Probefahrt: Regeln und Versicherungsschutz | Kfz-Versicherung.co
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Worauf kommt es bei der Probefahrt an?

Beide Seiten müssen bestimmte Aspekte beachten, um sich für die Probefahrt abzusichern.

Verkäufer:

  • Der Verkäufer muss sich die Fahrerlaubnis des Kaufinteressenten zeigen lassen.
  • Den Ausweis kann er als Pfand einbehalten, er kann ihn auch kopieren.
  • Idealerweise fährt der Verkäufer mit.
  • Der Verkäufer händigt dem Käufer die Fahrzeugpapiere erst nach dem Kaufabschluss aus.

Kaufinteressent

  • Vor der Probefahrt sollte sich der Interessent vom Verkäufer Schäden nennen lassen und diese schriftlich fixieren. Das ist auch für den Verkäufer hilfreich, falls es bei der Probefahrt zu einem Unfall kommt.
  • Das Fahrzeug muss ausgiebig getestet werden.
  • Offensichtliche Sicherheitsmängel dürfen vor Fahrtantritt nicht bestehen. Selbst wenn diese zu keinem Unfall führen, würde der Fahrer (Kaufinteressent) bei einer Kontrolle belangt. Es drohen ihm ein Bußgeld und Punkte in Flensburg.
  • Die Probefahrt ist wertvoll, ein Check vom Fachmann (TÜV, DEKRA etc.) ist aber aussagekräftiger. Bei höherpreisigen Fahrzeugen sollte es möglich sein, wenigstens einen kurzen Check mit der Probefahrt zu verknüpfen.

Versicherungsschutz während der Probefahrt

Während einer Probefahrt ist das Fahrzeug über seinen gegenwärtigen Inhaber versichert. Das betrifft die Haftpflicht und auch den Kaskoschutz. Die Versicherungspolice muss aber diese Ausnahme – die Nutzung durch einen fremden Fahrer außerhalb des benannten Fahrerkreises – ausdrücklich zulassen beziehungsweise darf sie nicht explizit ausschließen.

Bei zugelassenen Fahrzeugen greift aber immer die Haftpflichtversicherung. Durch eine Vollkasko sind auch Schäden am Fahrzeug abgedeckt, jedoch müssen sich der Halter und der Probefahrer darüber einigen, wie mit einer eventuellen Herabstufung in der SFK zu verfahren wäre. Die Versicherer bieten für diesen Zweck Probefahrtvereinbarungen an. Diese können vorsehen, dass der Probefahrer für durch ihn verursachte Schäden haftet, dass aber seine Haftung auf die Selbstbeteiligung einer Versicherung begrenzt bleibt.

Zudem kann vereinbart werden, dass der Probefahrer den Halter von Ansprüchen durch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften freistellt (Verkehrsverstöße, Bußgelder). Sollte der Probefahrer das Fahrzeug entwenden, würde es sich um eine Unterschlagung handeln, welche nicht die Kaskoversicherung abdeckt.