stellen, dieser genehmigt wird und Sie die Versicherung tatsächlich abschließen, erhalten wir von einigen Anbietern im Rahmen solcher Partnerschaften eine Provision.
Jedoch nehmen die Versicherungsanbieter weder durch Provisionen noch auf andere Weise Einfluss auf unsere Produktbewertungen und Empfehlungen. Auch die Kosten für die Versicherungspolice erhöhen sich durch Provisionen nicht – sie werden vollständig durch den Anbieter getragen.
Die Kfz-Versicherungen, die wir Ihnen auf unseren Seiten präsentieren, wählen wir ausschließlich faktenbasiert anhand ihrer Leistungsprofile und Qualitätsmerkmale aus.
Kfz-Haftpflicht: Wie der Beitrag zustande kommt
Zwei Nachbarn, dasselbe Automodell, derselbe Versicherer – und zwei verschiedene Beiträge. Das liegt nicht am Verhandlungsgeschick, sondern daran, dass sich der Beitrag der Kfz-Haftpflicht aus lauter Einzelteilen zusammensetzt: aus Statistiken, auf die Sie keinen Einfluss haben, aus einer Klasse, die Ihr Schadenverlauf bestimmt, und aus einem Dutzend Angaben, die Sie im Antrag selbst gemacht haben.
- Der Beitrag entsteht in drei Schritten: aus Typ- und Regionalklasse, aus dem Beitragssatz der Schadenfreiheitsklasse und aus den Tarifierungsmerkmalen, die im Versicherungsschein stehen.
- Die GDV-Statistik unterscheidet zehn Risikomerkmale – ein einzelner Versicherer fragt deutlich mehr ab, bis hin zu Wohneigentum, Dachform und Zahlungsweise.
- Eine Selbstbeteiligung gibt es in der Haftpflicht in der Regel nicht; sie ist ein Kaskomerkmal. Dasselbe gilt für die Werkstattbindung.
- Ändert sich ein Merkmal, wird der Beitrag neu berechnet – für die Jahresfahrleistung treffen die Bedingungswerke dabei jeweils eine eigene Sonderregel.
- Was eine falsche Angabe kostet, regelt jedes Haus anders: Die HUK-COBURG kürzt die Leistung ausdrücklich nicht, die VHV erhebt bei Vorsatz eine Vertragsstrafe – verzichtet dafür aber auf ihre gesetzlichen Rechte aus §§ 19 bis 26 VVG.
- Im Beitrag steckt die Versicherungsteuer – der Regelsatz liegt bei 19 % des Versicherungsentgelts (§ 6 Abs. 1 VersStG).
Welche dieser Merkmale bei Ihnen wie ins Gewicht fallen, zeigt erst die Rechnung mit den eigenen Daten: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Wie aus Merkmalen ein Beitrag wird
Kein Versicherer veröffentlicht seine Tarifformel. Was er veröffentlichen muss, sind die Größen, aus denen er rechnet – und die stehen in jedem Bedingungswerk. Die HUK-COBURG nennt sie „Beitragsberechnungsmerkmale“ und zählt vier Gruppen auf: Auskünfte Dritter, Tarifierungsmerkmale, die Bewertung des Fahrverhaltens und weitere Berechnungsgrundlagen, etwa die Zahlungsweise (AKB, Stand 01.08.2026).
| Ebene | Woher der Wert kommt | Wie oft er sich ändert |
|---|---|---|
| Typklasse und Regionalklasse | Marktweite Statistiken des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, geprüft von einem unabhängigen Treuhänder | einmal im Jahr, ohne Ihr Zutun |
| Beitragssatz der Schadenfreiheitsklasse | Ihr Schadenverlauf, umgerechnet in einen Prozentsatz nach dem Bedingungswerk Ihres Versicherers | einmal je Versicherungsjahr, nach dem abgelaufenen Kalenderjahr |
| Tarifierungsmerkmale | Ihre Angaben im Antrag, im Versicherungsschein ausdrücklich so bezeichnet | sobald sich einer der Umstände ändert |
| Quellen: HUK-COBURG, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Abschnitt „Berechnung und Änderung des Beitrags“ sowie I.1 und K.2, Stand 01.08.2026; VHV, Verbraucherinformation KN0726 PC, „Individuelle Tarifmerkmale“, Stand 07/2026; abgerufen am 10.09.2026. Die Gliederung in drei Ebenen ist die Einordnung der Redaktion. | ||
Die erste Ebene ist marktweit dieselbe, die zweite und dritte sind es nicht. Deshalb führen zwei Angebote für dasselbe Fahrzeug am selben Ort zu ganz verschiedenen Zahlen: Der Beitragssatz je Schadenfreiheitsklasse steht im Bedingungswerk des einzelnen Hauses, und welche Tarifierungsmerkmale ein Versicherer überhaupt abfragt, entscheidet er selbst.
Auf den Betrag, der am Ende auf der Rechnung steht, kommt noch die Versicherungsteuer. Sie ist kein Aufschlag des Versicherers, sondern eine Steuer auf das Versicherungsentgelt; der Regelsatz beträgt 19 % (§ 6 Abs. 1 VersStG). Keiner der Sondersätze des Absatzes 2 betrifft die Kfz-Versicherung; sie gelten für andere Sparten, von der Feuerversicherung mit 22 % bis zur Seeschiffskasko mit 3 %.
Warum es in der Haftpflicht keine Selbstbeteiligung gibt
Die Selbstbeteiligung ist das zehnte Risikomerkmal der GDV-Statistik – und das einzige, das in der Haftpflicht in aller Regel nicht vorkommt. Der Grund steht im Gesetz: Ein vereinbarter Selbstbehalt kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden (§ 114 Abs. 2 Satz 2 VVG). Er entlastet den Versicherer also nicht und belastet nur Sie. In der Kasko ist sie dagegen die stärkste einzelne Stellschraube; was sie dort im Schadenfall bedeutet, steht unter Kaskoversicherung.
Was ein Versicherer abfragt – und die Statistik nicht kennt
Die GDV-Statistik weist zehn Risikomerkmale aus; sie sind der gemeinsame Nenner des Marktes und stehen im Einzelnen auf der Seite zum Kfz-Versicherungsvergleich. Der einzelne Versicherer bleibt nicht dabei stehen. Die VHV etwa listet in ihrer Verbraucherinformation die „gefahrerheblichen Umstände zur Beitragsberechnung“ vollständig auf – und dort stehen Angaben, die in keiner Marktstatistik auftauchen.
| Gruppe | Was abgefragt wird |
|---|---|
| Fahrzeug | technische Daten wie Leistung, Gewicht und Sitzplätze, Aufbauart, Dachart, Alter beim Erwerb, Finanzierung, Zulassung auf Sie oder eine andere Person |
| Nutzung | jährliche Fahrleistung, Nutzung des Fahrzeugs, Fahrtzweck – also ob damit auch nur gelegentlich entgeltlich Waren befördert werden –, Anerkennung als Betriebsausgabe und Vorsteuerabzugsberechtigung |
| Personen | wer das Fahrzeug nutzt, Ihr Alter und das des jüngsten und ältesten Nutzers, Teilnahme am Begleiteten Fahren, berufliche Tätigkeit bei Antragstellung |
| Wohnverhältnisse | Postleitzahl des Halters, regelmäßiger nächtlicher Abstellplatz, selbstgenutztes Wohneigentum im Inland beziehungsweise eine Wohngebäudeversicherung |
| Vertrag | Zahlungsmodus, also Zahlungsart und Zahlungsperiode |
| Fahrweise | Fahrverhalten – das Merkmal, hinter dem die Telematik-Tarife stehen |
| Quelle: VHV Allgemeine Versicherung AG, Verbraucherinformation KN0726 PC, Abschnitt „Individuelle Tarifmerkmale (gefahrerhebliche Umstände)“, Stand 07/2026, abgerufen am 10.09.2026. Die Gruppierung ist die Einordnung der Redaktion. Andere Versicherer fragen andere Merkmale ab; maßgeblich ist Ihr eigener Versicherungsschein. | |
Zwei Beobachtungen sind für Sie praktisch. Erstens: Mehrere dieser Angaben haben mit dem Fahren nichts zu tun – Wohneigentum, Beruf, Dachform. Sie stehen dort, weil die Schadenstatistik einen Zusammenhang zeigt, nicht weil sie etwas über Ihr Können aussagen. Zweitens: Jede dieser Angaben ist eine Zusage. Sie gilt, bis Sie sie ändern.
Fahrerkreis, Alter und Fahrleistung
Diese drei setzen Sie selbst – und sie bewegen den Beitrag am deutlichsten.
- Fahrerkreis. Die Marktstatistik kennt nur zwei Fälle: Jede Person mit gültigem Führerschein darf fahren, oder nur Sie und gegebenenfalls Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner. Rund drei Viertel der Versicherten wählen die engere Variante. Ein einzelner Versicherer fragt genauer: Die VHV will wissen, ob das Fahrzeug nur von Ihnen oder auch von anderen Personen genutzt wird, und nimmt jeden dieser Nutzer in die Berechnung.
- Alter. Maßgeblich ist im Allgemeinen Ihr Alter. Fährt aber jemand unter 25 Jahren mit, gilt in der Regel dessen Alter als Nutzeralter – deshalb ist das Kind mit frischem Führerschein der teuerste Eintrag im Vertrag. Die VHV rechnet mit dem Alter des jüngsten und des ältesten Nutzers. Die Zweitwagenversicherung ist der übliche Weg, das anders zu lösen.
- Jahresfahrleistung. Sie ist das einzige Merkmal, für das die Bedingungswerke eine Sonderregel treffen – und zwar eine verschiedene. Für alle anderen Merkmale gilt der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung. Ändert sich die Fahrleistung, gilt er bei der HUK-COBURG rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (AKB K.2), bei der VHV dagegen ab Beginn des Monats, in dem Ihre Änderungsmitteilung eingeht (AKB K.2.3). Derselbe Kilometerstand kostet also je nach Haus verschieden viel.
Versicherer fragen neben der Jahresfahrleistung den Tachostand ab und dürfen ihn überprüfen – auch im Schadenfall (HUK-COBURG AKB K.2, K.3, Stand 01.08.2026); die VHV lässt sich Bestätigungen und Nachweise vorlegen (AKB K.4.2, Stand 07/2026). Stellt sich dabei heraus, dass Sie zu niedrig angegeben haben, wird der Beitrag rückwirkend korrigiert – bei beiden Häusern ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
Eine Ausnahme betrifft die Kasko und nicht die Haftpflicht: Ist der Tachostand zu niedrig angegeben, berechnet die HUK-COBURG die Kaskoleistung nach der tatsächlichen Laufleistung – denn die bestimmt den Fahrzeugwert. Dass der Versicherer wegen unzutreffender Tarifierungsmerkmale weder kündigen noch die Leistung kürzen darf und nur bei Arglist anfechten kann, ist übrigens keine Gesetzeslage, sondern eine Zusage dieses Bedingungswerks. Ob Ihres dasselbe sagt, steht dort unter „K“.
Wer eine Angabe gar nicht macht, zahlt dafür ebenfalls: Die HUK-COBURG rechnet dieses Merkmal mit der für Sie ungünstigsten Annahme, die der Tarif vorsieht (AKB K.2); antwortet ein Kunde auf eine Nachfrage innerhalb eines Monats nicht, gilt dasselbe rückwirkend zum Beginn des laufenden Versicherungsjahres (AKB K.3). Die VHV verlangt dafür zwei Schritte: einen Hinweis in Textform auf den dann fälligen Beitrag samt zugrunde gelegten Annahmen und eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen (AKB K.4.5).
Stellplatz, Wohnort, Beruf
Drei Merkmale liegen zwischen „selbst gewählt“ und „gegeben“.
Der Abstellplatz meint den regelmäßigen nächtlichen Standort: Garage, umfriedeter Platz oder Straßenrand. In der Kfz-Haftpflicht ist er ein Tarifierungsmerkmal unter vielen. Seine eigentliche Bedeutung hat er in der Teilkasko – dort knüpfen einzelne Häuser Leistungen bei Entwendung und Vandalismus ausdrücklich an eine verschlossene Garage (VHV Q.2.3, Stand 07/2026). Wer eine Garage angibt und dann dauerhaft auf der Straße parkt, verschiebt also nicht nur den Beitrag.
Der Wohnort wirkt über die Regionalklasse. Sie misst die Schadenbilanz Ihres Zulassungsbezirks – wo das Auto zugelassen ist, nicht wo ein Schaden entsteht. Was die Statistik vom 9. September 2026 für Ihren Bezirk bedeutet, steht unter Regionalklassen.
Der Beruf wirkt über die Tarifgruppe. Die GDV-Statistik unterscheidet Landwirte sowie Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes von allen übrigen Autofahrenden; beide Gruppen verursachen im Schnitt etwas weniger Schäden. Die VHV verlangt dafür eine Bescheinigung und berechnet den Beitrag neu, sobald die Voraussetzungen wegfallen.
Wechselt der Fahrzeughalter den Wohnsitz und gehört das Fahrzeug dadurch zu einer anderen Region, gilt der Beitrag nach der neuen Region ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde. Die Behörde informiert den Versicherer; maßgeblich ist ihre Auskunft (HUK-COBURG AKB K.4, Stand 01.08.2026). Die VHV regelt es gleichlautend (AKB K.3, Stand 07/2026). Das kann den Beitrag senken oder erhöhen.
Die Zahlweise
Der Zahlungsmodus ist bei mehreren Häusern ein ausgewiesenes Tarifmerkmal: Die VHV führt „Zahlungsmodus (Zahlungsart und Zahlungsperiode)“ in derselben Liste wie Fahrleistung und Abstellplatz, die HUK-COBURG nennt als weitere Berechnungsgrundlage ausdrücklich, „ob Sie einmal im Jahr oder in kürzeren Zeitabständen zahlen“.
Üblich sind monatliche, vierteljährliche, halbjährliche und jährliche Zahlung; die monatliche Zahlung setzt bei der VHV das Lastschriftverfahren voraus. Wie groß der Unterschied zwischen den Perioden ausfällt, steht in keinem Bedingungswerk – das ist eine Tarifentscheidung des einzelnen Hauses und im Angebot nachzurechnen.
Werkstattbindung und Telematik
Beides sind Nachlässe, für die Sie etwas hergeben. Und beides gehört, genau besehen, nicht auf die Haftpflichtrechnung.
Die Werkstattbindung wirkt ausschließlich auf den Kaskobeitrag. Sie verpflichtet Sie, einen ersatzpflichtigen Kaskoschaden in einer Partnerwerkstatt des Versicherers reparieren zu lassen. Die VHV beziffert beide Seiten des Geschäfts in ihren Bedingungen: 15 % Nachlass auf den Kaskobeitrag – und wer im Schadenfall doch eine eigene Werkstatt wählt, bekommt 15 % der erforderlichen Reparaturkosten weniger erstattet, höchstens 1.500 € (Verbraucherinformation KN0726 PC, A.2.11, Stand 07/2026). Die HUK-COBURG führt dasselbe als eigenen Tarif („Kasko SELECT“), bei dem sie die Werkstatt aus ihrem Netz auswählt und direkt beauftragt.
Die Telematik steht in den Bedingungen unter ihrem sachlichen Namen: „Bewertung des (Fahr-)Verhaltens“ bei der HUK-COBURG, „Fahrverhalten“ bei der VHV. Wie stark sie wirkt, steht dort nicht – die Einzelheiten regelt eine gesonderte Telematik-Vereinbarung, die neben die Bedingungen tritt. Wer einen solchen Tarif erwägt, findet den Nachlass also nicht im Bedingungswerk, sondern nur im Angebot; und die Gegenleistung ist die dauerhafte Auswertung des eigenen Fahrverhaltens.
- Werkstattbindung und Telematik senken den Beitrag sofort und dauerhaft, nicht erst nach Jahren wie die Schadenfreiheitsklasse.
- Beide sind vertraglich klar beschrieben: Der Nachlass und seine Bedingung stehen im selben Abschnitt.
- Ein enger Fahrerkreis und eine realistische Fahrleistung kosten nichts und wirken in jedem Tarif.
- Die Werkstattbindung greift erst im Kaskoschaden – und dann nimmt sie Ihnen die freie Werkstattwahl.
- Die Höhe des Telematik-Nachlasses steht nicht in den Bedingungen, sondern in einer gesonderten Vereinbarung.
- Jede zu knapp angesetzte Angabe wird rückwirkend korrigiert, sobald der Versicherer sie überprüft.
Wenn sich bei Ihnen etwas ändert
Ändert sich ein vereinbartes Tarifierungsmerkmal, sind Sie zur unverzüglichen Mitteilung verpflichtet, und der Beitrag wird neu berechnet – nach oben wie nach unten. Was passiert, wenn die Mitteilung ausbleibt oder eine Angabe von Anfang an nicht stimmte, regeln die Häuser sehr unterschiedlich.
| Folge | HUK-COBURG | VHV |
|---|---|---|
| Beitrag ohne Vorsatz | rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres in zutreffender Höhe | ebenso: rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (K.4.3) |
| Beitrag bei Vorsatz | dieselbe Regel – die Bedingungen unterscheiden nicht nach Verschulden | bei vorsätzlich falscher Angabe ab Vertragsbeginn, bei vorsätzlich unterlassener Anzeige ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (K.4.4) |
| Vertragsstrafe | keine | in beiden Vorsatzfällen 50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr, sofort fällig (K.4.4) |
| Leistung im Schadenfall | wird nicht gekürzt; Ausnahme ist der zu niedrig angegebene Tachostand in der Kasko | nicht als Folge der Beitragsmerkmale geregelt; die VHV verzichtet ausdrücklich auf ihre Rechte aus §§ 19 bis 26 VVG |
| Vertrag | darf nicht beendet werden; Anfechtung nur bei Arglist | bei fehlenden Nachweisen ungünstigste Annahmen – aber erst nach Hinweis in Textform und vier Wochen Frist (K.4.5) |
| Quellen: HUK-COBURG, AKB K.2 und K.3, Stand 01.08.2026; VHV Allgemeine Versicherung AG, AKB 2015 K.4.3 bis K.4.5 in der Verbraucherinformation KN0726 PC, Stand 07/2026; abgerufen am 11.09.2026. Zwei Häuser sind kein Markt – maßgeblich ist Ihr eigenes Bedingungswerk. | ||
Die Spannweite zwischen diesen beiden Spalten ist der eigentliche Punkt. Ohne Vorsatz sind sich beide Häuser einig: Sie zahlen die Differenz nach. Mit Vorsatz kommt beim einen nichts hinzu, beim anderen ein halber Jahresbeitrag – dafür verzichtet dieses Haus umgekehrt ausdrücklich auf die Rechte, die das Gesetz ihm bei einer Anzeigepflichtverletzung sonst gäbe (§§ 19 bis 26 VVG). Fair vergleichen lässt sich also nur, wer beide Spalten ganz liest.
Wenn der Versicherer den Beitrag ändert
Neben Ihren eigenen Merkmalen gibt es einen zweiten Weg, auf dem sich der Beitrag bewegt. Versicherer überprüfen ihre Beiträge einmal im Jahr nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik, fassen dazu Verträge mit gleichartigem Risikoverlauf zusammen und berücksichtigen die Schadenkosten der Vergangenheit und die bis zur nächsten Überprüfung erwartete Entwicklung. Ergibt die Prüfung höhere Beiträge, dürfen sie erhöhen; ergibt sie niedrigere, müssen sie senken (HUK-COBURG AKB J.1, Stand 01.08.2026).
Diese Änderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Eine Erhöhung ist Ihnen spätestens einen Monat vorher in Textform mitzuteilen, zusammen mit dem Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht. Das ist keine Kulanz, sondern die vertragliche Umsetzung des § 40 Abs. 1 VVG: Nach einer Prämienerhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel, die den Versicherungsschutz nicht entsprechend erweitert, können Sie binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Einzelheiten stehen unter Sonderkündigungsrecht.
Ein dritter Fall betrifft nur die Haftpflicht: Muss ein Versicherer aufgrund einer gesetzlichen Regelung den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen erhöhen, darf er den Beitrag unabhängig von der jährlichen Überprüfung anheben (AKB J.3).
Das Sonderkündigungsrecht des § 40 VVG knüpft an die Anpassungsklausel des Tarifs an. Steigt Ihr Beitrag dagegen, weil sich Ihre Typklasse, Ihre Regionalklasse oder eines Ihrer Tarifierungsmerkmale geändert hat, greift es nicht – dann bleibt die ordentliche Kündigung zum Ende der Versicherungsperiode, in der Kfz-Haftpflicht mit einer gesetzlichen Frist von einem Monat (§ 5a Abs. 1 Satz 2 PflVG).
Welcher der beiden Fälle vorliegt, steht in der Mitteilung des Versicherers. Wer sie nicht findet, rechnet den alten gegen den neuen Beitrag: Eine reine Umstufung verschiebt den Beitragssatz, eine Tarifanpassung den Grundbeitrag. Die Fristen im Einzelnen stehen unter Kfz-Versicherung kündigen.
Wo Sie weiterlesen
| Ihre Situation | Was das für den Beitrag heißt | Weiterlesen |
|---|---|---|
| Ihr Beitrag ist zum Jahreswechsel gestiegen | Entweder hat sich eine Klasse geändert oder der Tarif – nur das Zweite öffnet ein Sonderkündigungsrecht | Sonderkündigungsrecht |
| Sie wollen wissen, was Ihr Schadenverlauf wert ist | Aus der Schadenfreiheitsklasse folgt der Beitragssatz in Prozent – er steht im Bedingungswerk Ihres Versicherers | Schadenfreiheitsklasse |
| Sie sind umgezogen | Die neue Region zählt ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde | Regionalklassen |
| Ein Fahranfänger soll mitfahren | In der Regel zählt das Alter des jüngsten Nutzers für den ganzen Vertrag | Zweitwagenversicherung |
| Sie haben zwei Angebote nebeneinander | Vergleichbar sind sie nur bei identischen Angaben – und der Beitrag ist nicht der ganze Preis | Kostenvergleich |
| Quellen: § 40 VVG, § 5a PflVG, die Bedingungswerke von HUK-COBURG (Stand 01.08.2026) und VHV (Stand 07/2026) sowie die GDV-Risikomerkmale (Stand 09.09.2026), abgerufen am 10.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 11.09.2026. | ||
Was Ihre Merkmale bei einem anderen Versicherer ergeben, zeigt nur die Rechnung mit denselben Angaben: zum Kfz-Versicherungsvergleich.
Häufige Fragen zur Beitragsgestaltung der Kfz-Haftpflicht
In aller Regel nicht. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft führt die Selbstbeteiligung als Risikomerkmal der Kaskoversicherung; in der Haftpflicht übernimmt der Versicherer den Schaden des Unfallgegners ohne Eigenanteil. Das hat einen gesetzlichen Grund: Ein vereinbarter Selbstbehalt kann dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden (§ 114 Abs. 2 Satz 2 VVG), er würde den Versicherer also nicht entlasten.
Die Jahresfahrleistung ist ein Tarifierungsmerkmal, und Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für sie treffen die Bedingungswerke eine Sonderregel, und zwar eine verschiedene: Bei der HUK-COBURG gilt der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (AKB K.2, Stand 01.08.2026), bei der VHV ab Beginn des Monats, in dem Ihre Änderungsmitteilung eingeht (AKB K.2.3, Stand 07/2026). Für alle übrigen Merkmale gilt der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung. Versicherer fragen dafür den Tachostand ab und dürfen ihn auch im Schadenfall überprüfen.
Das regelt jedes Haus selbst. Die HUK-COBURG schließt es für Tarifierungsmerkmale ausdrücklich aus – weder Kündigung noch Leistungskürzung, eine Anfechtung nur bei Arglist; einzige Ausnahme ist der zu niedrig angegebene Tachostand in der Kasko. Die VHV erhebt bei vorsätzlich falschen Angaben oder vorsätzlich unterlassener Anzeige zusätzlich zur Beitragsnachberechnung eine Vertragsstrafe von 50 % eines Versicherungsbeitrags für das laufende Versicherungsjahr, verzichtet im selben Abschnitt aber ausdrücklich auf ihre gesetzlichen Rechte aus §§ 19 bis 26 VVG (AKB K.4.4, Stand 07/2026).
Der regelmäßige nächtliche Abstellplatz ist bei mehreren Versicherern ein Tarifmerkmal und fließt damit auch in den Haftpflichtbeitrag ein. Sein Gewicht hat er aber in der Teilkasko: Dort knüpfen einzelne Häuser Leistungen bei Entwendung und Vandalismus an eine verschlossene Garage. Wer eine Garage angibt und dauerhaft auf der Straße parkt, riskiert dort mehr als eine Beitragskorrektur.
Sie senkt den Kaskobeitrag, nicht den Haftpflichtbeitrag, und sie kostet die freie Werkstattwahl im Schadenfall. Die VHV gewährt dafür 15 % Nachlass auf den Kaskobeitrag und kürzt die Erstattung um 15 % der erforderlichen Reparaturkosten, höchstens um 1.500 €, wenn Sie doch selbst eine Werkstatt wählen (Stand 07/2026). Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wie wichtig Ihnen eine bestimmte Werkstatt ist.
Die Besserstufung in der Schadenfreiheitsklasse ist nur einer von mehreren Faktoren. Gegenläufig wirken eine neue Typ- oder Regionalklasse, ein geändertes Tarifierungsmerkmal und die jährliche Beitragsüberprüfung des Versicherers, bei der Verträge mit gleichartigem Risikoverlauf zusammengefasst und die Schadenkosten neu bewertet werden. Nur die Erhöhung aus dieser Tarifanpassung öffnet ein Sonderkündigungsrecht nach § 40 Abs. 1 VVG.