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Welche Betriebsgefahren beim Kfz gibt es?

Von jedem Fahrzeug geht eine Betriebsgefahr aus. Für diese Betriebsgefahr haftet der Halter, der sich gegen mögliche Folgen von Schäden mit der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung schützt. Es kann sich um Personen-, Sach-, Umwelt- und Vermögensschäden handeln. Der Begriff der Betriebsgefahr wurde definiert, weil allein die Existenz des Fahrzeugs im öffentlichen Raum schon gefährlich sein kann, ohne dass der Halter oder andere versicherte Fahrer das Fahrzeug bewegen.

Welche Betriebsgefahren gibt es?

Eine mögliche Betriebsgefahr ist die Schwarzfahrt durch einen unberechtigten Fahrer infolge eines Diebstahls des Fahrzeugs. Sollte der Fahrer hierbei einen Unfall verursachen und dabei andere Personen oder Sachen schädigen, so haftet er zwar prinzipiell selbst, der Halter kann aber auch in Haftung genommen werden. Hierzu wird geprüft, inwieweit er die Schwarzfahrt durch Fahrlässigkeit ermöglicht hat.

Der § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) merkt hierzu an, dass der Halter prinzipiell verpflichtet ist, durch sein Fahrzeug verursachte Schäden zu ersetzen, es sei denn, der Unfall oder ein sonstiger Schaden wäre durch höhere Gewalt verursacht worden. Die Haftung bezieht sich auch auf die Folgen einer Schwarzfahrt, wenn der Halter diese Schwarzfahrt verschuldet hat. Dazu würde es schon genügen, dass das Fahrzeug nicht verschlossen war. Für Anhänger gelten die gleichen Haftungsgrundlagen.

Weitere Betriebsgefahren sind auslaufender Kraftstoff und auslaufendes Öl oder sonstige Betriebsstoffe (Bremsflüssigkeit, Wasser), die Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und für die Umwelt darstellen, sowie ein mögliches Hinabrollen des Fahrzeugs auf einer abschüssigen Straße. Auch von falschem Parken geht eine erhebliche Betriebsgefahr aus, wenn eine Feuerwehreinfahrt verstellt wird oder das Fahrzeug an einer Kreuzung anderen Verkehrsteilnehmern die Sicht nimmt.

Juristische Besonderheit der Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr ist im deutschen Schadensrecht eine Ausnahme. Es gilt normalerweise immer das Verursacherprinzip. Da aber gerade technische Systeme und Einrichtungen wie Kraftfahrzeuge prinzipiell gefährlich sind, muss es für sie eine Gefährdungshaftung geben. Diese bezieht sich auf Schäden, die aus einer akzeptierten und erlaubten Gefahr ergeben.

Beispiele sind alle Kraftfahrzeuge, industrielle Anlagen, das Inverkehrbringen diverser Produkte und auch die Tierhaltung. Die Gefährdungshaftung unterscheidet sich juristisch von der Haftpflicht wegen einer unerlaubten Handlung. Bei Letzterer werden im Schadensfall unter anderem der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit des Verursachers geprüft. All das spielt bei einer Gefährdungshaftung keine Rolle. Allein schon die Tatsache des entsprechenden Betriebs oder Unterhalts ist gefährlich, gleichzeitig aber nützlich und akzeptabel.

Der Grundgedanke einer Versicherung gegen die Gefährdungshaftung besteht darin, dass die Haftung beim Inhaber der gefährlichen Sache bleibt, weil er aus dieser Sache einen Nutzen zieht. Zwar erachtet auch die Gesellschaft diese Sache für prinzipiell nützlich und erlaubt die Sache oder die Handlungen. Sie soll aber nicht im Ganzen dafür haften. Die Gefährdungshaftung erfasst gleichzeitig aber nur Schäden durch das eigentümliche Risiko der gefährlichen Sache, Einrichtung oder Handlung. Schäden durch höhere Gewalt oder durch Fremdhandlungen, für die ein anderer haftet, werden prinzipiell ausgeschlossen.