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Kfz-Haftpflichtversicherung: Umfang, Summen, Grenzen

Die Pflichtversicherung des Kraftfahrzeugs deckt fremde Personen-, Sach- und Vermögensschäden – und niemals einen Kratzer am eigenen Auto. Welche Mindestsummen das Gesetz verlangt und wie es sie verteilt, wenn sie nicht reichen. Wer außer Ihnen geschützt ist und seine Ansprüche selbst erheben darf. Welche neun Ausschlüsse die Musterbedingungen kennen. Und warum der Geschädigte sein Geld bekommt, auch wenn Sie eine Pflicht verletzt haben.
Geschrieben von
Thomas Schulz

Die Kfz-Haftpflicht ist der einzige Teil der Autoversicherung, den der Gesetzgeber vorschreibt – und der einzige, der nie den eigenen Wagen betrifft. Sie hat zwei Aufgaben, die im Gesetz gleichrangig nebeneinanderstehen: begründete Ansprüche zu befriedigen und unbegründete abzuwehren. Die zweite ist im Ernstfall die, die den langen Rechtsstreit erspart.

Das Wichtigste in Kürze
  • Versichert sind Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen – nie der Schaden am eigenen Auto.
  • Die gesetzlichen Mindestsummen: 7,5 Mio. €, 1,3 Mio. € und 50.000 € je Schadensfall.
  • Reichen sie nicht, verteilt das Gesetz nach einer festen Rangfolge – Personenschäden zuerst (§ 118 VVG).
  • Mitversichert sind neben Ihnen Halter, Eigentümer und Fahrer; sie können ihre Ansprüche selbstständig gegen den Versicherer erheben (GDV-Musterbedingungen A.1.2).
  • Der Geschädigte kann sich unmittelbar an den Versicherer wenden (§ 115 VVG) und bekommt sein Geld auch dann, wenn Sie eine Pflicht verletzt haben – allerdings nur bis zur gesetzlichen Mindestversicherungssumme (§ 117 Abs. 1, 3 VVG).
  • Bei einer Obliegenheitsverletzung vor dem Schaden – und ebenso bei einer Gefahrerhöhung – ist der Versicherer Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber nur bis zu höchstens je 5.000 € leistungsfrei (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV); in dieser Höhe holt er sich das Geld zurück.

Was Ihr Haftpflichtschutz bei Ihrem Fahrzeug und Ihren Angaben kostet, zeigt die Rechnung mit den eigenen Daten: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Welche Schäden die Haftpflicht abdeckt

Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung beschreibt den Pflichtumfang in einem Satz: Die Versicherung hat „die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche“ zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet, Sachen beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sind oder reine Vermögensschäden entstanden sind (§ 2 KfzPflVV).

Drei Dinge stecken darin, die im Alltag oft übersehen werden.

  • „Gebrauch“ ist mehr als Fahren. Nach den GDV-Musterbedingungen gehören dazu auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen (AKB A.1.1.1). Der Anspruch des Geschädigten folgt meist aus § 7 Abs. 1 StVG, der schon an den Betrieb des Kraftfahrzeugs anknüpft und den Halter ohne Verschuldensnachweis haften lässt; ausgeschlossen ist die Ersatzpflicht nur bei höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG).
  • Die Abwehr ist eine eigene Leistung. Sind Ansprüche unbegründet – auch nur der Höhe nach –, wehrt der Versicherer sie auf seine Kosten ab (AKB A.1.1.3). Er ist dabei bevollmächtigt, in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren (AKB A.1.1.4).
  • Anhänger und Abgeschlepptes sind eingeschlossen. Ist ein Anhänger oder Auflieger mit dem Fahrzeug verbunden, erstreckt sich der Schutz darauf – und zwar auch dann noch, wenn er sich während des Gebrauchs löst und noch rollt. Dasselbe gilt für geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge ohne eigenen Haftpflichtschutz (§ 3 Abs. 1 KfzPflVV, AKB A.1.1.5).

Nutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, haftet er selbst an dessen Stelle; der Halter bleibt daneben nur in der Pflicht, wenn er die Nutzung schuldhaft ermöglicht hat (§ 7 Abs. 3 StVG). Welche einzelnen Positionen ein Geschädigter geltend machen kann, von der Reparatur über den Nutzungsausfall bis zum Schmerzensgeld, steht unter Leistungen und Leistungseinschränkungen.

Die Versicherungssummen und was sie bedeuten

Die Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG legt die Untergrenze fest. Sie gilt je Schadensfall und getrennt nach Schadensart.

Gesetzliche Mindestversicherungssummen für Kraftfahrzeuge, abgerufen am 07.09.2026
Schadensart Mindestsumme je Schadensfall Was darunter fällt
Personenschäden 7,5 Mio. € Verletzung oder Tötung von Menschen
Sachschäden 1,3 Mio. € Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen von Sachen
Reine Vermögensschäden 50.000 € Vermögensnachteile ohne Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden
Quelle: Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG (Wortlaut: siebeneinhalb Millionen Euro, 1.300.000 Euro, 50.000 Euro), abgerufen am 07.09.2026. Bei Kraftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und mehr als neun Plätze ohne den Fahrersitz haben, erhöhen sich ab dem 10. Platz nur die Summe für Personenschäden (um 50.000 € je Platz) und die für reine Vermögensschäden (um 500 € je Platz); die Sachschadensumme bleibt gleich.

Die Sachschadensumme deckt nicht nur den Wagen des Unfallgegners ab, sondern alles, was Ihr Fahrzeug beschädigt – Leitplanken, Fahrbahnbeläge, Gebäude, fremde Ladung. Welche Summen Ihr Vertrag tatsächlich vorsieht, steht im Versicherungsschein (AKB A.1.3.1).

Zwei Begriffe, die nicht dasselbe sind

Versicherungssumme ist die Obergrenze der Leistung je Schadenereignis; mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden mit derselben Ursache gelten dabei als ein Ereignis (AKB A.1.3.1).

Mindestversicherungssumme ist der gesetzlich verlangte Sockel. Er ist auch die Grenze, bis zu der der Versicherer einem Geschädigten gegenüber einstehen muss, wenn er Ihnen gegenüber leistungsfrei ist (§ 117 Abs. 3 VVG).

Wenn die Ansprüche höher sind als die Summe

Dann greift eine gesetzliche Rangfolge. Ausgezahlt wird zuerst auf Ansprüche wegen Personenschäden, danach auf sonstige Schäden natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts, dann auf privatrechtlich übergegangene Ansprüche, dann auf Ansprüche von Sozialversicherungsträgern, zuletzt auf alle übrigen; bei gleichem Rang wird im Verhältnis der Beträge verteilt (§ 118 Abs. 1 VVG).

Für Sie hat das eine unangenehme Kehrseite: Was über die Versicherungssumme hinausgeht, tragen Sie selbst (AKB A.1.3.3). Der Versicherungsschein sagt, welche Summen für Sie gelten.

Wer außer Ihnen versichert ist

Versichert wird das Fahrzeug, nicht eine Person. Wer neben Ihnen geschützt ist, zählen die Musterbedingungen abschließend auf: den Halter, den Eigentümer, den Fahrer, die Technische Aufsicht bei Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, den mitfahrenden Beifahrer im Arbeitsverhältnis, Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn bei dienstlicher Nutzung mit Ihrer Zustimmung, den Omnibusschaffner sowie dieselben Personen eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs (AKB A.1.2).

„Mitversichert“ heißt dabei mehr als „mitgemeint“: Diese Personen können ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen den Versicherer erheben. Wer Ihr Auto mit Ihrer Erlaubnis fährt und einen Unfall verursacht, muss also nicht den Umweg über Sie nehmen.

Die Kehrseite steht ein paar Ziffern weiter: Sach- und Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer zufügt, sind vom Schutz ausgenommen (AKB A.1.5.6). Fährt Ihre Partnerin Ihr Auto in Ihr eigenes Garagentor, zahlt die Haftpflicht dafür nichts. Personenschäden bleiben dagegen gedeckt – werden Sie als Beifahrer im eigenen Wagen verletzt, greift der Schutz.

Für den Geschädigten gilt eine Besonderheit, die es außerhalb der Pflichtversicherung selten gibt: Er kann seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen den Versicherer richten (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften ihm als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG); im Innenverhältnis trägt den Schaden allein der Versicherer, soweit er Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet ist – und allein Sie, soweit er es nicht ist (§ 116 Abs. 1 VVG).

Was die Haftpflicht nicht zahlt

Welche Ausschlüsse überhaupt vereinbart werden dürfen, zählt § 4 KfzPflVV abschließend auf – sechs Fälle. Die GDV-Musterbedingungen setzen sie in A.1.5 um und fügen drei weitere hinzu, die keine Haftungsausschlüsse im Sinne der Verordnung sind. Alle neun im Überblick:

Ausschlüsse der Kfz-Haftpflicht nach den GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand: 30.04.2025
Ausschluss Was das heißt
Vorsatz (A.1.5.1) Kein Schutz für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsport (A.1.5.2, § 4 Nr. 4 KfzPflVV) Kein Schutz für den Gebrauch bei Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn beides zutrifft: Das Fahrzeug wird in einem dafür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht und für diesen Gebrauch besteht eine Motorsporthaftpflicht nach § 5d PflVG. Fehlt eine solche Deckung, bleibt Ihre Kfz-Haftpflicht in der Pflicht – dann greift stattdessen die Obliegenheit Nr. 2a.
Eigenes Fahrzeug (A.1.5.3) Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs sind nicht gedeckt – dafür gibt es die Kaskoversicherung.
Anhänger und Abgeschlepptes (A.1.5.4) Schäden an einem angehängten Anhänger oder Auflieger und am geschleppten Fahrzeug sind ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur für den Schaden am abgeschleppten betriebsunfähigen Fahrzeug, wenn Sie im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abschleppen.
Beförderte Sachen (A.1.5.5) Ladung ist nicht versichert. Ausgenommen sind Sachen, die Insassen üblicherweise mitführen – Kleidung, Brille, Brieftasche –, bei überwiegend der Personenbeförderung dienenden Fahrten auch Reisegepäck und Reiseproviant. Für Sachen unberechtigter Insassen gilt das nicht.
Ansprüche gegen Mitversicherte (A.1.5.6) Sach- und Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer zufügt, sind ausgeschlossen. Personenschäden bleiben gedeckt.
Liefer- und Beförderungsfristen (A.1.5.7) Reine Vermögensschäden aus versäumten Fristen sind nicht versichert.
Vertragliche Zusagen (A.1.5.8) Was über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinaus zugesagt wurde, trägt der Versicherer nicht.
Kernenergie (A.1.5.9) Schäden durch Kernenergie sind ausgeschlossen.
Quelle: GDV, Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung AKB 2015, Abschnitt A.1.5, Stand 30.04.2025, abgerufen am 07.09.2026. Die Musterbedingungen sind unverbindlich; maßgeblich ist Ihr eigenes Bedingungswerk.

Pflichten beim Gebrauch – und was ihre Verletzung kostet

Welche Pflichten vor einem Schaden vereinbart werden dürfen, gibt der Verordnungsgeber abschließend vor – sieben Nummern. Wichtig ist die dritte Spalte: Bei drei davon wird der Versicherer Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber nur frei, wenn Sie die Verletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht haben.

Vereinbarbare Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall, Stand: 07.09.2026
Nr. Was verlangt ist Leistungsfreiheit gegenüber Ihnen
1 Das Fahrzeug nur zu dem im Vertrag angegebenen Zweck verwenden ohne Einschränkung
2 Keine behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Höchstgeschwindigkeit ankommt ohne Einschränkung
2a Motorsport nur im abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkung und mit Schutz nach § 5d PflVG ohne Einschränkung
3 Das Fahrzeug nicht unberechtigt gebrauchen oder wissentlich gebrauchen lassen nur bei eigener oder schuldhaft ermöglichter Verletzung
4 Das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis benutzen oder benutzen lassen nur bei eigener oder schuldhaft ermöglichter Verletzung
5 Nicht fahren oder fahren lassen, wenn der Fahrer wegen Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht sicher fahren kann nur bei eigener oder schuldhaft ermöglichter Verletzung; nicht, soweit Sie selbst als Insasse geschädigt wurden, ohne gefahren zu sein
6 Ein Fahrzeug mit Wechselkennzeichen nur mit vollständig angebrachtem Kennzeichen benutzen ohne Einschränkung
Quelle: § 5 Abs. 1 und 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), abgerufen am 07.09.2026.

Für die Pflichten nach einem Schaden – Anzeige, Aufklärung, Schadenminderung – gilt ein eigener, niedrigerer Deckel: Die Leistungsfreiheit ist dort auf höchstens 2.500 € beschränkt und nur bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichten auf höchstens 5.000 € (§ 6 Abs. 1, 3 KfzPflVV). Fahrerflucht gehört in diese zweite Gruppe, nicht in die Tabelle oben.

Wann der Versicherer sich das Geld zurückholen darf – und wie viel

Verletzen Sie eine dieser Pflichten, bleibt die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen (§ 117 Abs. 1 VVG) – allerdings nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der übernommenen Gefahr (§ 117 Abs. 3 VVG). Der Geschädigte bekommt sein Geld also, unter Umständen aber weniger, als Ihre vereinbarte Deckung hergäbe.

Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber ist die Leistungsfreiheit auf höchstens je 5.000 € beschränkt (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV) – der Betrag gilt je Person, nicht einmal für alle Betroffenen zusammen. Dasselbe gilt bei einer Gefahrerhöhung. Die Grenze gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine Straftat erlangt hat.

Soweit der Versicherer den Dritten in einem solchen Fall befriedigt und kein Fall des § 116 VVG vorliegt, geht dessen Forderung gegen Sie auf ihn über (§ 117 Abs. 5 VVG) – das ist der rechtliche Weg, auf dem er sich den Betrag holt.

Ein vereinbarter Selbstbehalt ändert daran nichts: Er kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden (§ 114 Abs. 2 Satz 2 VVG).

Ist der Versicherer Ihnen gegenüber leistungsfrei, darf er den Geschädigten grundsätzlich darauf verweisen, sich an dessen eigene Schadenversicherung oder an einen Sozialversicherungsträger zu halten (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VVG). In drei Fällen ist ihm das verwehrt: wenn das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde (§ 3 PflVG).

Ein beendeter Vertrag kann Dritte noch bis zu einen Monat schützen – Sie nicht

Endet das Versicherungsverhältnis, wirkt das gegenüber dem Geschädigten erst mit Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer die Beendigung der zuständigen Stelle angezeigt hat; die Frist beginnt frühestens mit dem Vertragsende (§ 117 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG). Das ist eine Schutzfrist für Unfallgegner, keine Verlängerung Ihres Versicherungsschutzes.

Sie endet vorzeitig, sobald der zuständigen Stelle vor dem Schadensereignis die Bestätigung einer neuen, vorschriftsmäßigen Versicherung zugegangen ist (§ 117 Abs. 2 Satz 4 VVG) – beim regulären Anbieterwechsel greift die Nachwirkung deshalb meist gar nicht.

Wer in der Zwischenzeit ohne gültige Haftpflicht fährt, macht sich strafbar (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 PflVG; bei Fahrlässigkeit § 30 Abs. 2 PflVG), und was der Versicherer dem Geschädigten zahlt, holt er sich anschließend bei Ihnen. Wie sich eine Lücke vermeiden lässt, steht unter so läuft der Wechsel ab.

Schutz jenseits der Grenze

Hier trennen sich Gesetz und Vertrag. Die Verordnung verlangt Versicherungsschutz in Europa und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören – nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung, mindestens aber in dem in Deutschland vorgeschriebenen Umfang (§ 1 Abs. 1 KfzPflVV). Der gesetzliche Sockel im Ausland ist damit die deutsche Mindestsumme, nicht Ihre vereinbarte.

Die GDV-Musterbedingungen gehen weiter: Dort ist die Untergrenze der Umfang Ihres eigenen Vertrags (AKB A.1.4.1). Ob Ihr Tarif das übernimmt, steht in Ihrem Bedingungswerk – und ist der Punkt dieses Abschnitts, den Sie vor einer Auslandsfahrt tatsächlich nachlesen sollten. Liegt die Pflichtsumme des Besuchslands höher als die deutsche, gilt ohnehin die höhere.

Welche Länder das amtliche Kennzeichen als Nachweis genügen lassen und wo die Grüne Karte Pflicht ist, steht auf der Übersicht zur Kfz-Versicherung. Für Mietwagen im Ausland gibt es eine eigene Erweiterung, die Mallorca-Police; umgekehrt gilt eine eigene Regulierungsordnung, wenn Ihnen im Inland ein ausländisches Fahrzeug hineinfährt: Schäden mit ausländischen Fahrzeugen.

Was den Beitrag bestimmt

Die Kfz-Haftpflicht kennt in der Regel keine Selbstbeteiligung – der Versicherer übernimmt den Schaden des Unfallgegners bis zur vereinbarten Versicherungssumme ohne Eigenanteil. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft unterscheidet zehn Risikomerkmale; das zehnte, die Selbstbeteiligung, betrifft nur die Kasko. In der Haftpflicht bleiben neun. Drei davon werden jedes Jahr neu berechnet und tauchen deshalb auf der Beitragsrechnung als eigene Zeile auf:

Dazu kommen jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzeralter, Fahrzeugalter bei Erwerb, Fahrzeughalter und Tarifgruppe. Wie Nachlässe und Zuschläge im Einzelnen wirken, steht unter Beitragsgestaltung und Rabatte; was ein Wechsel unter dem Strich bringt, unter Kostenvergleich. Abgelehnt werden können Sie in der Haftpflicht nur in den Fällen des § 5 Abs. 4 PflVG – welche das sind, steht beim Kfz-Versicherungsvergleich.

Kündigen und wechseln

Anders als bei Teil- und Vollkasko steht die ordentliche Kündigungsfrist hier im Gesetz, nicht im Bedingungswerk: Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (§ 5a Abs. 1 Satz 2 PflVG). Den konkreten Stichtag rechnet Kfz-Versicherung kündigen vor.

Zwei außerordentliche Wege kommen hinzu. Nach einer Prämienerhöhung auf Grund einer Anpassungsklausel, die den Schutz nicht entsprechend erweitert, können Sie binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen; die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung darauf hinweisen und sie Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden zugehen lassen (§ 40 Abs. 1 VVG).

Der zweite Weg setzt mehr voraus als nur einen Schaden. Jede Seite darf kündigen, wenn der Versicherer Ihren Anspruch auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat – ebenso, wenn er Sie anweist, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen (§ 111 Abs. 1 VVG). Die Monatsfrist beginnt allerdings nur mit einem von drei Ereignissen:

  • dem Anerkenntnis des Freistellungsanspruchs,
  • seiner Ablehnung,
  • der Rechtskraft des Urteils im Rechtsstreit mit dem Dritten (§ 111 Abs. 2 Satz 1 VVG).

Der Versicherer muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten; Sie selbst können längstens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 111 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VVG). Welche Fälle sonst noch ein außerordentliches Recht auslösen, steht unter Sonderkündigungsrecht; was beim Anbieterwechsel schiefgehen kann, unter was beim Wechsel zu beachten ist.

Wo Sie zu Ihrer Frage weiterlesen

Einstieg nach Situation, Stand: 10.09.2026
Ihre Situation Was das für die Haftpflicht heißt Weiterlesen
Sie wollen wissen, was im Schadenfall ersetzt wird Die einzelnen Positionen vom Nutzungsausfall bis zum Schmerzensgeld folgen aus der Haftung, nicht aus der Versicherungssumme Leistungen
Ihr Beitrag ist gestiegen Nachlässe und Zuschläge bewegen ihn stärker als die vereinbarte Deckungssumme Beitragsgestaltung
Sie mieten im Urlaub ein Auto Die ausländische Pflichtsumme kann unter der deutschen liegen Mallorca-Police
Ein ausländisches Fahrzeug hat Sie beschädigt Die Regulierung läuft nicht über Ihren eigenen Vertrag Ausländische Fahrzeuge
Sie überlegen, ob Kasko dazukommt Der Schaden am eigenen Auto ist in der Haftpflicht ausgeschlossen (A.1.5.3) Teilkasko · Vollkasko
Quelle: PflVG, KfzPflVV, VVG und die GDV-Musterbedingungen AKB 2015 (Stand 30.04.2025), abgerufen am 10.09.2026; Zuordnung der Situationen: Einordnung der Redaktion, Stand 10.09.2026.

Ob Ihre vereinbarten Summen und Ihr Beitrag noch zusammenpassen, zeigt die Rechnung mit den eigenen Daten: zum Kfz-Versicherungsvergleich.

Häufige Fragen zur Kfz-Haftpflichtversicherung

Nach den GDV-Musterbedingungen gehört das Be- und Entladen zum „Gebrauch“ des Fahrzeugs (AKB A.1.1.1) – ein dabei verursachter Schaden an fremdem Eigentum fällt also grundsätzlich unter die Haftpflicht. Die beförderte Ladung selbst darf dagegen ausgeschlossen werden – § 4 Nr. 3 KfzPflVV erlaubt das ausdrücklich, die Musterbedingungen setzen es in A.1.5.5 um. Maßgeblich ist Ihr eigenes Bedingungswerk.

Für Schäden, die der Anhänger anderen zufügt, ja: Die Versicherung des Kraftfahrzeugs muss die Haftung für Schäden durch einen verbundenen Anhänger oder Auflieger mit umfassen (§ 3 Abs. 1 KfzPflVV). Schäden am angehängten Anhänger selbst dürfen dagegen ausgeschlossen werden (§ 4 Nr. 2 KfzPflVV, AKB A.1.5.4).

Nein. Sach- und Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer zufügt, dürfen ausgeschlossen werden (§ 4 Nr. 1 KfzPflVV), und die Musterbedingungen tun das (AKB A.1.5.6). Manche Tarife decken solche Eigenschäden als Zusatzleistung ab; im Pflichtumfang sind sie es nicht. Personenschäden bleiben gedeckt.

Der Versicherer zahlt bis zur Versicherungssumme und verteilt sie nach der gesetzlichen Rangfolge – Personenschäden zuerst (§ 118 Abs. 1 VVG). Für den nicht gedeckten Rest müssen Sie selbst einstehen (AKB A.1.3.3). Ein Blick in den Versicherungsschein zeigt, welche Summen dort vereinbart sind.

Ja. Bei einer Pflichtversicherung nach § 1 PflVG kann der Dritte seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar gegen den Versicherer richten (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften ihm als Gesamtschuldner.

Gegenüber dem Geschädigten wirkt das Vertragsende erst einen Monat nach der Anzeige des Versicherers bei der zuständigen Stelle (§ 117 Abs. 2 Satz 1 VVG). Diese Frist endet früher, sobald dort die Bestätigung einer neuen Versicherung eingeht (Satz 4). Für Sie selbst ist das kein Versicherungsschutz: Wer ohne Haftpflicht fährt, macht sich strafbar, und der Versicherer nimmt Rückgriff.

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